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Parkgebührenverordnung

Aktuelle Lesefassung
Verordnung
der Gemeinde Ostseebad Karlshagen über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Parkgebührenverordnung)
der Gemeinde Ostseebad Karlshagen über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Parkgebührenverordnung)
Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Bekanntmachung
der Neufassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), berichtigt am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 919)
i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkge-bühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) beschließt die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung
am 23.02.2006, folgende Verordnung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen über die Erhebung von Parkgebühren auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu erlassen:
§ 1
In der Gemeinde Ostseebad Karlshagen gibt es gebührenpflichtige öffentliche Straßen, Wege und Plätze, auf denen das Parken nur nach Benutzung einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.
§ 2
(1) Bei der Gebührenfestsetzung wird eine Staffelung vorgenommen, die den Wert des Parkraumes für
den Benutzer widerspiegelt.
(2) Die Staffelung erfolgt nach:
Zone I: Dünenstraße, Strandstraße, Peenestraße, Hafen
Zone II: außerhalb des Bereiches der Zone I
(3) Die Parkgebühren betragen:
Zone I: je angefangene halbe Stunde 0,30 € (PKW, Kräder)
0,50 € (auf ausgewiesenen Parkpl. für
Wohnmobile, Campinganhänger)
Tageskarte: 3,00 € (PKW, Kräder)
7,00 € (auf ausgewiesenen Parkpl. für
Wohnmobile, Campinganhänger)
Zone II: je angefangene halbe Stunde 0,25 € (PKW, Kräder)
0,50 € (auf ausgewiesenen Parkpl. für
Wohnmobile, Campinganhänger)
Tageskarte 3,00 € (PKW, Kräder)
7,00 € (auf ausgewiesenen Parkpl. für
Wohnmobile, Campinganhänger)
§ 3
Die Kontrolle und Überwachung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 4
Wer entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung die Parkgebühr nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung geahndet. Im Übrigen gilt § 24 Straßenverkehrsgesetz für die Ahndung von Ordnungs-widrigkeiten.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Karlshagen, den 23.02.2006
Seiffert
Bürgermeisterin
Diese Verordnung ist nach ihrer Verkündung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 31.03.2006 in Kraft getreten.

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