Verordnung umweltschädliches Verhalten
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Aktuelle Lesefassung
Verordnung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
gegen umweltschädliches Verhalten
gegen umweltschädliches Verhalten
Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Ostvorpommern vom 19.06.2001 die nachfolgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz.
§ 2
Begriffsbestimmung
Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören u.a. Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
§ 3
Verunreinigung durch Tiere
Verunreinigung durch Tiere
(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen im Sinne von § 2 durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Der Tierhalter bzw. Tierführer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fern zu halten.
(3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetz Mecklenburg-Vorpommern bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 4
Zulassung von Ausnahmen
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für die Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann der Bürgermeister Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlichen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält;
2. entgegen § 3 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 4 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 19 Abs. 2 SOG M-v und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) i.V.m. dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ für Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße von mindestens 5 DM und höchstens 10.000 DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 5.000 DM geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ostseebad Zinnowitz, den 25.06.2001
Dr. W. Krug
Bürgermeister
Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Zinnowitzer Gemeindeanzeiger“ am 08.07.2001 in Kraft getreten.

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