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Kurabgabesatzung

Aktuelle Lesefassung
Satzung
zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Karlshagen
(Kurabgabesatzung)
zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Karlshagen
(Kurabgabesatzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Ostseebad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen vom 02.12.2009 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1
Kurabgabe
Kurabgabe
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie für touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste wird eine Kurabgabe erhoben.
(2) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die kommunalen Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und den Besuch von Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein gesondertes Entgelt erhoben werden.
§ 2
Kurabgabepflichtiger Personenkreis
Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Die Kurabgabe wird von allen natürlichen Personen erhoben, die sich in dem Gebiet Gemeinde Karlshagen aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Karlshagen Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.
(3) Als ortsfremd gilt auch, wer eine Laube in einem Kleingarten zu Wohnzwecken nutzt und Dritten dazu überlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnnutzung gemäß § 20a Nr. 8 BKleinG zulässig ist oder die Wohnnutzung rechtswidrig erfolgt.
(4) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetztes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht.
Der Nachweis für vorgenannte Tatbestände hat dem Kurbetrieb gegenüber durch eine entsprechende Bescheinigung zu erfolgen (durch Arbeitsstelle, Ordnungsamt o. ä.). Diese Personen können sich in der Touristinformation, Hauptstraße 4, 17449 Karlshagen, eine kostenfreie Kurkarte auf eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen.
(5) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Sommerhäuser, Bungalows, Appartements, Zimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten (z.B. Lauben oder Gartenhäuser in Kleingärten, die zu Wohnzwecken genutzt werden).
§ 3
Befreiung von der Kurabgabe
Befreiung von der Kurabgabe
(1) Folgende nach § 2 dieser Satzung kurabgabepflichtige ortsfremde Personen sind von der Kurabgabe befreit:
1. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Usedom oder in Wolgast haben und nicht in der Gemeinde Karlshagen übernachten
2. Schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 % und deren Begleitperson, welche sich nachweislich amtlicher Unterlagen als ständige Begleitung ausweisen kann
3. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
4. Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister sowie deren Familienangehörige von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne gesondert berechnetes Entgelt in der Unterkunft eines Ortsansässigen aufgenommen sind; Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder (Karlshagener Bürger erhalten pro Familie maximal 10 Kurkarten pro Familienmitglied)
5. Personen, die nachweislich mehr als 25 Jahre ihren Urlaub in der Gemeinde verbrachten (Bestätigung des Vermieters)
6. Personen auf Wasserfahrzeugen, die den Hafen einmal innerhalb von 7 Tagen in der Zeit ab 16:00 Uhr anlaufen und bis 10:00 Uhr des Folgetages den Hafen verlassen
7. Personen und Gruppen, die sich im Interesse von Partnerschaftsbeziehungen oder zu gemeinnütziger Arbeit auf Einladung der Gemeinde im Ort aufhalten, soweit dies der Ausschuss für "Tourismus und Wirtschaft“ der Gemeinde beschlossen hat
(2) Die in § 3 (1) aufgeführten Personen können sich in der Touristinformation, Hauptstraße 4, 17449 Karlshagen, eine kostenfreie Kurkarte auf eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen.
(3) Soweit Personen nach den Regelungen der §§ 2 und 3 von der Kurabgabenpflicht betroffen oder befreit sind, berührt dies die Abgabepflicht von Begleitpersonen oder Familienangehörigen nicht, wenn diese selbst nach den Regelungen der vorliegenden Satzung kurabgabepflichtig sind.
§ 4
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe
(1) Die Abgabeschuld entsteht am Tag der Ankunft in der Gemeinde Karlshagen und endet mit dem Tag der Abreise.
(2) Die Kurabgabe ist am Ankunftstag des Besuches der Gemeinde für die gesamte Aufenthaltsdauer fällig.
(3) Kurabgabepflichtige, welche nicht in der Gemeinde Karlshagen eine Unterkunft nehmen (Tagesgäste), haben ihre Kurabgabe bei Ankunft durch Lösen einer Tageskurkarte bei der Touristinformation, Hauptstraße 4, 17449 Karlshagen oder an den Kurkartenautomaten an der Promenade zu zahlen.
(4) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne von § 2 (5) zahlen für sich und ihre Familienangehörigen die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe, unabhängig von Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes. Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder, soweit sie noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind. Besitzer von Wohneinheiten und Wohngelegenheiten sind alle Personen, denen die Wohnung oder Wohngelegenheit zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen worden sind (z.B. Dauermieter, Entleiher). Für die Jahreskurabgabe entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt und 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(5) Vermieter, die Wohnraum zu Erholungszwecken zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe und können als Gesamtschuldner neben den eigentlichen Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Booten und sonstigen geeigneten Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.
Kleinvermieter (bis 8 Betten) haben die Kurabgabe bis zum 10. Oktober des lfd. Jahres und gewerbliche Vermieter (ab 9 Betten) bis zum 10. des Folgemonats abzuführen.
(6) Inhaber eines Monatsbootsliegeplatzes im Hafen von Karlshagen, die nach § 2 (1) und (2) ortsfremd sind, haben eine Monatspauschale nach § 6 (4), unabhängig von Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes, pro Monat zu zahlen.
§ 5
Erhebungsform der Kurabgabe
Erhebungsform der Kurabgabe
(1) Bei Zahlung der Kurabgabe nach § 4 Abs. 5 wird durch den Vermieter, in den übrigen Fällen durch die Touristinformation, eine auf den Namen des Kurabgabepflichtigen mit Angabe des Gültigkeitszeitraumes laufende Kurkarte ausgestellt. Hiervon ausgenommen sind Tageskurkarten, welche durch Tagesgäste nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gelöst wurden. Die Kurkarten sind ständig mitzuführen. Sie sind auf Verlangen den Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen müssen, vorzuzeigen.
