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Parkgebührenverordnung
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Aktuelle Lesefassung
Verordnung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Parkgebührenverordnung)
Verordnung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Parkgebühren
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Parkgebührenverordnung)
Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Bekannt-machung der Neufassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), berichtigt am 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 919) i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom
5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) beschließt die Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 06.04.2006, folgende Verordnung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Parkgebühren auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu erlassen:
§ 1
In der Gemeinde Peenemünde gibt es öffentliche Straßen, Wege und Plätze, deren Beparkung an bestimmten Abschnitten nur während des Bedienens einer Parkuhr, eines Parkscheinautomaten oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.
§ 2
Die Höhe der Parkgebühren wird wie folgt festgesetzt:
je angefangene halbe Stunde 0,50 €
Tageskarte 5,00 €
§ 3
Die Kontrolle und Überwachung der gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätze erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 4
Wer entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung die Parkgebühr nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig.
Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung geahndet. Im Übrigen gilt § 24 Straßenverkehrsgesetz für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Peenemünde, den 06.04.2006
Barthelmes
Bürgermeister
Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgte in der Zeit vom 28.04.2006 bis 19.05.2006 im Schaukasten der Gemeinde.

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