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Hafennutzungsordnung Nordhafen






Aktuelle Lesefassung



Hafennutzungsordnung für den Yachthafen Peenemünde (Nordhafen)


Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung HafVO) vom 19. Juli 1991 (GVOBL S 247), geändert durch VO vom 16.06.1993, (GVOBL. S646) wird für die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des öffentlichen Hafens der Gemeinde Karlshagen folgendes angeordnet.


§ 1
Hafenbehörde

1. Hafenbehörde gemäß § 3 Abs.1 der Hafenverordnung (HafVO) ist der Amtsvorsteher des Amtes „Usedom-Nord“ als Ordnungsbehörde. Die Aufgaben der Hafenbehörde werden durch das örtliche Ordnungsamt mit dem Sitz in
17454 Zinnowitz
Möwenstraße 1
Tel.: (038377)73130
wahrgenommen.

2. Soweit Aufgaben nach der Hafenverordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden, bedient sich die Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 5 HafVO der Dienstkräfte der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH.

3. Anschrift des Hafenbetreibers: Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH
Am Flugplatz
17449 Peenemünde

Anmeldung über Tel. 038371 / 20314
mobil 0171 / 4439085
Funk: Peenemünde Port UKW – Kanal 15


§ 2
Geltungsbereich

1. Diese Hafennutzungsordnung gilt für den Bereich des für den öffentlichen Verkehr gewidmeten und durch die Hafenbehörde gekennzeichneten Hafengebietes des Peenemünder Yachthafens am Ostufer der Bundeswasserstraße des nördlichen Peenestromes in ca. 1 sm nördlich von Peenemünde.

2. Lage:
Breite: 54;09;03
Länge 13;45;30


§ 3
Hafengebietsgrenzen

Die Hafengebietsgrenzen sind in der Anlage im Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Hafennutzungsordnung.


§ 4
Nutzung der Kaianlagen

1. Die Kaianlagen, Steganlagen, Slipanlage und die zum öffentlichen Hafen gehörenden Betriebsflächen sind dem Wassersport (Sportbootverkehr), dem Fischereibetrieb und dem Slipbetrieb sowie der Lagerung von Ausrüstungsgegenständen vorbehalten.
2. Beim zeitweiligen Abstellen von Landfahrzeugen zur Be- und Entladung ist von der Kaikante ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
3. Die Kaianlagen, Steganlagen sowie die Slipanlagen dürfen nur durch angemeldete Lieger oder Dienstpersonal der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH betreten oder befahren werden. Zur Abwehr von Gefahren und zur Senkung der Lärm- und Abgasimession ist das Befahren des gesamten Hafengeländes ohne Genehmigung verboten. Fußgänger und Radfahrer, die den Hafen besuchen, müssen die Straße benutzen.
4. Der Nutzer der Kai-, Steg- und Slipanlagen hat nach Abschluss der Arbeiten die genutzten Flächen zu beräumen und zu säubern.
5. Die Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH kann mit Zustimmung der Hafenbehörde weitere Festlegungen für die Benutzung der Kaianlagen treffen, sowie die Belastung der Kaianlagen und die Benutzung der öffentlichen Verladeeinrichtungen regeln.


§ 5
Hafenabgaben

Die Benutzung des Hafens durch Wasserfahrzeuge, schwimmende Geräte und Schwimmkörper ist kostenpflichtig und richtet sich nach der Hafenentgeltordnung der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH.


§ 6
An- und Abmeldung

1. Die nach der Hafenverordnung für Wasserfahrzeuge vorgeschriebene unverzügliche Anmeldung nach Ankunft im Hafen und die rechtzeitige Abmeldung vor dem Verlassen des Hafens hat beim Hafenmeister zu erfolgen.
2. Von der An- und Abmeldung befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH abgestimmten Fahrplan verkehren sowie die in § 10 der HafVO genannten Fahrzeuge.


§ 7
Liegeplätze

1. Liegeplätze werden durch die Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH zugewiesen und dürfen nicht ohne deren Genehmigung oder der Anweisung des Hafenmeisters gewechselt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Liegeplatz besteht nicht.
2. Es können mehrere Fahrzeuge nebeneinander (ins Päckchen) gelegt werden.
3. Durch die Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH können Dauerliegeplätze von einem Monat bis zu einem Jahr zugewiesen werden. Die Nutzung eines Dauerliegeplatzes ist durch den Eigner zu beantragen und mit der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH vertraglich zu vereinbaren (Liegeplatzvertrag).
4. Die Zuweisung von Liegeplätzen für Tageslieger erfolgt durch den Hafenmeister. Bei Abwesenheit des Hafenmeisters können vorrübergehend freie Liegeplätze genutzt werden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Eintreffen des Hafenmeisters zu erfolgen.
5. Das stevenrechte Drehen von Fahrzeugen ist nicht gestattet.
6. Bei vorsätzlichen oder groben Verstößen gegen diese Ordnung kann die Zuweisung eines Liegeplatzes verweigert oder widerrufen werden.


