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Amt Usedom-Nord


Möwenstraße 1
17454 Ostseebad Zinnowitz
Tel.: (038377) 730
Fax: (038377) 73 - 199
info@amtusedomnord.de

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Hafennutzungsordnung





Aktuelle Lesefassung


Amt Usedom-Nord
Der Amtsvorsteher
- als Hafenbehörde -
Möwenstraße 01
17454 Ostseebad Zinnowitz




Hafennutzungsordnung
 für den Hafen „Achterwasser – Stöhrlaacke“
der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz


Auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung-HafVO) vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 198), wird für die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des öffentlichen Hafens der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz folgendes angeordnet.


§ 1
Hafenbehörde

(1) Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung (HafVO) ist der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Nord als Ordnungsbehörde. Die Aufgaben der Hafenbehörde  werden durch das örtliche Ordnungsamt mit dem Sitz in 17454 Ostseebad Zinnowitz, Möwenstraße 1, wahrgenommen.

Tel. 038377/73-0 oder 73-130 oder 73-132

(2) Soweit Aufgaben nach der Hafenverordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden, bedient sich die Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 6 HafVO der Dienstkräfte des Hafenbetreibers.
Hafenbetreiber ist der Zinnowitzer Yachtclub e.V., Lindemannstr.3, 17424 Ostseebad Heringsdorf

Tel.: Hafenmeister 038377/352933


§ 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Hafennutzungsordnung gilt für den Hafen „Achterwasser – Stöhrlaacke“ in 17454 Ostseebad Zinnowitz, Hafenstraße 3. Der Geltungsbereich ist in der Anlage zu dieser Hafennutzungsordnung mit einer roten Linie dargestellt (Hafengebietsgrenze).


§ 3
Anwendung anderer Vorschriften

Neben dieser Anordnung gelten die Hafenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung, die Hafengebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz sowie die Entgeltordnung des Zinnowitzer Yachtclub e. V.


§ 4
Grundsätze der Hafennutzung

(1) Den Anweisungen der Dienstkräfte des Hafenbetreibers ist grundsätzlich Folge zu leisten. Sie sind für die Einweisung der Boote in die Liegeplätze verantwortlich.  Das Festmachen der Boote ist nur in den zugewiesenen Liegeplätzen erlaubt. In Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten sind die Dienstkräfte des Hafenbetreibers jederzeit berechtigt, die im Hafen liegenden Boote zu betreten.

(2) Beim An- und Ablegen ist jeder Bootsführer verpflichtet, die erforderlichen Manöver mit der notwendigen seemännischen Sorgfalt durchzuführen, so dass jegliche Gefährdung anderer Personen und Boote ausgeschlossen ist.

(3) Die Boote sind seemännisch korrekt zu vertäuen, insbesondere durch die Verwendung ausreichend starken Leinenmaterials. Es ist darauf zu achten, dass keine Teile der Boote über die Stege hinausragen. An den Booten sind die Fender so anzubringen, dass auch beim engeren Liegen der Boote Schäden an Nachbarbooten vermieden werden.

(4) Jedes unnötige Laufen lassen des Bootsmotors ist untersagt. Lärm jedweder Art ist zu vermeiden.

(5) Die Verantwortung über die im Hafen befindlichen Boote und ihre Ladungen tragen grundsätzlich die Bootseigner bzw. Bootsführer. Sie haben sich gegen einen Schadenseintritt umfassend und ausreichend selbst zu versichern. Die auf den Booten befindlichen Gegenstände sind so zu sichern, dass sie nicht vom Boot fallen können.

(6) Das Festmachen von Sportbooten an der Anlegestelle für Fahrgastschiffe ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen haben die Dienstkräfte des Hafenbetreibers das Recht, in Ersatzvornahme auf Kosten der Bootsführer bzw. Bootseigner die  verbotswidrig angelegten Boote aus dem Hafen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

(7) Bordtoiletten dürfen nur auf Booten mit Fäkalientanks benutzt werden.

(8) Reparatur- und Reinigungsarbeiten, welche das Wasser bzw. die Hafenanlagen    verschmutzen oder Lärm verursachen, dürfen nicht ausgeführt werden. Gleiches gilt  für das Waschen von Booten.

(9) Das Abstellen von Gegenständen aller Art auf den Stegen und Kaianlagen ist nicht  gestattet. Zuwiderhandlungen haben das kostenpflichtige Entfernen der Gegenstände zur Folge.


