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Parkgebührenverordnung

Aktuelle Lesefassung
Verordnungder Gemeinde Trassenheide
über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Parkgebührenverordnung)
Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), berichtigt am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 919) i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) wurde nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.11.2007 nachstehende Verordnung erlassen:
In der Gemeinde Trassenheide gibt es gebührenpflichtige öffentliche Straßen, Wege und Plätze, auf denen das Parken nur nach Benutzung einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.
(1) Bei der Gebührenfestsetzung wird eine Staffelung vorgenommen, die den Wert des Parkraumes für den Benutzer widerspiegelt.
(2) Die Staffelung erfolgt nach:
Zone I: Parkplatz Dünenstraße/Strandstraße
Zone II: Parkplatz Strandstraße/Haltepunkt UBB sowie alle übrigen Parkplätze
(3) Die Parkgebühren betragen:
Die Kontrolle und Überwachung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde.
Wer entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung die Parkgebühr nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung geahndet. Im Übrigen gilt § 24 Straßenverkehrsgesetz für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Diese Verordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Die Parkgebührenverordnung vom 20. April 2006 tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
Trassenheide, den 14. November 2007
Dirk Schwarze
Bürgermeister
Die Bekanntmachung dieser Verordnung erfolgte in der zeit vom 21.11. - 07.12.2007 im Schaukasten der Gemeinde.
über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Parkgebührenverordnung)
Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), berichtigt am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 919) i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) wurde nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.11.2007 nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1
In der Gemeinde Trassenheide gibt es gebührenpflichtige öffentliche Straßen, Wege und Plätze, auf denen das Parken nur nach Benutzung einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.
§ 2
(1) Bei der Gebührenfestsetzung wird eine Staffelung vorgenommen, die den Wert des Parkraumes für den Benutzer widerspiegelt.
(2) Die Staffelung erfolgt nach:
Zone I: Parkplatz Dünenstraße/Strandstraße
Zone II: Parkplatz Strandstraße/Haltepunkt UBB sowie alle übrigen Parkplätze
(3) Die Parkgebühren betragen:
| Zone I: | bis zu 2 Std. je angefangene halbe Stunde | 0,50 € |
| über 2 Std. - Tageskarte | 3,00 € | |
| Zone II: | je angefangene halbe Stund | 0,25 € |
| Tageskarte | 2,50 € |
§ 3
Die Kontrolle und Überwachung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 4
Wer entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung die Parkgebühr nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung geahndet. Im Übrigen gilt § 24 Straßenverkehrsgesetz für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Die Parkgebührenverordnung vom 20. April 2006 tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
Trassenheide, den 14. November 2007
Dirk Schwarze
Bürgermeister
Die Bekanntmachung dieser Verordnung erfolgte in der zeit vom 21.11. - 07.12.2007 im Schaukasten der Gemeinde.

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