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Parkgebührenverordnung






Aktuelle Lesefassung

Verordnung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Parkgebührenordnung)

Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) wird folgende Parkgebührenverordnung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz erlassen.


§ 1

Allgemeines

Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen nach § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist, werden Parkgebühren auf der Grundlage dieser Parkgebührenverordnung erhoben. Diese Parkgebühren sind entsprechend dem unterschiedlichen Wert des Parkraumes im Gemeindegebiet nach Zonen getrennt festgesetzt. Parkentgelte im Sinne von § 52 der StVO für Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sollen dieser Parkgebührenverordnung angepasst sein.


§ 2
Festsetzung der Parkzonen

Das Gemeindegebiet des Ostseebades Zinnowitz wird als Grundlage für die Parkgebührenverordnung in 2 Zonen mit unterschiedlicher Parkgebührenregelung eingeteilt:

Die Staffelung erfolgt nach:

Zone I:  Dünenstraße, Heringsdorfer Weg und Dannweg
Zone II: restliches Gemeindegebiet


§ 3
Höhe der Parkgebühren / Höchstparkdauer

Zone I:   

Heringsdorfer Wegbis 30 Minutengebührenfrei

jede weiter angefangene halbe Stunde0,50 EURO
Dannweg und Dünenstraßeje angefangene halbe Stunde0,50 EURO
Tagesparkkarte Zone 1:
5,00 EURO

Im Heringsdorfer Weg wird die Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgesetzt.
In den restlichen Straßen erfolgt keine Festsetzung der Höchstparkdauer.


Zone II:


bis 30 Minutengebührenfrei

jede weitere angefangene halbe Stunde0,50 EURO
Tagesparkkarte Zone 2:
4,00 EURO

In der Neuen Strandstraße wird die Höchstparkdauer auf 2 Stunden festgesetzt.
In den restlichen Straßen erfolgt keine Festsetzung der Höchstparkdauer.


§ 4
Gebührenpflichtiger Zeitraum

Für alle Parkplätze besteht Gebührenpflicht in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr.
Dies gilt nicht für Wohnmobile und Kraftfahrzeuge, die nicht überwiegend zum Transport von Personen ausgestattet sind, sowie für Wohnanhänger einschließlich Ihrer Zugfahrzeuge. Für diese Fahrzeuge gilt ein gebührenpflichtiger Zeitraum von 0:00 bis 24:00 Uhr.


§ 5
Erhöhte Parkgebühren

Für Busse, Wohnmobile und Wohnanhänger erhöht sich die Parkgebühr nach § 3 jeweils um das Doppelte.


§ 6
Reduzierte Parkgebühren

Reduzierte Parkgebühren werden durch den Erwerb von Dauerparkkarten ermöglicht:

01. April bis 31. Oktoberje Monat40,00 EURO
01. November bis 31.Märzje Monat30,00 EURO
Jahresparkkarte je 1 Jahr
300,00 EURO
          
Dauerparkkarten werden auf Antrag nur für die Parkplätze ausgestellt, für die keine zulässige Höchstparkdauer festgesetzt ist.


§ 7
Sonderregelungen

Abweichend von den Regelungen in den §§ 1 bis 5 können im begründeten Bedarfsfall und für begrenzte Dauer (z. Bsp. während Veranstaltungen, Straßenbaumaßnahmen) die Höchstparkdauer und die Höhe der Parkgebühren gesondert geregelt werde. In derartigen Fällen entscheidet der Bürgermeister über die zu treffenden Anordnungen.


§ 8
Inkraft-/Außerkrafttreten

Diese Parkgebührenverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Parkgebührenverordnung vom 17.12.2004 außer Kraft.


Ostseebad Zinnowitz, den 21.04.2009


Michalk
Bürgermeister

Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 13.05.2009 in Kraft getreten.



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