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Hauptsatzung






Aktuelle Lesefassung

Hauptsatzung der Gemeinde Peenemünde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV  M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom  14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), wird nach Beschluss in der Gemeindevertretung vom 19.11.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende  Hauptsatzung erlassen:


§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel

(1)    Die amtsangehörige Gemeinde Peenemünde führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2)     Das Wappen zeigt: "Geteilt durch einen spickelförmig nach oben gebrochenen goldenen Balken; oben in Rot drei (1:2) goldene Kronen; unten in Blau ein schwimmender goldener Fisch."

(3)     Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

                                              GEMEINDE PEENEMÜNDE.
                                       
(4)     Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2
Rechte der Einwohner

(1)    Der Bürgermeister kann auf Grund von besonders bedeutsamen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Ver-sammlung unterrichtet er oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger über die Ziele und Auswirkungen des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern.

(2)    Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3)    Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zum Beginn des öffentlichen Teiles der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzu-sehen.

(4)    Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.                                                               
                       
§ 3
Gemeindevertretung

(1)     Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2)    Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

     1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
     2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
     3. Grundstücksgeschäfte
     4. Vergabe von Aufträgen
     5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten   

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 5 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(3)    Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 4
Aufgabenverteilung/Hauptausschuss

(1)    Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss, welcher gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses sowie des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb der Gemeinde wahrnimmt.

Zusammensetzung:
Bürgermeister sowie 4 Mitglieder der Gemeindevertretung   
Aufgabengebiet:
- Vorbereitung der Haushaltssatzung, einschließlich der dazugehörigen Anlagen,
  der Gemeinde zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
- Koordination der Arbeiten aller Ausschüsse der Gemeindevertretung
   
(2)    Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3)    Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen

1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer  Wertgrenze von 2 500  bis  10 000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 400 bis 1 000 € pro Monat
2. bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2 500 bis 10 000 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 € je Ausgabefall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden bis zu 10 000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 10 000 bis 50 000 €
4. über städtebauliche Verträge von 2 500 bis 10 000 €

(4)    Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne Abs. (3) Pkt. 1 bis 4 zu unterrichten.   
 
(5)    Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.

§ 5
Ausschüsse

(1)    Folgender beratender Ausschuss wird neben dem Hauptausschuss gebildet:

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Ordnung, Umwelt und Soziales
Zusammensetzung:
5 Mitglieder der Gemeindevertretung und 3 sachkundige Einwohner
Aufgabengebiet:
Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und  Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Straßen- und Wegerecht, Jugend- und Kulturförderung, Seniorenbetreuung, Sozial- und Wohnungswesen, Tourismus, Umwelt und Naturschutz   
             
(2)    Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses erledigt der Rechnungs-prüfungsausschuss des Amtes Usedom-Nord.

(3)    Die Gemeindevertretung kann bei Notwendigkeit weitere Ausschüsse bilden, bestehende Ausschüsse auflösen und zusammenlegen, sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(4)    Die Bildung zeitweiliger Ausschüsse erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung, wobei die Anzahl der Mitglieder, Beginn und Ende der Ausschusstätigkeit sowie die Aufgaben Inhalt des Beschlusses sind.

(5)    Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.                             
               
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter

(1)    Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der
in § 4 Abs. 3 geregelten Wertgrenzen.


(2)    Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3)    Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2 500 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 400 € pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 10 000 €.

(4)     Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. 

(5)     Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht  (§§24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

§ 7
Nachtragshaushaltssatzung

Die Gemeinde Peenemünde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

-    das Haushaltsvolumen im Verwaltungshaushalt um 10 % überschritten wird,
-    das Haushaltsvolumen der jeweiligen Haushaltsstelle im Vermögenshaushalt um 20 % überschritten wird,
-    ein Fehlbetrag des Gesamthaushaltsvolumens über 5 % abzusehen ist.

Als Ausgabensteigerung gelten nicht solche Ausgaben, die durch eine Inanspruchnahme der Deckungsreserven (§ 10 GemHVO) geleistet werden und somit im Rahmen des Haushaltsplanes finanziell abgesichert sind.                       

Geringfügige Sachinvestitionen nach § 48 (3) Pkt. 1 sind Investitionen bis 20.000 € im Einzelfall oder Investitionen, bei denen eine Kostendeckung durch zweckbestimmte Einnahmen bis zu dieser Höhe gesichert ist.        
                       
§ 8
Entschädigungen

(1)    Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

- der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €
- der beratenden Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.

(2)    Sachkundige Einwohner erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
           in Höhe von 20,00 € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.

(3)    Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 €.

(4)    Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 € im Monat.   
Die Stellvertreter erhalten für die Dauer der Vertretung über 21 Tage 1/30 der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters ab dem 22. Tag der Vertretung.  Eine Doppelzahlung der Entschädigung erfolgt nicht.

(5)    Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6)    Vergütungen und sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts sind  an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,00 €, bei deren Vorsitz oder Vorständen bzw. Geschäftsführern 500,00 € überschreiten. 

§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen

(1)     Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet unter www.amtusedomnord.de über den Link „Ortsrecht.
   
Unter Amt Usedom-Nord, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse zur Mitnahme bereitgehalten.

(2)     Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Zeichnungen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so werden diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Amtes Usedom-Nord, Möwenstraße 1,17454 Ostseebad Zinnowitz, zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt (Ersatzbekanntmachung). Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen.
Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4)    Vereinfachte Bekanntmachungen, wie insbesondere Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und deren Ausschüsse  sowie nach Abs.1 erfolgte öffentliche Bekanntmachungen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind, können durch Aushang im Schaukasten der Gemeinde erfolgen. 

Er befindet sich am Gebäude Hauptstraße 33.


(5)    Ein Bekanntmachungsblatt für die Gemeinden des Amtes Usedom-Nord erscheint monatlich und wird den Haushalten kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann es über die Amtsverwaltung, Möwenstraße 1, 17454 Ostseebad Zinnowitz gegen Entrichtung der Portogebühr bezogen werden.

(6)    Sind öffentliche Bekanntmachungen einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse im Internet nicht möglich, so sind diese durch Aushang im Schaukasten zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesem Fall ist die Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 10
Inkrafttreten

(1)    Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.


Peenemünde, den 15.12.2009


Barthelmes
Bürgermeister


Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte in der Zeit vom 15.12.2009 bis 07.01.2010 im Schaukasten der Gemeinde.



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