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Hundesteuersatzung






Aktuelle Lesefassung



Satzung

der Gemeinde Trassenheide
über die Erhebung einer Hundesteuer


Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) geändert durch Artikel 2 §1des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBL.M-V S.91) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntma-chung vom 12. April 2005 (GVOBL.M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 01. März 2006, der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2006 sowie der 2. Änderungssatzung vom 14.11.2007 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.


§ 2
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

(3) Alle in einem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.


§ 3
Haftung

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.


§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Die Steuerpflicht entsteht am 01.Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr

- für den 1. Hund 50,00 EUR
- für den 2. Hund 65,00 EUR
- für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 75,00 EUR
- für den ersten und weiteren sog. gefährlichen Hund 500,00 EUR

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:

a) Hunde, die aufgrund ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaften,

1. einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt oder durch ihr Verhalten wiederholt Menschen gefährdet,

2. Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.

b) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale Zucht, Ausbildung oder Abrichten durch erhöhte Kampfbereitschaft und Angriffslust von einer Gefährdung für Mensch und Tier auszugehen ist.

Hunde in diesem Sinne sind:
1. American Pitbull-Terier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bull Terrier
4. Bull Terrier

c) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten auch Kreuzungen der in Abs. 2 b bezeichneten Rassen/ Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden.

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(4) Hunde, für die eine Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.

(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf die den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(6) Im Streitfall liegt die Beweispflicht hinsichtlich der Bestimmung der Rassen/Art eines Hundes und seiner Zuordnung zu den unter § 5 Abs.2 eingeführten Rassen/Gruppen beim Hundehalter. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Hundehalter.

§ 6
Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte festzusetzen (ausgenommen gefährliche Hunde nach §5 Absatz 2) für das Halten von:

a) Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.

b) Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993
(GVOBL. M-V S. 831) mit Erfolg abgelegthaben.

c) Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.

d) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

e) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.

f) Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

(2) Für Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, sind zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
Dies gilt nicht für gefährliche Hunde nach § 5 Abs.2.



§ 7
Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs.1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund.

(3) Die Zwingersteuer beginnt in dem Kalendermonat, in dem die vollständigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Zwingersteuer ist nicht auf gefährliche Hunde gemäß § 5 Abs.2 anzuwenden.

(4)Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

(5) Vor Gewährung der Ermäßigung sind vom Züchter folgende Verpflichtungen bzw. Nachweise
vorzulegen:

1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.

2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hundegeführt. 3. Änderungen zum Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt.

4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.

5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).

(6) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.


§ 8
Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

1. Blindenbegleithunde

2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundhalters abhängig gemacht.

3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden. Als Berufsjäger gelten Forstbedienstete, für die die Ausübung der Jagd Dienstpflicht ist und einen durch die untere Forstbehörde anerkannten Jagdhund führen. Dieser Nachweis ist zur Erlangung der Steuerbefreiung vorzulegen.

(2) Diese Steuerbefreiung ist nicht auf gefährliche Hunde gem. § 5 Abs.2 anzuwenden.


§ 9
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerer-mäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

a) Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.


§ 10

Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1.Juli des Jahres fällig.

(2) Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1.Juli des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.


§ 11
Anzeigepflicht

(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über drei Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder erfolgt ein Wohnortwechsel des Hundehalters bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-günstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
Bei der Wahrung des Datenschutzes ist eine Anzeige eines Hundes durch Anwohner oder Vermieter möglich.

(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.


§ 12
Steuermarken

(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Zwingersteuer erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

(3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Steueramt zurückzugeben.


§ 13
Übergangsregelung

Die Anmeldung der unter § 5 Abs. 2 genannten Hunde hat innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Satzung durch den Halter beim

Amt Usedom-Nord
Möwenstraße 01
17454 Ostseebad Zinnowitz

oder

Bürgerbüro
des Amtes Usedom-Nord
Hauptstraße 40
17449 Ostseebad Karlshagen

zu erfolgen.


§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 11, 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

Ostseebad Trassenheide, den 14.11.2007

Dirk Schwarze
Bürgermeister


Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte in der Zeit vom 21.11. bis 07.12.2007 im Schaukasten der Gemeinde.


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