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Hauptsatzung





Aktuelle Lesefassung

Hauptsatzung
der Gemeinde Ostseebad Karlshagen

Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV  M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom  14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), wird nach Beschluss in der Gemeindevertretung vom 02.12.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende  Hauptsatzung erlassen:

§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel

(1)    Die amtsangehörige Gemeinde Ostseebad Karlshagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2)     Das Wappen zeigt: “Durch Wellenschnitt von Blau und Silber geteilt; oben eine nach links fliegende silberne Möwe mit goldenem Schnabel; unten ein blaues Fischernetz.”

(3)     Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

                                GEMEINDE OSTSEEBAD KARLSHAGEN
                                       
(4)     Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2
Rechte der Einwohner

(1)    Der Bürgermeister kann auf Grund von besonders bedeutsamen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Ver-sammlung unterrichtet er oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger über die Ziele und Auswirkungen des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern.

(2)    Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3)    Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zum Beginn des öffentlichen Teiles der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4)    Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.                                                               
                                               
§ 3
Gemeindevertretung

(1)     Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2)    Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

     1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
     2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
     3. Grundstücksgeschäfte
     4. Vergabe von Aufträgen
     5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 5 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(3)    Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

(4)    Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte je einen Verhinderungsvertreter für die weiteren Mitglieder der Gemeindevertretung Karlshagen im Amtsausschuss des Amtes Usedom-Nord und für die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse der Gemeindevertretung.

§ 4
Aufgabenverteilung/Hauptausschuss

(1)    Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss, welcher gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses wahrnimmt.

Zusammensetzung:
Bürgermeister sowie 4 Mitglieder der Gemeindevertretung
Aufgabengebiet:
- Vorbereitung der Haushaltssatzung, einschließlich der dazugehörigen Anlagen,
  der Gemeinde zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
- Koordination der Arbeiten aller Ausschüsse der Gemeindevertretung
       
(2)    Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegen-heiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vor-schriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben. 



(3)    Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen:

1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer  Wertgrenze von 10 000  bis  30 000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 1 000 bis 5 000 Euro pro Monat
2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 10 000 bis 30 000 Euro sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 Euro je Ausgabefall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden, bis zu 10 000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 10 000 bis 50 000 Euro
4. über städtebauliche Verträge von 2 500 bis 10 000 Euro 

(4)     Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten bis einschließlich Entgeltgruppe 8 über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten.

(5)    Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne Abs. (3) Pkt. 1 bis 4 und Abs. (4) zu unterrichten.  
 
(6)    Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.

§ 5
Ausschuss für Tourismus und Wirtschaft

(1)    Die Gemeindevertretung bildet einen beschließenden Betriebsausschuss für den
Eigenbetrieb  „Tourismus und Wirtschaft“, welchem gleichzeitig die Begleitung und Entwicklung des Tourismus in der Gemeinde obliegt.

Zusammensetzung:
5 Mitglieder der Gemeindevertretung
Aufgabengebiet:
Vorbereitung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes „Tourismus und   Wirtschaft“ zur Beschlussfassung für die Gemeindevertretung 
      -    Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Tourismus

(2)    Der Betriebsausschuss trifft die Entscheidungen:

1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 10 000  bis  30 000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 1 000 bis 5 000 Euro pro Monat.
2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 10 000 bis 30 000 Euro sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 Euro je Ausgabefall.
3. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden, bis  zu 10 000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 10 000 bis 50 000 Euro.
(3)    Der Eigenbetriebsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten bis zur Entgeltgruppe 8 über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten des Eigenbetriebes. 

(4)    Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne Abs. (2) Pkt. 1 bis 3 und Abs. (3) zu unterrichten.

(5)    Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind nichtöffentlich.

§ 6
Ausschüsse

(1) Folgende beratende Ausschüsse werden gebildet:

a)  Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Gewerbe
Zusammensetzung:
4 Mitglieder der Gemeindevertretung und 3 sachkundige Einwohner 
Aufgabengebiet:
Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Kleingartenanlagen,
b)   Ausschuss für Soziales   
Zusammensetzung:
4 Mitglieder der Gemeindevertretung und 3 sachkundige Einwohner 
Aufgabengebiet:
Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Senioren, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozial- und Wohnungswesen   
c)   Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr  
Zusammensetzung:
4 Mitglieder der Gemeindevertretung und 3 sachkundige Einwohner  
Aufgabengebiet:
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege
Durchsetzung des Ortsrechtes auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung, Straßen- und Wegerecht, Brandschutz
        
(2)    Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses erledigt der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Usedom-Nord.

