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Satzung Wasser und Bodenverband




Aktuelle Lesefassung

Satzung der Gemeinde Mölschow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom - Peenestrom

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBl M-V S.91) des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch die Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06. Dezember 2005, der 1. Änderungssatzung vom 26.09.2006 sowie der 2. Änderungssatzung vom 09.10.2007 folgende Satzung erlassen:


§1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Mölschow ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenver-bandes Insel Usedom-Peenestrom, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wasser-gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterlie-genden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

(3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Boden-verbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Ver-bandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-gaben erforderlich ist.


§ 2
Gegenstand der Gebühr

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde bevorteilt.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.


§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatzung

(1) Die Gebühr für ein Kalenderjahr beträgt:

- für unbebaute Grundstücke je angefangene 0,5 ha Grund und Boden 7,90 €

- für bebaute Grundstücke mit einer Grundfläche bis 2000 m² 25,00 €
Flächen über 2000 m² werden wie unbebaute Grundstücke behandelt.

- für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohnungen zusätzlich je Wohnungseinheit 2,00 €

- für Garagen auf fremdem Grund und Boden je Garage 1,00 €.

(2) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 1 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.


§ 4
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 5
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung der Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Bestimmungen des § 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung zum 01.01.2008 in Kraft.

Mölschow, den 09. Oktober 2007

Meyer
Bürgermeister


Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte in der Zeit vom 15.10.2007 bis 05.11.2007 in den Schaukästen der Gemeinde.



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