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Straßenbaubeitragssatzung

Aktuelle Lesefassung
Satzung der Gemeinde Mölschow
über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 25. Juli 2000
(Straßenbaubeitragssatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Meck- lenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M- V S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 634) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommu-nalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1.06.1993 GVOBl. M-V S. 522, berichtigt Seite 916) wird nach Beschlussfas-sung der Gemeindevertretung vom 25-07-2000 sowie der 1. Änderungs-satzung vom 20.01.2004 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Mölschow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§ 2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekannntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nut-zung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (BGBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teil-eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-pflichtig.
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
insbesondere die Kosten für: | Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand |
| Anlieger- Straße | Innerorts- Straße | Haupt- verkehrs- straße | |
| 1. Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) | 60 % | 40 % | 20 % |
| 2. Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) | 60 % | 40 % | 25 % |
| 3. Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine) | 60 % | 50 % | 30 % |
| 4. Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine) | 60 % | 50 % | 50 % |
| 5. Unselbstständige Park- und Abstellflächen | 60 % | 40 % | 30 % |
| 6. Unselbststänige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün | 60 % | 50 % | 40 % |
| 7. Beleuchtungseinrichtungen | 60 % | 50 % | 40 % |
| 8. Straßenentwässerung | 60 % | 50 % | 30 % |
| 9. Bushaltebuchten | 60 % | 40 % | 20 % |
| 10. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen | 60 % | 50 % | |
| 11. Fußgängerzonen | 55 % | ||
| 12. Außenbereichsstraßen | siehe §3 | Abs. 3 | |
| 13. Unbefahrbare Wohnwege | 60 % |
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für
- den
Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der
beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen
(hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),
- die Freilegung der Flächen,
- die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte
- die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- den Anschluß an andere Einrichtungen,
- Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten Ingenieur- büros einschließlich der Endvermessung
(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen)
a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege) werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,
b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr.3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V) werden den
Innerortsstraßen gleichstellt,
c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen,
2. Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grund-stücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie sind als Mischfläche ausgestattet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden.
(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, daß auch nicht im Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit bei tragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen überstiegen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Ein-richtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßte Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfal-lende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde be-schlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfest-setzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grund-stücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefen-begrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Untergeordnete Bau-lichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne.
Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung 2. Baureihe zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehende Regelung dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird:
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den
Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen.
b) Bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem
Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende
der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden könne, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grund-stücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.
Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaflich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
5. An Stelle der in Ziffer 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziffer 1 auf Grund der zulässigen, in den Fällen der Ziffer 2, 3 und 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 0,7
f) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0
g) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen
ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit
Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht
dienen 0,05
(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf
Vollgeschossen,
d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr
Vollgeschossen,
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
2. soweit keine Festsetzung besteht,
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
d) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,
e) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses
im Sinn dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4 a Baunutzungsverordnung - BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
§ 6
Kostenspaltung
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
§ 7
Vorausleistung
Vorausleistung
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistun-gen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§ 8
Ablösung des Beitrages
Ablösung des Beitrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9
Entstehen der Beitragspflicht
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt bzw. die Gemeinde Träger der Straßenbaulast geworden ist.
Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
§ 10
Veranlagung, Fälligkeit
Veranlagung, Fälligkeit
Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid fest- gesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 10
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mölschow, den 20. Januar 2004
Gemeinde Mölschow
Zacharias
Bürgermeister
Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte in der Zeit vom 29.01.2004 bis 19.02.2004 in den Schaukästen der Gemeinde.

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Peenemünde
Mölschow
Ortsplan 




