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SatzungStrassenschilderHausnummern



LESEFASSUNG

Satzung

über das Anbringen von Straßenschildern und Hausnummern
in der Gemeinde Mölschow


Aufgrund des §§ 5 und 22 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M – V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 8.Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), i.V.m. dem § 51 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S 42; GS M- V Gl.Nr.90-1), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBI. M-V S. 539) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Mölschow vom 13.04.2010 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Straßenschilder

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die eine Namensbezeichnung erhalten haben, sind verpflichtet, das Anbringen der Straßenschilder an ihren Einfriedungen bzw. das Aufstellen der dazu erforderlichen Vorrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden.

§ 2
Hausnummern

1. Alle bebauten Grundstücke sind mit einer Hausnummer zu versehen.
2. Grundsätzlich erfolgt eine Nummerierung mit Zahlen. Buchstabenzusätze sollen nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
3. Die Hausnummern sind mit arabische Zahlen anzubringen. Sie müssen eindeutig lesbar sein und eine Mindesthöhe von 120 mm haben. Für Buchstaben wird eine Mindesthöhe von 70 mm vorgeschrieben.
4. Für die Ausführung der Hausnummernschilder ist keine Materialart vorgeschrieben. Auch ist das Aufbringen der Hausnummern auf Beleuchtungskörper zugelassen.
5. Die Hausnummern sind von der Straße aus gut sichtbar anzubringen und müssen in einem gut lesbaren Zustand gehalten werden. An Häuserblöcken mit mehreren Eingängen ist an der der Straße zugewandten Hauswandseite ein entsprechendes Hausnummernschild mit der Sammelbezeichnung der Hauseingänge anzubringen. Außerdem ist jeder Hauseingang mit einem Nummernschild zu versehen.
6. Bei Vorgärten von mehr als 20 m Tiefe (Entfernung zwischen Grundstücksgrenze bis Hauswand) ist auch an einer festen Einfriedung oder Eingangstür, und zwar an der rechten Seite des Eingangs (von vorn gesehen) eine Hausnummer anzubringen. Ist eine feste Einfriedung oder Eingangstür nicht vorhanden, so ist eine Hausnummer mittels einer besonderen Vorrichtung an der rechten Seite des Zugangs anzubringen.


§ 3
Antragstellung, Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Hausnummernschilder

1. Die Grundstückseigentümer/innen haben im Zuge des Bauantrages bzw. vor Nutzungsbeginn eines Gebäudes die Hausnummernvergabe beim Amt Usedom-Nord zu beantragen.
2. Die Hausnummernvergabe ist nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Usedom-Nord gebührenpflichtig. Das Gleiche gilt für eine Hausnummernänderung auf Antrag des Eigentümers bzw. eines Antragstellers.
3. Für das Beschaffen, das Anbringen und die Unterhaltung der Hausnummernschilder sowie den Austausch bei Umnummerierungen sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
4. Den Eigentümern stehen die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte,     Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte) gleich.


§ 4
Ordnungswidrigkeit


1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 1, 2 und 3 dieser Satzung     begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt (§5 (3) KV M – V).
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 300,00 € geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.05.2010 in Kraft.


Meyer                          
Bürgermeister


Die Bekanntmachung erfolgte am 22.04.2010 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.
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