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Promenadensatzung

Aktuelle Lesefassung
Satzung
der Gemeinde Seebad Trassenheide
zur Verbesserung der Sicherheit und Ordnung
innerhalb der Strandpromenade
(Promenadensatzung)
der Gemeinde Seebad Trassenheide
zur Verbesserung der Sicherheit und Ordnung
innerhalb der Strandpromenade
(Promenadensatzung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg -Vorpom-mern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 ( GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.08.2004 folgende Satzung erlassen:
(1) Diese Satzung soll einen geregelten Promenadenbetrieb und damit sowohl Sicherheit
und Ordnung als auch Erholung, Entspannung, Geselligkeit und Vergnügen für die Besucherinnen und Besucher gewährleisten.
(2) Die gemeinsame Nutzung der Promenade erfordert von allen Besuchern Vorsicht, Verständnis und gegenseitige Rücksicht. Jeder Promenadenbesucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Die Satzung gilt für die gesamte Strandpromenade. Die Strandpromenade erstreckt sich vom Beginn des Naturlehrpfades in Richtung Karlshagen (200 m hinter der Treppe der Dünenwaldklinik) bis zum Strandabgang 9 E (Pension Kaliebe).
In der Ost-West-Ausdehnung erstreckt sich die Strandpromenade von der Düne über den Strandvorplatz mit dem Strandhauptzugang, der oberen Strandstraße, beginnend ab hydraulischen Poller, sowie den Konzertplatz.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist als Lageplan in der Anlage dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Diese Promenadensatzung hängt in den Informationskästen der Strandpromenade öffentlich aus und wird in wesentlichen Auszügen auf Informationstafeln an den Hauptzugängen für Jedermann sichtbar angezeigt.
Das Personal des Eigenbetriebes „Kurverwaltung Seebad Trassenheide“ der Gemeinde übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Bei Verstößen gegen die Satzung kann Besuchern vorübergehend oder dauernd der Besuch der Strandpromenade untersagt werden.
§ 3
Haftung
(1) Die Besucher betreten die Promenade einschließlich der Spiel-, Sport- und Unterhaltungseinrichtungen auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers Eigenbetrieb „Kurverwaltung Seebad Trassenheide“, die Promenade mit ihren Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Eltern haften generell für Ihre Kinder, schwerpunktmäßig ist die Aufsichtspflicht durchzusetzen.
(2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von durch Besucher
mitgebrachten Gegenständen wird nicht gehaftet.
(1) Wer Anlagen der Promenade verunreinigt, ist zur unverzüglichen Reinigung
verpflichtet.
(2) Anlagen in Sinne dieser Satzung sind die gärtnerisch gestalteten Flächen, Spiel-,
Sport- und sonstige Unterhaltungseinrichtungen, sämtliche Bauwerke, Wege und
sonstige Grünanlagen.
(1) Auf der Strandpromenade ist es untersagt
a) zu nächtigen, zu zelten oder zu biwakieren,
b) andere durch Trunkenheit oder rauschbedingtes Verhalten zu behindern, zu stören
oder zu belästigen,
c) andere zum Zwecke der Bettelei nachdrücklich oder hartnäckig anzusprechen,
d) gärtnerisch gestaltet Flächen sowie Grünanlagen außerhalb der Wege und Plätze zu
betreten,
e) Radios, CD-Player und ähnliche Geräte zu betreiben und dadurch Dritte zu
belästigen oder zu stören,
f) Ballspiele jeglicher Art außerhalb des angelegten Spielfeldes im Spielbereich
g) Rollschuhe zu laufen, Inline-Skater oder Skateboards zu benutzen,
h) die Anlagen sowie vorhandene Gegenstände (Bänke, Lampen, Holzskulpturen) und
die Pflanzungen zu beschädigen, zu zerstören oder zu verunreinigen,
i) ohne Genehmigung der Gemeinde Seebad Trassenheide zu werben, zu plakatieren,
Waren und Zeitungen aller Art anzubieten oder Bestellungen entgegen zu nehmen
j) Hinweisschilder, Aufschriften und Zeichen zu beschädigen, zu beseitigen, zu
verändern oder sonst für ihren Zweck unbrauchbar zu machen,
k) Einfriedungen und Absperrungen von Teilflächen zu übersteigen oder diese
eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen sowie
l) Bäume, Holzskulpturen und dergleichen zu besteigen.
(2) Es ist untersagt, die Strandpromenade mit Fahrzeugen zu befahren oder diese dort
abzustellen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind unbeschadet der Vorschriften der StVO
Versorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die von der Kurverwaltung eine
Magnetkarte für den hydraulischen Poller erhalten haben und belehrt worden sind.
(3) Das Verbot gemäß § 5 Abs. 1 Nr. d) gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern in
dafür vorgesehene Fahrradständer sowie für das Befahren durch die der Unterhaltung der Anlagen dienenden Arbeitsfahrzeuge, Rollstühle, Kinderwagen und ähnliche Fortbewegungsmittel.
(1) Die Strandpromenade ist durchgehend geöffnet. Notwendige vorübergehende
Beschränkungen werden öffentlich bekannt gegeben.
(2) Anregungen und Beschwerden hinsichtlich der Strandpromenade nimmt die
Kurverwaltung, Strandstraße 36,17449 Seebad Trassenheide, Tel.: 038371-20928 oder das Personal des Eigenbetriebes „Kurverwaltung Seebad Trassenheide“ entgegen.
(1) Ordnungswidrig gemäß § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-
Vorpommern handelt, wer auf der Strandpromenade vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis
zu eintausend Euro geahndet werden.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Trassenheide, den 18.08.2004
Die Satzung ist nach Bekanntmachung im Schaukasten der Gemeinde am 11.08.2004 in Kraft getreten.
