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Hundesteuersatzung
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Aktuelle Lesefassung
Satzung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205)
geändert durch Artikel 291des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBL.M-V S.91) sowie der
§§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBL.M-V S. 146 ) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2005, der 1. Änderungssatzung vom 07.12.2006 sowie der 2. Änderungssatzung vom 15.11.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.
§ 2
Steuerschuldner
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Haftung
Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Die Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden ge-kommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt,
wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr
- für den 1. Hund 50,00 EUR
- für den 2. Hund 75,00 EUR
- für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 100,00 EUR
- für den ersten und weiteren sog. gefährlichen Hund 400,00 EUR
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
a) Hunde, die aufgrund ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung oder
Charaktereigenschaften,
1. einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt oder durch ihr Verhalten
wiederholt Menschen gefährdet,
2. Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
b) Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale Zucht, Ausbildung oder
Abrichten durch erhöhte Kampfbereitschaft und Angriffslust von einer Gefährdung
für Mensch und Tier auszugehen ist.
Hunde iin diesem Sinne sind:
1. American Pitbull-Terier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bull Terrier
4. Bull Terrier
c) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten auch Kreuzungen der
in Abs. 2b bezeichneten Rassen/Gruppen untereinander oder mit anderen Hunden.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die eine Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich
die Steuer auf die den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(6) Im Streitfall liegt die Beweispflicht hinsichtlich der Bestimmung der Rassen/Art eines
Hundes und seiner Zuordnung zu den unter § 5 Abs. 2 eingeführten Rassen/Gruppen
beim Hundehalter. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Hundehalter.
§ 6
Steuerermäßigungen
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte
festzusetzen (ausgenommen gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 2)
für das Halten von:
a) Hunde zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
b) Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes
gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur
Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie
die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der
Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993
(GVOBl. M-V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben. c) Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
d) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
e) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
f) Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
(2) Für Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet
haben, sind zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu
versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht
keine Steuer entrichtet zu werden.
Dies gilt nicht für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2.
§ 7
Zwingersteuer
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse im
zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer
für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund.
(3) Die Zwingersteuer beginnt in dem Kalendermonat, in dem die vollständigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Zwingersteuer ist nicht auf gefährliche Hunde gemäß § 5Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(5) Vor Gewährung der Ermäßigung sind vom Züchter folgende Verpflichtungen bzw. Nachweise vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes
entsprechenden Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt. 3. Änderungen zum Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der
Gemeinde schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung werden der Name und die Anschrift des Erwerbers
der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VdH).
(6) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 8
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Blindenbegleithunde
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder
sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundhalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt
werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz-
einrichtungen gehalten werden.
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä.
Einrichtungen untergebracht worden sind.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern
zur Ausübung der Jagd benötigt werden. Als Berufsjäger gelten Forstbedienstete,
für die die Ausübung der Jagd Dienstpflicht ist und einen durch die untere
Forstbehörde anerkannten Jagdhund führen. Dieser Nachweis ist zur Erlangung der
Steuerbefreiung vorzulegen.
(2) Diese Steuerbefreiung ist nicht auf gefährliche Hunde gem. § 5 Abs.2 anzuwenden.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
a) Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen
Verwendungszweck nicht geeignet sind,
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
bestraft worden ist.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1 .Juli des Jahres fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juli des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 11
Anzeigepflicht
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über drei Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder erfolgt ein Wohnortwechsel des Hundehalters bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuer-vergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
Bei der Wahrung des Datenschutzes ist eine Anzeige eines Hundes durch Anwohner oder Vermieter möglich.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
§ 12
Steuermarken
Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine
Steuermarke. Bei Festsetzung der Zwingersteuer erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Steueramt zurückzugeben.
§ 13
Übergangsregelung
Übergangsregelung
Die Anmeldung der unter § 5 Abs. 2 genannten Hunde hat innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Satzung durch den Halter beim
Amt Usedom Nord
Möwenstraße 01
17454 Zinnowitz
oder
Bürgerbüro
Hauptstr.36
17449 Karlshagen
zu erfolgen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 11, 12 und 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 01.01.2008 in Kraft.
Peenemünde, den 15.11.2007
Barthelmes
Bürgermeister
Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte in der Zeit vom 23.11.2007 bis 17.12.2007 im Schaukasten der Gemeinde.

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Peenemünde
Ortsplan
Karlshagen






