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Kurabgabensatzung






Aktuelle Lesefassung

Satzung

über die Erhebung einer Kurabgabe
in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
(Kurabgabesatzung)


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Ostseebad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Zinnowitz vom 15.04.2008 nachfolgende Satzung erlassen:


§ 1
Kurabgabe

(1)
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie für touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste wird eine Kurabgabe erhoben.

(2)
Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die kommunalen Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

(3)
Für die Benutzung von Einrichtungen und den Besuch von Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein gesondertes Entgelt erhoben werden.


§ 2
Kurabgabepflichtiger Personenkreis

(1)
Die Kurabgabe wird von allen natürlichen Personen erhoben, die sich in dem Gebiet Gemeinde Zinnowitz aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2)
Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Zinnowitz Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.

(3)
Als ortsfremd gilt auch, wer eine Laube in einem Kleingarten zu Wohnzwecken nutzt und Dritten dazu überlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnnutzung gemäß § 20a Nr. 8 BKleinG zulässig ist oder die Wohnnutzung rechtswidrig erfolgt.

(4)
Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetztes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht.
Der Nachweis für vorgenannte Tatbestände hat dem Kurbetrieb gegenüber durch eine entsprechende Bescheinigung zu erfolgen (durch Arbeitsstelle, Ordnungsamt o. ä.). Diese Personen können sich in der Kurverwaltung, Neue Strandstraße 30, 17454 Ostseebad Zinnowitz, eine kostenfreie Kurkarte auf eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen.

(5)
Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Sommerhäuser, Bungalows, Appartements, Zimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten (z.B. Kleingärten, die zu Wohnungszwecken genutzt werden).


§ 3
Befreiung von der Kurabgabe

(1)
Folgende nach § 2 dieser Satzung kurabgabepflichtige ortsfremde Personen sind von der
Kurabgabe befreit:

1. Personen, die ihren Hauptwohnsitz auf der Insel Usedom oder in Wolgast haben und nicht in der Gemeinde Zinnowitz übernachten
2. Personen, die Inhaber einer gültigen Kurkarte einer Gemeinde der Insel Usedom oder des Seebades Lubmin nachweisen können.
3. Schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 % und deren Begleitperson, welcher sich ausweislich amtlicher Unterlagen auf ständige Begleitung ausweisen kann
4. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
5. Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister sowie deren Familienangehörige von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne gesondert berechnetes Entgelt in der Unterkunft eines Ortsansässigen aufgenommen sind; Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder
6. Personen auf Wasserfahrzeugen, die den Hafen in der Zeit ab 16:00 Uhr anlaufen und bis 10:00 Uhr des Folgetages den Hafen verlassen
7. Personen und Gruppen, die sich im Interesse von Partnerschaftsbeziehungen oder zu
gemeinnütziger Arbeit auf Einladung der Gemeinde im Ort aufhalten – soweit dies der
„Betriebsausschuss für die Eigenbetriebe Kurverwaltung und Sportschule“ der Gemeinde beschlossen hat.

(2)
Die in § 3 (1) aufgeführten Personen können sich in der Kurverwaltung, Neue Strandstraße 30, 17454 Ostseebad Zinnowitz, eine kostenfreie Kurkarte auf eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen.

(3)
Soweit Personen nach den Regelungen der §§ 2 und 3 von der Kurabgabenpflicht betroffen
oder befreit sind, berührt dies die Abgabepflicht von Begleitpersonen oder Familienan-gehörigen nicht, wenn diese selbst nach den Regelungen der vorliegenden Satzung kurabgabepflichtig sind.


§ 4
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe

(1)
Die Abgabeschuld entsteht am Tag der Ankunft in der Gemeinde Zinnowitz und endet mit dem Tag der Abreise.

(2)
Die Kurabgabe ist am Ankunftstag des Besuches der Gemeinde für die gesamte Aufenthaltsdauer fällig.

(3)
Kurabgabepflichtige, welche nicht in der Gemeinde Zinnowitz eine Unterkunft nehmen (Tagesgäste), haben ihre Kurabgabe bei Ankunft durch Lösen einer Tageskurkarte bei der Kurverwaltung, Neue Strandstraße 30, 17454 Zinnwitz, an den Kurkartenautomaten oder bei den Strandkorbvermietern zu zahlen.

(4)
Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne von
§ 2 (5) zahlen für sich und ihre Familienangehörigen die Kurabgabe in Höhe der Jahres-kurabgabe, unabhängig von Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes. Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder, soweit sie noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind. Besitzer von Wohneinheiten und Wohngelegen- heiten sind alle Personen, denen die Wohnung oder Wohngelegenheit zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen worden sind (z.B. Dauermieter, Entleiher). Für die Jahreskurabgabe entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt und 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5)
Vermieter, die Wohnraum zu Erholungszwecken zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe und können als Gesamtschuldner neben den eigentlichen Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Booten und sonstigen geeigneten Unterkunftsmöglichkeiten überlässt.
Die Kurabgabe ist bis zum 10. des Folgemonats abzuführen.