Anlage zur Satzung Verbesserung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Strandpromenade (Promenadensatzung) vom 18.08.2004
§ 1
(1) Diese Satzung soll einen geregelten Promenadenbetrieb und damit sowohl Sicherheit
und Ordnung als auch Erholung, Entspannung, Geselligkeit und Vergnügen für die Besucherinnen und Besucher gewährleisten.
(2) Die gemeinsame Nutzung der Promenade erfordert von allen Besuchern Vorsicht, Verständnis und gegenseitige Rücksicht. Jeder Promenadenbesucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) Die Satzung gilt für die gesamte Strandpromenade. Die Strandpromenade erstreckt sich vom Beginn des Naturlehrpfades in Richtung Karlshagen (200 m hinter der Treppe der Dünenwaldklinik) bis zum Strandabgang 9 E (Pension Kaliebe).
In der Ost-West-Ausdehnung erstreckt sich die Strandpromenade von der Düne über den Strandvorplatz mit dem Strandhauptzugang, der oberen Strandstraße, beginnend ab hydraulischen Poller, sowie den Konzertplatz.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist als Lageplan in der Anlage dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Diese Promenadensatzung hängt in den Informationskästen der Strandpromenade öffentlich aus und wird in wesentlichen Auszügen auf Informationstafeln an den Hauptzugängen für Jedermann sichtbar angezeigt.
§ 2
Hausrecht
Hausrecht
Das Personal des Eigenbetriebes „Kurverwaltung Seebad Trassenheide“ der Gemeinde übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Bei Verstößen gegen die Satzung kann Besuchern vorübergehend oder dauernd der Besuch der Strandpromenade untersagt werden.
§ 3
Haftung
(1) Die Besucher betreten die Promenade einschließlich der Spiel-, Sport- und Unterhaltungseinrichtungen auf eigene Gefahr unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers Eigenbetrieb „Kurverwaltung Seebad Trassenheide“, die Promenade mit ihren Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Eltern haften generell für Ihre Kinder, schwerpunktmäßig ist die Aufsichtspflicht durchzusetzen.
(2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von durch Besucher
mitgebrachten Gegenständen wird nicht gehaftet.
§ 4
Sauberkeit der Anlage
Sauberkeit der Anlage
(1) Wer Anlagen der Promenade verunreinigt, ist zur unverzüglichen Reinigung
verpflichtet.
(2) Anlagen in Sinne dieser Satzung sind die gärtnerisch gestalteten Flächen, Spiel-,
Sport- und sonstige Unterhaltungseinrichtungen, sämtliche Bauwerke, Wege und
sonstige Grünanlagen.
§ 5
Verbote
Verbote
(1) Auf der Strandpromenade ist es untersagt
a) zu nächtigen, zu zelten oder zu biwakieren,
b) andere durch Trunkenheit oder rauschbedingtes Verhalten zu behindern, zu stören
oder zu belästigen,
c) andere zum Zwecke der Bettelei nachdrücklich oder hartnäckig anzusprechen,
d) gärtnerisch gestaltet Flächen sowie Grünanlagen außerhalb der Wege und Plätze zu
betreten,
e) Radios, CD-Player und ähnliche Geräte zu betreiben und dadurch Dritte zu
belästigen oder zu stören,
f) Ballspiele jeglicher Art außerhalb des angelegten Spielfeldes im Spielbereich
g) Rollschuhe zu laufen, Inline-Skater oder Skateboards zu benutzen,
h) die Anlagen sowie vorhandene Gegenstände (Bänke, Lampen, Holzskulpturen) und
die Pflanzungen zu beschädigen, zu zerstören oder zu verunreinigen,
i) ohne Genehmigung der Gemeinde Seebad Trassenheide zu werben, zu plakatieren,
Waren und Zeitungen aller Art anzubieten oder Bestellungen entgegen zu nehmen
j) Hinweisschilder, Aufschriften und Zeichen zu beschädigen, zu beseitigen, zu
verändern oder sonst für ihren Zweck unbrauchbar zu machen,
k) Einfriedungen und Absperrungen von Teilflächen zu übersteigen oder diese
eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen sowie
l) Bäume, Holzskulpturen und dergleichen zu besteigen.
(2) Es ist untersagt, die Strandpromenade mit Fahrzeugen zu befahren oder diese dort
abzustellen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind unbeschadet der Vorschriften der StVO
Versorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die von der Kurverwaltung eine
Magnetkarte für den hydraulischen Poller erhalten haben und belehrt worden sind.
(3) Das Verbot gemäß § 5 Abs. 1 Nr. d) gilt nicht für das Abstellen von Fahrrädern in
dafür vorgesehene Fahrradständer sowie für das Befahren durch die der Unterhaltung der Anlagen dienenden Arbeitsfahrzeuge, Rollstühle, Kinderwagen und ähnliche Fortbewegungsmittel.
§ 6
Benutzung der Strandpromenade
Benutzung der Strandpromenade
(1) Die Strandpromenade ist durchgehend geöffnet. Notwendige vorübergehende
Beschränkungen werden öffentlich bekannt gegeben.
(2) Anregungen und Beschwerden hinsichtlich der Strandpromenade nimmt die
Kurverwaltung, Strandstraße 36,17449 Seebad Trassenheide, Tel.: 038371-20928 oder das Personal des Eigenbetriebes „Kurverwaltung Seebad Trassenheide“ entgegen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-
Vorpommern handelt, wer auf der Strandpromenade vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis
zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Trassenheide, den 18.08.2004
Die Satzung ist nach Bekanntmachung im Schaukasten der Gemeinde am 11.08.2004 in Kraft getreten.
Anlage zur Satzung Verbesserung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Strandpromenade (Promenadensatzung) vom 18.08.2004
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