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Hafennutzungsordnung





Aktuelle Lesefassung

Hafennutzungsordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung-HafVO) vom 19.Juli 1991 (GVOBL. S 247), geändert durch VO vom 16.06.1993 (GVOBl. S. 646), wird für die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des öffentlichen Hafens der Gemeinde Ostseebad Karlshagen folgendes angeordnet.


§ 1
Hafenbehörde

(1) Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung (HafVO) ist der Amtsvorsteher
des Amtes Usedom-Nord als Ordnungsbehörde. Die Aufgaben der Hafenbehörde
werden durch das örtliche Ordnungsamt mit dem Sitz in

17454 Ostseebad Zinnowitz
Möwenstraße 1
Tel. 038377/73-0

wahrgenommen.

(2) Soweit Aufgaben nach der Hafenverordnung in Handlungsformen des privaten Rechts
wahrgenommen werden, bedient sich die Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 5 HafVO der Dienstkräfte
des Eigenbetriebes „Tourismus und Wirtschaft“ Karlshagen.

Tel.: Hafenmeister 038371/2 00 66
Tel.: Touristinformation 038371/2 85 36 oder 2 07 58

(3) In dem Teil des Hafens, der zur Bundeswasserstraße gehört, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.


§ 2
Geltungsbereich

(1) Diese Hafennutzungsordnung gilt für den in der Anlage (Luftbild) mit einer blauen Linie dargestellten
Bereich (Hafengebietsgrenzen).


§ 3
Anwendung anderer Vorschriften

Neben dieser Anordnung gelten die Hafenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung sowie die Hafengebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen.


§ 4
An- und Abmeldung

(1) Die nach der Hafenverordnung für Wasserfahrzeuge vorgeschriebene unverzügliche Anmeldung nach der Ankunft im Hafen und die rechtzeitige Abmeldung vor dem Verlassen des Hafens hat beim Hafenmeister zu erfolgen.

(2) Von der An- und Abmeldung befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmtem Fahrplan verkehren und die im § 10 HafVO genannten Fahrzeuge.


§ 5
Liegeplätze

(1) Schiffsliegeplätze im öffentlichen Hafengebiet werden durch den Hafenmeister zugewiesen und dürfen ohne Genehmigung des Hafenmeisters oder der Hafenbehörde nicht gewechselt werden.
Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Schiffsführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu
verholen.

(2) Es können mehrere Fahrzeuge nebeneinander gelegt werden.

(3) Die Zuweisung von Liegeplätzen für Tageslieger erfolgt durch den Hafenmeister.
Bei Ankünften nach Büroschluss können vorübergehend freie Liegeplätze genutzt werden.
Die Anmeldung ist in diesem Fall unverzüglich am folgenden Tag vorzunehmen.

(4) Das Anlegen an den vorhandenen Steganlagen ist ausschließlich Sportbooten vorbehalten.

(5) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verstößen gegen diese Ordnung kann die Zuweisung eines
Liegeplatzes durch die Hafenbehörde widerrufen werden.


§ 6
Umschlag von Gütern

Der Umschlag von Gütern im Hafengebiet, ausgenommen der Umschlag von Fisch, ist grundsätzlich verboten. In begründeten Fällen können durch die Hafenbehörde Aus-nahmen zugelassen werden.


§ 7
Behandlung von Schiffsabfällen

(1) An Bord gesammelte Abfälle, Schiffskehricht, Ladungsrückstände oder sonstiger Unrat sind auf den
Fahrzeugen so zu lagern, dass keine Staub- oder Geruchs-belästigung eintreten kann.
Bei Notwendigkeit sind diese mit geeigneten Mitteln abzudecken.

(2) Die Beseitigung von Schiffsabfällen hat über die öffentlichen Abfallgefäße zu erfolgen.
Ausgenommen hiervon sind gewerbliche Abfälle.

(3) Die Entsorgung von Abfällen hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Standorte für Abfallbehältnisse werden durch den Hafenmeister festgelegt.


§ 8
Verkehrsregeln

(1) Wasserfahrzeuge dürfen sich nicht länger in der Hafeneinfahrt aufhalten, als dieses für das Ein- und Auslaufen notwendig ist.

(2)Für das Befahren des Hafens gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den von der Hafenbehörde festgelegten Stellflächen zulässig.


§ 9
Badeverbot, Angelverbot

Im Hafen ist das Baden grundsätzlich nicht gestattet.
In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. ist das Angeln im Hafen nur auf speziell ausgewiesenen
Plätzen zulässig.
Während des Zeitraumes vom 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres ist das Angeln unter Berücksichtigung des Hafenbetriebes auch außerhalb der ausgewiesenen Plätze zulässig.


§ 10
Versorgungseinrichtungen

Die Entnahme von Wasser und Strom sowie die Abwasserbeseitigung sind nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters über die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen vorzunehmen.
Die Wertmarken für die Benutzung der Versorgungseinrichtungen sind beim Hafenmeister zu erwerben.


§ 11

Sonstiges

Das Grillen, das Räuchern von Fisch und Fleisch sowie offenes Feuer sind nur mit Genehmigung der Hafenbehörde und an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.


§ 12
Widerruf/Inkrafttreten

Die Hafennutzungsordnung vom 01.01.1996 wird widerrufen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Zinnowitz, d. 08.02.2007

Bluhm
Amtsvorsteher


Diese Verordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 14. März 2007 in Kraft.


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