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Nutzungsordnung Anleger
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Aktuelle Lesefassung
Nutzungsordnung für den Anleger am Achterwasser der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
auf der Grundlage der Hafenverordnung –HafVO- vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247)
auf der Grundlage der Hafenverordnung –HafVO- vom 19. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 247)
1. Die ordnungsrechtliche Zuständigkeit als Hafen- bzw. Anlegestelle obliegt der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz als zuständige Hafenbehörde ( § 3 Abs. 1 HafVO). Ihre Befugnisse sind in den §§ 4 und 8 der HafVO verankert.
2. Das Betreten des Anlegesteges geschieht auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
In den Wintermonaten wird bei Schnee und Eisglätte nicht gestreut.
3. Das Abspringen vom Anlegesteg sowie das Baden im unmittelbaren Bereich des Steges ist verboten.
4. Es ist verboten, Abfallstoffe über Bord der Boote bzw. Schiffe zu werfen oder auf dem Anlegesteg abzulagern. Besucher des Anlegesteges sind verpflichtet, Abfälle in den entsprechenden Abfallbehältern zu entsorgen.
5. Es ist verboten, Feuerlöscher- oder Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen.
6. Das Radfahren auf dem Anlegesteg ist nicht gestattet.
7. Verstöße gegen diese Nutzungsverordnung werden gemäß §§ 4 und 34 der HafVO durch die Gemeindeverwaltung Zinnowitz als zuständige Behörde geahndet.
Ostseebad Zinnowitz, den 06.11.2002
Dr. W. Krug
Bürgermeister
Die Nutzungsordnung ist am 11.01.2003 im amtlichen Mitteilungsblatt „Zinnowitzer Gemeindeanzeiger“ veröffentlicht worden.

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