§ 5
Erhebungsform der Kurabgabe

(1)
Bei Zahlung der Kurabgabe nach § 4 Abs. 5 wird durch den Vermieter, in den übrigen Fällen durch die Kurverwaltung, eine auf den Namen des Kurabgabepflichtigen mit Angabe des Gültigkeitszeitraumes laufende Kurkarte erstellt. Ebenso ist der Bezug einer Kurkarte über ein elektronisches System möglich. Hiervon ausgenommen sind Tageskurkarten, welche durch Tagesgäste nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gelöst wurden. Die Kurkarten sind ständig mitzuführen. Sie sind auf Verlangen den Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen müssen, vorzuzeigen.

(2)
Die Kurkarten werden von der Kurverwaltung zur Verfügung gestellt. Ausschließlich nur diese sind zu verwenden. Die Kurkarte ist nicht übertragbar und wird bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen. Sie gilt gleichzeitig als Quittung für die gezahlte Kurabgabe.
Bei Verlust der Kurkarte kann von der Kurverwaltung eine Ersatzkurkarte ausgestellt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.


§ 6
Höhe der Kurabgabe

(1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen. Sie beträgt je Tag:

1.
bei Gästen mit einer Verweildauer ab mindestens 2 Tagen:



Hauptsaison
Nebensaison


(01.05. bis 30.09)(01.10. bis 30.04.)
1.
bei Gästen mit einer
Verweildauer ab mindestens 2 Tagen:



- für Personen über 18 Jahre2,00 Euro
1,30 Euro




2. bei Tagesgästen ( § 4 (3) ) :



- für Personen über 18 Jahre
2,00 Euro
1,30 Euro


(2)
Bei einer Kassierung der Kurabgabe durch einen Beschäftigten der Kurverwaltung direkt am Strand beträgt die Kurabgabe generell 2,20 €/ Tag für Personen über 18 Jahre.

(3)
Kurabgabepflichtige Personen nach § 4 Abs.4 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurabgabe zu entrichten. Sie beträgt je Jahr 56,00 Euro/ Person. Diese Pauschale schließt nicht die Kurabgabe für andere Personen bei Überlassung oder Weitervermietung der Wohneinheit ein.

(4)
Bei der Berechnung der Kurabgabe gelten Ankunfts- und Abreisetag als einen Tag.

(5) In der Kurabgabe ist die Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz
enthalten.


§ 7
Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber

(1)
Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen bei der Kurverwaltung zu melden.
Diese Meldepflicht obliegt auch ortsfremden Eigentümern und Besitzern von Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung für die Personen, denen sie Unterkunft gewähren. Wohnungsgeber im Sinne dieser Satzung sind auch Grundstückseigentümer, die Plätze für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und dergleichen zur Verfügung stellen. Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten gleichfalls für die Inhaber bzw. Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienheimen und ähnlichen Erholungseinrichtungen.

(2)
Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Kurkarte einen besonderen Meldeschein bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast am Tag der Ankunft den Meldeschein ausfüllt und unterschreibt. Die Durchschrift ist in der Kurverwaltung mit der Abrechnung der Kurabgabe abzugeben.

(3)
Die Meldescheine sind vom Wohnungsgeber 1 Jahr aufzubewahren und einem Mitarbeiter der Touristinformation bei Überprüfung vorzulegen.

(4)
Für die Vollständigkeit der von der Kurverwaltung gegen Quittung empfangenen Kurkarten und Meldescheine haftet der Empfänger persönlich.

(5)
Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

(6)
Jeder Wohnungsgeber, der seine nach der Kurabgabesatzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, haftet der Gemeinde für den dadurch entstandenen Schaden. Die Inanspruchnahme auf Schadenersatz schließt gleichzeitig ordnungsstrafrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen nicht aus

(7)
Die Kurverwaltung ist befugt, zu unregelmäßigen Zeiten Kurabgabekontrollen durchzuführen. Bei den Kontrollen ist jeder Gastgeber verpflichtet, die Kassierungsbelege vorzulegen und hierüber Auskunft zu erteilen.


§ 8
Verwendung von Daten

(1)
Die Gemeinde Zinnowitz ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2)
Grundlage für die Datenerhebung nach Abs. 1 sind:
- Melderegisterauszüge
- Gästeverzeichnis der Vermieter
- Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz
- Grundstückseigentümerverzeichnis
- Fremdenverkehrsveranlagung

Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen Erhebung personen-bezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht wiedersprechen.


§ 9
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1)
Zuwiderhandlungen gegen Festlegungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Nord.

(4)
Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungsverfahren durch die Vollstreckungsbehörde der Amtsverwaltung eingezogen.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekantmachung in Kraft.


Ostseebad Zinnowitz, den 16.04.2008


C. Michalk
Bürgermeister



Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt
„Der Usedomer Norden“ am 14.05.2008.



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