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Parkgebührenverordnung
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Aktuelle Lesefassung
Satzung über die Erhebung von Parkgebühren
(Parkgebührenordnung)
(Parkgebührenordnung)
Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 8. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 408) wird folgende Parkgebührenordnung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz erlassen.
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Für das Parken im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz werden nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelung in § 6a Abs. 6 StVG, sofern die Bedienung von Parkuhren oder Parkscheinautomaten vorgeschrieben ist, Parkgebühren nach dieser Satzung erhoben. Dies gilt auch für sonstige Flächen, auf denen tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sofern Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht widersprechen oder abweichende Regelungen treffen.
(2) Diese Satzung gilt auch bei Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze.
§ 2
Festsetzung der Parkzonen
Festsetzung der Parkzonen
Das Gemeindegebiet des Ostseebades Zinnowitz wird als Grundlage für die Parkgebührenordnung in 3 Zonen mit unterschiedlicher Parkgebührenregelung eingeteilt:
Die Staffelung erfolgt nach:
Zone I: Dünenstraße
Zone II: Heringsdorfer Weg und Dannweg
Zone III: alle anderen Parkplätze im Gemeindegebiet
§ 3
Höhe der Parkgebühren / Höchstparkdauer
Höhe der Parkgebühren / Höchstparkdauer
Zone I:
| Dünenstraße | je angefangene 10 Minuten | 0,20 EURO |
| Tagesgebühr | 6,00 EURO |
Zone II:
| Heringsdorfer Weg | bis 30 Minuten | gebührenfrei |
| jede weitere angefangene halbe Stunde | 0,50 EURO | |
| Dannweg | je angefangene halbe Stunde | 0,50 EURO |
| Tagesgebühr: | 5,00 EURO |
Im Heringsdorfer Weg wird die Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgesetzt.
In den anderen Straßen erfolgt keine Festsetzung der Höchstparkdauer.
Zone III:
| bis 30 Minuten | gebührenfrei |
| jede weitere angefangene halbe Stunde | 0,50 EURO |
| je angefangene halbe Stunde | 4,00 EURO |
In der Neuen Strandstraße wird die Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgesetzt.
In den anderen Straßen erfolgt keine Festsetzung der Höchstparkdauer.
§ 4
Gebührenpflichtiger Zeitraum
Gebührenpflichtiger Zeitraum
Für den Parkplatz Dünenstraße-Ost gilt ein gebührenpflichtiger Zeitraum von
0:00 bis 24:00 Uhr.
Für alle anderen Parkplätze besteht Gebührenpflicht in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr.
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, Wohnmobile und Kraftfahrzeuge, die nicht überwiegend zum Transport von Personen ausgestattet sind, sowie für Wohnanhänger einschließlich Ihrer Zugfahrzeuge. Für diese Fahrzeuge gilt ein gebührenpflichtiger Zeitraum von 0:00 bis 24:00 Uhr.
§ 5
Erhöhte Parkgebühren
Erhöhte Parkgebühren
Für Kraftomnibusse, Wohnmobile und Wohnanhänger verdoppelt sich die Parkgebühr nach § 3.
§ 6
Reduzierte Parkgebühren
Reduzierte Parkgebühren
Reduzierte Parkgebühren werden durch den Erwerb von Dauerparkkarten ermöglicht:
| 01. April bis 31. Oktober | je Monat | 40,00 EURO |
| 01. November bis 31.März | je Monat | 30,00 EURO |
| Jahresparkkarte | je 1 Jahr | 300,00 EURO |
Dauerparkkarten werden auf Antrag nur für die Parkplätze ausgestellt, für die keine zulässige Höchstparkdauer festgesetzt ist.
§ 7
Sonderregelungen
Sonderregelungen
Abweichend von den Regelungen in den §§ 1 bis 5 können im begründeten Bedarfsfall und für begrenzte Dauer (z. Bsp. während Veranstaltungen, Straßenbaumaßnahmen) die Höchstparkdauer und die Höhe der Parkgebühren gesondert geregelt werden. In derartigen Fällen entscheidet der Bürgermeister über die zu treffenden Anordnungen.
§ 8
Inkraft-/Außerkrafttreten
Inkraft-/Außerkrafttreten
Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Parkgebührenordnung vom 21.04.2009 außer Kraft.
Ostseebad Zinnowitz, den 23.03.2011
Uwe Wulff
Bürgermeister
„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend §5 Abs.5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.“
Die Bekanntmachung erfolgte am 23.03.2011 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.

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