§ 8
Fahrgeschwindigkeit

1. Unbeschadet der in § 15 (1) der Hafenverordnung HafVO vom 19. Juli 1991 und der Schifffahrtsstraßenordnung vom 15. April 1987 (BGBI s. 11266) und deren ergänzenden Bekanntmachungen und Anordnungen für die Seeschifffahrtsstraßen im Bereich Mecklenburg – Vorpommern (BAZ Nr. 182 vom 27. September 1990) im Punkt 4.9.2 getroffenen Regelungen haben Wasserfahrzeuge im Hafengebiet mit geringmöglicher sicherer Geschwindigkeit zu manövrieren.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Hafen beträgt 4,3 kn. Sog und Wellenschlag, die im Hafen liegende Fahrzeuge gefährden oder beschädigen können, sind zu vermeiden.


§ 9
Angel- und Badeverbot

1. Von allen Anlagen des Hafens ist das Angeln verboten.
2. Das Baden im Bereich des Hafens ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten.


§ 10
Verkehr von Landfahrzeugen im Hafengebiet

1. Für den Straßenverkehr im öffentlichen Teil des Hafens gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Das Parken ist nur auf den besonders festgelegten und gekennzeichneten Parkplätzen zulässig.
2. Dauerlieger haben Anspruch auf einen PKW-Abstellplatz innerhalb des Hafengeländes. Der Abstellplatz wird vom Hafenmeister zugewiesen.
3. Die Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH ist befugt, bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit das Verlassen des Hafengebietes anzuordnen.


§ 11
Ver- und Entsorgung

1. An Bord anfallende Abfälle und Rückstände sind vorschriftsmäßig zu sammeln und nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht sowie der örtlichen Satzung zu entsorgen.
2. Die Übernahme von Trinkwasser und Elektroenergie erfolgt über die Versorgungsanlagen und Zähleinrichtungen der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH in Absprache mit dem Hafenmeister.
3. Das Betanken von Wasserfahrzeugen hat unter Beachtung aller Bestimmungen des Brandschutzes, des Gewässerschutzes und des Umweltschutzes zu erfolgen. Für Schäden haftet der Eigner.


§ 12
Lagern von Gütern

1. Das Lagern von Gütern und Ausrüstungen ist nur nach Genehmigung durch die Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH erlaubt. Die Flächenbelastung darf nicht höher als die zulässige Belastung sein.
2. Jegliche Lagerung und Zwischenlagerung von gefährlichen Gütern bedarf der schriftlichen Zustimmung der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH.


§ 13
Rauchen und Umgang mit offenen Feuer

1. Beim Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist jedermann verpflichtet, die nötige Sorgfalt anzuwenden, die zur Abwendung von Feuergefahr notwendig ist.
2. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist verboten:
- im Umkreis von 30 m von gefährlichen Gütern
- beim Betanken von Fahrzeugen
3. Das Grillen ist nur an den festgelegten Plätzen gestattet. Das Abbrennen von Lagerfeuer ist verboten.


§ 14
Verhalten bei Gefahr

1. Der Ausbruch von Feuer und die Feststellung sonstiger gefahrdrohender Zustände sind unverzüglich der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Feuerwehr zu melden. Anschließend ist die Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH zu benachrichtigen.
2. Personen- und Schiffsunfälle sowie das drohende Sinken von Schiffen sind der Flugplatz & Yachthafen Peenemünde GmbH unverzüglich zu melden.
3. Unabhängig von den Vorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung sind die Anordnungen des Hafenmeisters, der Feuerwehr und der Polizeibeamten unverzüglich zu befolgen.
4. Ist ein Schiff überladen oder sind Ansatzpunkte für seine Seeuntüchtigkeit oder der Seeuntüchtigkeit der Besatzung vorhanden, so kann der Hafenmeister das Auslaufen aus dem Hafen verbieten.


§ 15
Verkehrsstörende Einrichtungen

Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln und Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören, dürfen nicht angebracht werden.


§ 16
Sicherheitsvorschriften

1. Für die im Hafengebiet liegenden und gelagerten Wasserfahrzeuge sind die Eigner verantwortlich.
2. Sie haben ihre Wasserfahrzeuge ausreichend zu versichern. Beim Abschluss eines Liegeplatzvertrages ist eine Kopie der Versicherungspolice beizufügen.


§ 17
Gültigkeit anderer Vorschriften

Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) in der jeweils gültigen Fassung unberührt.


§ 18
Inkrafttreten

Diese Hafennutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Peenemünde, den 22.02.2002

Bluhm
Der Amtsvorsteher
als Hafenbehörde


Die Hafennutzungsordnung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Neues von der Peenemündung“ am 20.03.2002 in Kraft getreten.


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