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Parkgebührenverordnung
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Aktuelle Lesefassung
Verordnung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Parkgebührenordnung)
über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Parkgebührenordnung)
Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) wird folgende Parkgebührenverordnung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz erlassen.
§ 1
Allgemeines
Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nach § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist, werden Parkgebühren auf der Grundlage dieser Parkgebührenverordnung erhoben. Diese Parkgebühren sind entsprechend dem unterschiedlichen Wert des Parkraumes im Gemeindegebiet nach Zonen getrennt festgesetzt. Parkentgelte im Sinne von § 52 der StVO für Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sollen dieser Parkgebührenverordnung angepasst sein.
§ 2
Festsetzung der Parkzonen
Festsetzung der Parkzonen
Das Gemeindegebiet des Ostseebades Zinnowitz wird als Grundlage für die Parkgebührenverordnung in 2 Zonen mit unterschiedlicher Parkgebührenregelung eingeteilt:
Die Staffelung erfolgt nach:
Zone I: Dünenstraße, Heringsdorfer Weg und Dannweg
Zone II: restliches Gemeindegebiet
§ 3
Höhe der Parkgebühren / Höchstparkdauer
Höhe der Parkgebühren / Höchstparkdauer
Zone I:
| Heringsdorfer Weg | bis 30 Minuten | gebührenfrei |
| jede weiter angefangene halbe Stunde | 0,50 EURO | |
| Dannweg und Dünenstraße | je angefangene halbe Stunde | 0,50 EURO |
| Tagesparkkarte Zone 1: | 5,00 EURO |
Im Heringsdorfer Weg wird die Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgesetzt.
In den restlichen Straßen erfolgt keine Festsetzung der Höchstparkdauer.
Zone II:
| bis 30 Minuten | gebührenfrei | |
| jede weitere angefangene halbe Stunde | 0,50 EURO | |
| Tagesparkkarte Zone 2: | 4,00 EURO |
In der Neuen Strandstraße wird die Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgesetzt.
In den restlichen Straßen erfolgt keine Festsetzung der Höchstparkdauer.
§ 4
Gebührenpflichtiger Zeitraum
Gebührenpflichtiger Zeitraum
Für alle Parkplätze besteht Gebührenpflicht in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr.
Dies gilt nicht für Wohnmobile und Kraftfahrzeuge, die nicht überwiegend zum Transport von Personen ausgestattet sind, sowie für Wohnanhänger einschließlich Ihrer Zugfahrzeuge. Für diese Fahrzeuge gilt ein gebührenpflichtiger Zeitraum von 0:00 bis 24:00 Uhr.
§ 5
Erhöhte Parkgebühren
Erhöhte Parkgebühren
Für Busse, Wohnmobile und Wohnanhänger erhöht sich die Parkgebühr nach § 3 jeweils um das Doppelte.
§ 6
Reduzierte Parkgebühren
Reduzierte Parkgebühren
Reduzierte Parkgebühren werden durch den Erwerb von Dauerparkkarten ermöglicht:
| 01. April bis 31. Oktober | je Monat | 40,00 EURO |
| 01. November bis 31.März | je Monat | 30,00 EURO |
| Jahresparkkarte | je 1 Jahr | 300,00 EURO |
Dauerparkkarten werden auf Antrag nur für die Parkplätze ausgestellt, für die keine zulässige Höchstparkdauer festgesetzt ist.
§ 7
Sonderregelungen
Sonderregelungen
Abweichend von den Regelungen in den §§ 1 bis 5 können im begründeten Bedarfsfall und für begrenzte Dauer (z. Bsp. während Veranstaltungen, Straßenbaumaßnahmen) die Höchstparkdauer und die Höhe der Parkgebühren gesondert geregelt werde. In derartigen Fällen entscheidet der Bürgermeister über die zu treffenden Anordnungen.
§ 8
Inkraft-/Außerkrafttreten
Inkraft-/Außerkrafttreten
Diese Parkgebührenverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Parkgebührenverordnung vom 17.12.2004 außer Kraft.
Ostseebad Zinnowitz, den 21.04.2009
Michalk
Bürgermeister
Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 13.05.2009 in Kraft getreten.

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