(3)    Die Gemeindevertretung kann nach Notwendigkeit weitere Ausschüsse bilden, bestehende Ausschüsse auflösen und zusammenlegen, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(4)    Die Bildung zeitweiliger Ausschüsse erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung, wobei die Anzahl der Mitglieder, Beginn und Ende der Ausschusstätigkeit  sowie die Aufgaben Inhalt des Beschlusses sind.
                                                        
(5)    Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.                             
               
§ 7
Bürgermeister/Stellvertreter

(1)    Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der in § 4 Abs. 3 dieser Satzung geregelten Wertgrenzen.

(2)    Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3)    Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10 000 Euro  bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1 000 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 10 000 Euro.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB  (Zulässigkeit von Vorhaben).
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des  Bauausschusses einholen. 

(5)     Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht  (§§24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

§ 8
Nachtragshaushaltssatzung

Die Gemeinde Ostseebad Karlshagen hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

•    das Haushaltsvolumen im Verwaltungshaushalt um 10 % überschritten wird,
•    das Haushaltsvolumen der jeweiligen Haushaltsstelle im Vermögenshaushalt um 20 % überschritten wird,
•    ein Fehlbetrag des Gesamthaushaltsvolumens über 5 % abzusehen ist.

Als Ausgabensteigerung gelten nicht solche Ausgaben, die durch eine Inanspruchnahme der Deckungsreserven (§ 10 GemHVO) geleistet werden und somit im Rahmen des Haushaltsplanes finanziell abgesichert sind.

Geringfügige Sachinvestitionen nach § 48 (3) Pkt. 1 GemHVO sind Investitionen bis 50.000 Euro im Einzelfall oder Investitionen, bei denen eine Kostendeckung durch zweckbestimmte Einnahmen bis zu dieser Höhe gesichert ist.        
                       


§ 9
Entschädigungen

(1)    Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

 - der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses und des Eigenbetriebsausschusses eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro
- der beratenden Ausschüsse und der Fraktionssitzungen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro.

(2)    Sachkundige Einwohner erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.

(3)    Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.
   
(4)    Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.150,00 Euro im Monat. 
Die Stellvertreter erhalten für die Dauer der Vertretung über 21 Tage pro Tag 1/30 der  funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters ab dem 22. Tag der Vertretung. Eine Doppelzahlung der Entschädigung erfolgt nicht.
 
(5)    Die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für die Fraktionsvorsitzenden beträgt 100,00 Euro im Monat.

(6)    Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist,  wird auf jährlich 12 beschränkt.

(7)    Vergütungen und sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,00 Euro, bei deren Vorsitz oder Vorständen bzw. Geschäftsführern 500,00 Euro überschreiten.

§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)    Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet unter www.amtusedomnord.de über den Link „Ortsrecht“.

Unter Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes werden unter obiger Adresse zur Mitnahme bereitgehalten.

(2)     Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist.
Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 (3)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Zeichnungen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so werden diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1,17454 Ostseebad Zinnowitz, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen.
Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (4)    Vereinfachte Bekanntmachungen, wie zu Sitzungen,  können durch Aushang in den Schaukästen der Gemeinde erfolgen.

Sie befinden sich:

 - Schaukasten am Gewerbehaus, Am Maiglöckchenberg 21
 - Schaukasten an der Kirche, Hauptstraße 32
 - Schaukasten gegenüber dem EDEKA aktiv-Markt, Strandstraße 06
 - Schaukasten an der Kindertageseinrichtung, Straße des Friedens 08 
                                              
(5)    Ein Bekanntmachungsblatt für die Gemeinden des Amtes Usedom-Nord erscheint monatlich und wird den Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann es über die Amtsverwaltung, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz gegen Entrichtung der Portogebühr bezogen werden.

(6)    Sind öffentliche Bekanntmachungen einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse im Internet nicht möglich, so sind diese durch Aushang in den Schaukästen zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesem Fall ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 11
Inkrafttreten

(1)    Diese Hauptsatzung tritt ab 01. Januar 2010 in Kraft.
 

Karlshagen, d. 07.12.2009


Seiffert
Bürgermeisterin


Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte am 09.12.2009 im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“.



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SEPTEMBER
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