§ 5
An- und Abmeldung

(1)  Die nach der Hafenverordnung für Wasserfahrzeuge vorgeschriebene unverzügliche Anmeldung nach der Ankunft im Hafen und die rechtzeitige Abmeldung vor dem Verlassen des Hafens hat beim Hafenmeister zu erfolgen.

(2)  Von der An- und Abmeldung befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmtem Fahrplan verkehren und die im § 10 HafVO genannten Fahrzeuge.


§ 6
Liegeplätze

(1) Schiffsliegeplätze im öffentlichen Hafengebiet werden durch den Hafenbetreiber zugewiesen und dürfen ohne Genehmigung nicht gewechselt werden.
Auf Verlangen des Hafenbetreibers hat der Schiffsführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.

(2) Fahrzeuge können auch nebeneinander im Päckchen gelegt werden.

(3) Die Zuweisung von Liegeplätzen für Tageslieger erfolgt durch den Hafenmeister.
Bei Ankünften nach Büroschluss können vorübergehend freie Liegeplätze genutzt werden. Die Anmeldung ist in diesem Fall unverzüglich am folgenden Tag vorzu- nehmen.

(4) Das Anlegen an dem vorhandenen Schwimmsteg ist ausschließlich Ruderern und Kanuten vorbehalten.

(5) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verstößen gegen diese Ordnung kann die Zuweisung eines Liegeplatzes widerrufen werden.


§ 7
Umschlag von Gütern

Der Umschlag von Gütern im Hafengebiet ist grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen können durch die Hafenbehörde Ausnahmen zugelassen werden.


§ 8
Behandlung von Schiffsabfällen

(1) An Bord gesammelte Abfälle, Schiffskehricht, Ladungsrückstände oder sonstiger Unrat sind auf den Fahrzeugen so zu lagern, dass keine Staub- oder Geruchs-belästigung eintreten kann.
Bei Notwendigkeit sind diese mit geeigneten Mitteln abzudecken.

(2) Die Beseitigung von Schiffsabfällen hat über die öffentlichen Abfallgefäße zu erfolgen. Ausgenommen hiervon sind gewerbliche Abfälle.

(3) Die Entsorgung von Abfällen hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Standorte für Abfallbehältnisse werden durch den Hafenbetreiber festgelegt.


§ 9
Verkehrsregeln

(1) Wasserfahrzeuge dürfen sich nicht länger in der Hafeneinfahrt aufhalten, als dieses für das Ein- und Auslaufen notwendig ist.

(2) Alle Boote dürfen im Hafengebiet mit maximal 4 km/h laufen.

(3) Für das Befahren des Hafens mit Landfahrzeugen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den von der Hafenbehörde festgelegten Stellflächen zulässig.


§ 10
Badeverbot, Angelverbot

(1) Im Hafen ist das Baden grundsätzlich nicht gestattet.

(2) In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. ist das Angeln im Hafen nur auf speziell ausgewiesenen Plätzen zulässig.

(3) Während des Zeitraumes vom 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres ist das Angeln unter Berücksichtigung des Hafenbetriebes auch außerhalb der ausgewiesenen Plätze zulässig.

(4) Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Angeln von Friedfischen unter Berücksichtigung des Hafenbetriebes ganzjährig im gesamten Hafengebiet gestattet.


§ 11
Versorgungseinrichtungen

Die Entnahme von Wasser und Strom sowie die Abwasserbeseitigung sind nur mit Er-laubnis des Hafenmeisters über die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorzunehmen.


§ 12
Sonstiges

Das Grillen, das Räuchern von Fisch und Fleisch, offenes Feuer sowie das Biwakieren sind nur mit Genehmigung des Hafenbetreibers und an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.


§ 13
Widerruf/Inkrafttreten

Diese Hafennutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Hafennutzungsordnung vom 06.11.2002 wird widerrufen.



Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Hafennutzungsordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Usedom - Nord, Möwenstraße 01, 17454 Zinnowitz, einzulegen.

Zinnowitz, d. 01.06.2011



Dirk Schwarze
Amtsvorsteher      

Die Bekanntmachung erfolgte am 08.06.2011 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.

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Anlage:
Lageplan mit Darstellung der Hafenbetriebsgrenze



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