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Stellplatzablösesatzung

Aktuelle Lesefassung
Satzung
der Gemeinde Seebad Trassenheide
über die Festsetzung der Höhe des Geldbetrages
für die Ablösung von Stellplätzen
(Stellplatzablösesatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 179)) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522) sowie des
Die Gemeinde Trassenheide erhebt entsprechend des § 48 Abs. 6 LBauO M-V von dem zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten einen Geldbetrag (Ablösebetrag) nach Maßgabe dieser Satzung soweit diese Stellplätze nach § 48 Abs. 5 LBauO nicht nachgewiesen werden können.
Der Ablösebetrag wird für das gesamte Gemeindegebiet Trassenheide einheitlich festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(1) Der Geldbetrag (Ablösebetrag) je Stellplatz wird in Höhe von 60 v. H. der durch schnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
Der Ablösebetrag kann auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung mit einer unbilligen Härte für die zur Herstellung Verpflichteten verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Über die Ablösung von Stellplätzen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Trassenheide, den 16.03.2005
Schwarze
Bürgermeister
Die Satzung ist nach Bekanntmachung im Schaukasten der Gemeinde am 02.04.2005 in Kraft getreten.
der Gemeinde Seebad Trassenheide
über die Festsetzung der Höhe des Geldbetrages
für die Ablösung von Stellplätzen
(Stellplatzablösesatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 179)) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522) sowie des
§ 48 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 06. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468) wird auf Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Seebad Trassenheide vom 16. März 2005 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Gegenstand
Gegenstand
Die Gemeinde Trassenheide erhebt entsprechend des § 48 Abs. 6 LBauO M-V von dem zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten einen Geldbetrag (Ablösebetrag) nach Maßgabe dieser Satzung soweit diese Stellplätze nach § 48 Abs. 5 LBauO nicht nachgewiesen werden können.
§ 2
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Der Ablösebetrag wird für das gesamte Gemeindegebiet Trassenheide einheitlich festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 3
Ablösebetrag
Ablösebetrag
(1) Der Geldbetrag (Ablösebetrag) je Stellplatz wird in Höhe von 60 v. H. der durch schnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
auf 1.850 € festgesetzt.
(2) Für alle bereits bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geschlossenen Ablöse-verträge wird der Geldbetrag gem. Abs. 1 ebenfalls auf 1.850 € festgesetzt.
(3) Die Gemeinde Trassenheide verwendet die Ablösebeträge
(2) Für alle bereits bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geschlossenen Ablöse-verträge wird der Geldbetrag gem. Abs. 1 ebenfalls auf 1.850 € festgesetzt.
(3) Die Gemeinde Trassenheide verwendet die Ablösebeträge
gem. § 48 Abs. 8 Landesbauordnung M-V für die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkein-richtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, für die Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Park-einrichtungen sowie für Fahrradwege oder andere Anlagen und Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern.
(4) Über die Lage von mit Ablösebeträgen herzustellende Stellflächen entscheidet die Gemeinde. Die Zahlung des Ablösebetrages berechtigt nicht zur Forderung, dass die Ersatzmaßnahme in nmittelbare Nähe der baulichen Anlage errichtet wird.
(5) Der vertraglich festgelegte Ablösebetrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages fällig.
(4) Über die Lage von mit Ablösebeträgen herzustellende Stellflächen entscheidet die Gemeinde. Die Zahlung des Ablösebetrages berechtigt nicht zur Forderung, dass die Ersatzmaßnahme in nmittelbare Nähe der baulichen Anlage errichtet wird.
(5) Der vertraglich festgelegte Ablösebetrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages fällig.
§ 4
Stundung des Ablösebetrages
Stundung des Ablösebetrages
Der Ablösebetrag kann auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung mit einer unbilligen Härte für die zur Herstellung Verpflichteten verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
§ 5
Ablösungsvertrag
Ablösungsvertrag
Über die Ablösung von Stellplätzen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen.
§ 6
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Trassenheide, den 16.03.2005
Schwarze
Bürgermeister
Die Satzung ist nach Bekanntmachung im Schaukasten der Gemeinde am 02.04.2005 in Kraft getreten.
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