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Hafennutzungsordnung

Aktuelle Lesefassung
Hafen Zecherin Hafennutzungsordnung
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Landesverordnung für Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung HafVO) vom 19. Juli 1991 (GVOBI. M-V S.247), geändert durch VO vom 16.Juni 1993 (GVOBI. M-V S. 646), zuletzt geänd. durch Verordnung vom 16. Juni 1993 (GVOBl. S. 646), wird für die Benutzung des Hafengebietes und der Hafenanlagen des öffentlichen Hafens der Gemeinde Mölschow folgendes angeordnet.
§ 1
Hafenbehörde und Zuständigkeiten
Hafenbehörde und Zuständigkeiten
1. Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Hafenverordnung (HafVO) ist der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Nord als Ordnungsbehörde. Die Aufgaben der Hafenbehörde werden durch das örtliche Ordnungsamt mit dem Sitz:
Amt Usedom–Nord
Möwenstraße 01
17454 Ostseebad Zinnowitz
Tel. 038377/730
038377/73-130
Fax. 038377/73-139
wahrgenommen.
2. Soweit Aufgaben nach der Hafenverordnung in Handlungsformen des privaten Rechts wahrgenommen werden, bedient sich die Hafenbehörde gemäß § 3 Abs. 5 HafVO der Dienstkräfte des Hafenbetreibers.
3. Anschrift des Hafenbetreibers: Enrico Nagel
Wolgaster Weg 3a
17449 Mölschow OT Zecherin
Anmeldung unter: Tel. 03836/233212
Fax 03836/233234
Mob. 0173/9851196
§ 2
Geltungsbereich
Geltungsbereich
1. Diese Hafennutzungsordnung gilt für das gekennzeichnete Gebiet des Hafens Zecherin.
2. Die Grenzen des Hafengebietes sind als Anlage dieser Verordnung im Lageplan zeichnerisch dargestellt.
3. Im Hafen selbst werden die Hafengebietsgrenzen durch eine Einfriedung sowie durch Hinweisschilder gekennzeichnet.
§ 3
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
1. Soweit diese Anordnung nichts abweichendes bestimmt, gelten die Hafenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie
2. die Entgeltordnung des Hafenbetreibers.
§ 4
Grundregel für das Verhalten im Hafen
Grundregel für das Verhalten im Hafen
Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt gewährleistet sind und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 5
Hafenentgelt
Hafenentgelt
Die Nutzung des Hafens ist kostenpflichtig und richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung des Hafenbetreibers.
§ 6
An- und Abmeldung
An- und Abmeldung
1. Die nach der Hafenverordnung für Wasserfahrzeuge vorgeschriebene unverzügliche Anmeldung nach Ankunft im Hafen und die rechtzeitige Abmeldung, vor dem Verlassen des Hafens, hat beim Betreiber zu erfolgen.
2. Von der An- und Abmeldung sind die Nutzer von Dauerliegeplätzen befreit.
§ 7
Liege- und Stellplätze
Liege- und Stellplätze
1. Die Zuweisung von Liege- und Stellplätzen erfolgt durch den Hafenbetreiber. Sie dürfen nicht ohne seine Anweisung belegt oder gewechselt werden. Bei Ankünften nach Büroschluss können vorübergehend freie Liege- und Stellplätze genutzt werden. Die Anmeldung hat in diesem Fall telefonisch unter 0173-9851196 zu erfolgen.
2. Die gewerbliche Nutzung eines Liege- oder Stellplatzes bedarf der Zustimmung des Hafenbetreibers.
3. Ein Rechtsanspruch auf einen Liege- oder Stellplatz besteht nicht.
4. Es können mehrere Wasserfahrzeuge nebeneinander festmachen.
5. Dauerliege- und Dauerstellplätze werden durch den Betreiber vergeben. Die Nutzung eines Dauerliege- oder Dauerstellplatzes ist vertraglich zu vereinbaren.
§ 8
Nutzung der Slip
Nutzung der Slip
Das Slipen von Wasserfahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Betreibers zulässig.
§ 9
Verkehrsregeln
Verkehrsregeln
1. Wasserfahrzeuge sind mit geringster Fahrt zu manövrieren. Sog und Wellenschlag sind zu vermeiden.
2. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist den Nutzern des Hafens vorbehalten und nur auf den ausgewiesenen Verkehrsflächen zulässig.
3. Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
§ 10
Abfälle
Abfälle
1. Die Beseitigung von Abfällen hat über die öffentlichen Abfallgefäße und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2. Die Standorte für die Abfallbehälter werden durch den Betreiber festgelegt.
§ 11
Lagern von Gütern
Lagern von Gütern
Das Lagern von Gütern aller Art ist nur mit Genehmigung des Betreibers zulässig.
§ 12
Angeln, Baden, Grillen, Räuchern, offenes Feuer
Angeln, Baden, Grillen, Räuchern, offenes Feuer
1. Angeln ist nur an den vom Betreiber zugewiesenen Plätzen zulässig.
2. Im Hafen ist das Baden grundsätzlich nicht gestattet.
3. Grillen und Räuchern sowie offenes Feuer sind nur mit Genehmigung des Betreibers und an den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
§ 13
Verhalten bei Gefahr
Verhalten bei Gefahr
1. Der Ausbruch von Feuer und die Feststellung sonstiger gefahrbringender Zustände sind unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr, der Hafenbehörde oder dem Betreiber zu melden.
2. Personen- und Schiffsunfälle sind dem Betreiber unverzüglich zu melden.
3. Unabhängig von den Vorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung sind die Anordnungen der Polizeibeamten, der Feuerwehr und des Betreibers unverzüglich zu befolgen.
§ 14
Sonstiges
Sonstiges
1. Der Hafen ist öffentlich zugänglich.
2. Nutzer des Hafens müssen eine gültige Haftpflichtversicherung für ihre Wasserfahrzeuge besitzen.
3. Für die im Hafengebiet liegenden und gelagerten Wasserfahrzeuge sind die
Eigner verantwortlich.
4. Bei vorsätzlichen oder groben Verstößen gegen diese Ordnung kann die Nutzung des Hafens verweigert oder widerrufen werden.
§ 15
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Hafennutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Zinnowitz, den 09.11.2005
Bluhm
Amtsvorsteher
Diese Verordnung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt
„Der Usedomer Norden“ am 30.12.2005 in Kraft getreten.
Anlage zur Hafennutzungsordnung mit Darstellung der Hafengebietsgrenzen

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Mölschow
Ortsplan 




