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Amt Usedom-Nord


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Verwaltungsgebühren


Aktuelle Lesefassung


Satzung des Amtes Usedom-Nord über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Auf der Grundlage der §§ 127 Abs.1 Satz 2 und 129 i.V. mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Usedom-Nord vom 08. September 2005 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Geltungsbereich

(1) Das Amt Usedom-Nord ist gemäß §125 Abs. 1 Satz 3 KV M-V Träger der öffentlichen Verwaltung anstelle der amtsangehörigen Gemeinden. Das Amt erfüllt die von den Gemeinden oder durch Gesetz übertragenen Aufgaben des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises. Für die Inanspruchnahme der Aufgabenerfüllung erhebt das Amt Usedom-Nord Verwaltungsgebühren.

(2) Für Verwaltungstätigkeiten, die in der Anlage nicht aufgeführt sind,
bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts
des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern, unberührt.


§ 2
Allgemeines

(1) Das Amt Usedom-Nord erhebt für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungs-tätigkeiten die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren und Auslagen.
Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(2) Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine
Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung erhoben werden.
Auslagen sind die tatsächlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Verwaltungstätigkeit entstehen.


§ 3
Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle (Anlage), die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.H der vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 1,00 € zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Eine Gebührenerhebung entfällt, wenn der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde.

(4) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.


§ 4
Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.

(2) Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte.

(3) Von einer Erhebung der Gebühr kann darüber hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse am Zweck des Verwaltungshandelns vorliegt.

(4) Von Gebühren sind gemäß § 5 Abs. 6 KAG befreit:

1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs.1 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;

2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.


§ 5
Auslagen

(1) Die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen hat der Schuldner zu erstatten. Das trifft auch dann zu, wenn für die Amtshandlung selbst keine Gebühr erhoben wird.

(2) Bare und unbare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit entstehen, sind zu ersetzten, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

(3) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(4) Zu ersetzen sind insbesondere:

1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von
Kommunikationstechnik,

2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;

3. Zeugen-, Dolmetscher- und Sachverständigenkosten,

4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen
zustehenden Reisekostenvergütungen,

5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften des KAG M-V entsprechend.


§ 6
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt oder das Verwaltungshandeln auf eine andere Weise veranlasst hat.


§ 7
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit der Gebühren, Form & Erhebung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Eine Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

(4) Auslagen und Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Kosten bzw. Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Gebühr soll unverzüglich nach der Verwaltungstätigkeit entrichtet werden.

(5) Wird die Gebühr als Barzahlung beim Leistungserbringer entrichtet, ist dieses mit einer Quittung zu bestätigen.

(6) Rückständige Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungsvoll-streckungsverfahren beigetrieben.


§ 8
Säumniszuschlag, Verjährung und Erstattung

Die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie die Verjährung und Erstattung von Verwaltungskosten regeln sich nach den Bestimmungen der §§ 18, 20, 21 des VwKostG M-V.

Bluhm
Amtsvorsteher


Die Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 28.10.2005 in Kraft getreten.
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Anlage
zur Satzung des Amtes Usedom-Nord über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 08.09.2005.





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