(2) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und wird bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen. Sie gilt gleichzeitig als Quittung für die gezahlte Kurabgabe.
Bei Verlust der Kurkarte kann von der Touristinformation eine Ersatzkurkarteausgestellt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 2,00 Euro erhoben.
§ 6
Höhe der Kurabgabe
Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird ganzjährig erhoben. Sie beträgt je Tag:
| 1. bei Gästen mit einer Verweildauer ab mindestens 2 Tagen: | ||
| Oktober bis April | Mai bis September | |
| - für Personen über 18 Jahre | 1,00 Euro | 2,00 Euro |
| - für Schüler, Studenten, Azubis und Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,50 Euro | 0,50 Euro |
| 2. bei Tagesgästen ( § 4 (3) ) | ||
| Oktober bis April | Mai bis September | |
| - für Personen über 18 Jahre | 1,20 Euro | 2,20 Euro |
| - für Schüler, Studenten, Azubis und Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres | 0,50 Euro | 0,50 Euro |
(2) Bei einer Kassierung der Kurabgabe durch einen Beschäftigten des Eigenbetriebes „Tourismus und Wirtschaft Karlshagen“ direkt am Strand beträgt die Kurabgabe generell 2,20 €/ Tag für Personen über 18 Jahre.
(3) Eigentümer und Besitzer von Wochenendhäusern, Sommerhäusern, Bungalows, Appartements und Zimmern, Wohnwagen, Wohnmobilen , Zelten, Bootsliegeplätzen und sonstigen geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurabgabe zu entrichten. Sie beträgt je Saison 56,00 Euro pro Person über 18 Jahre und 14,00 € für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Diese Pauschale schließt jedoch nicht die Kurabgabe für andere Personen bei Überlassung oder Weitervermietung der Wohneinheit ein.
Dauercamper haben eine Pauschale pro Person in Höhe von 56,00 Euro zu
bezahlen.
(4) Inhaber eines Monatsbootsliegeplatzes im Hafen von Karlshagen haben unabhängig von Dauer und Häufigkeit des monatlichen Aufenthaltes eine pauschale Kurabgabe von 20,00 Euro/Monat pro Boot/Liegeplatz zu entrichten. In dieser Pauschale sind Personen lt. § 4 (4) enthalten. Diese Pauschale schließt jedoch nicht die Kurabgabe für andere Personen bei Überlassung oder Weitervermietung des Bootes/ Liegeplatzes ein.
(5) Bei der Berechnung der Kurabgabe gelten Ankunfts- und Abreisetag als einen Tag.
(6) In der Kurabgabe ist die Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz enthalten.
§ 7
Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber
Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber
(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen bei der Touristinformation zu melden.
Diese Meldepflicht obliegt auch ortsfremden Eigentümern und Besitzern von Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung für die Personen, denen sie Unterkunft gewähren. Wohnungsgeber im Sinne dieser Satzung sind auch Grundstückseigentümer, die Plätze für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und dergleichen zur Verfügung stellen. Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten gleichfalls für die Inhaber bzw. Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienheimen und ähnlichen Erholungseinrichtungen.
(2) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Kurkarte einen besonderen Meldeschein bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast am Tag der Ankunft den Meldeschein ausfüllt und unterschreibt. Die Durchschrift ist in der Touristinformation mit der Abrechnung der Kurabgabe abzugeben.
(3) Die Meldescheine sind vom Wohnungsgeber 1 Jahr aufzubewahren und einem Mitarbeiter der Touristinformation bei Überprüfung vorzulegen.
(4) Für die Vollständigkeit der von der Touristinformation gegen Quittung empfangenen Kurkarten und Meldescheine haftet der Empfänger persönlich.
(5) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.
(6) Jeder Wohnungsgeber, der seine nach der Kurabgabesatzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, haftet der Gemeinde für den dadurch entstandenen Schaden. Die Inanspruchnahme auf Schadenersatz schließt die gleichzeitige Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei Pflichtverletzungen nicht aus.
(7) Die Touristinformation ist befugt, zu unregelmäßigen Zeiten Kurabgabekontrollen durchzuführen. Bei den Kontrollen ist jeder Gastgeber verpflichtet, die Kassierungsbelege vorzulegen und hierüber Auskunft zu erteilen.
§ 8
Verwendung von Daten
Verwendung von Daten
(1) Die Gemeinde Karlshagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2) Grundlage für die Datenerhebung nach Abs. 1 sind:
- Melderegisterauszüge
- Gästeverzeichnis der Vermieter
- Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz
- Grundstückseigentümerverzeichnis
- Fremdenverkehrsveranlagung
Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen Erhebung
personenbezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung zulässig, soweit sie zur
Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind und den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen nicht widersprechen.
§ 9
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen Festlegungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungsverfahren durch die Vollstreckungsbehörde der Amtsverwaltung eingezogen.
§ 10
Zuständigkeit
Zuständigkeit
Die nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben werden dem Eigenbetrieb „Tourismus und Wirtschaft Karlshagen“ übertragen, dessen Betriebsleitung die Gemeinde insoweit vertritt.
§ 11
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Ostseebad Karlshagen, 03.12.2009
Marlies Seiffert
Bürgermeisterin
Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt “Der Usedomer Norden” am 09.12.2009.

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Peenemünde
Karlshagen
Ortsplan 




