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Hafengebührensatzung





Aktuelle Lesefassung

Satzung
über die Erhebung von Hafengebühren der Gemeinde Karlshagen
(Hafengebührensatzung)

Auf der Grundlage des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBL. M-V S. 522), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Karlshagen vom 16.09.99 sowie der 1. Änderungssatzung vom 30.03.200, der 2. Änderungssatzung vom 14.03.2000, der 3. Änderungssatzung vom 06.05.2004, der 4. Änderungssatzung vom 30.11.2006 und der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung erlassen.

Artikel 1
Änderung der Hafengebührensatzung

Die Hafengebührensatzung der Gemeinde Karlshagen vom 14.12.1995, zuletzt geändert am 11.02.1999, wird wie folgt geändert:
Die Hafengebührensatzung erhält folgende Neufassung:


§ 1
Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des öffentlichen Teils des Hafens Karlshagen werden Gebühren nach dieser
Satzung erhoben.

(2) Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hafenverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 1991, in der zur Zeit gültigen Fassung, von der Hafenbehörde gekennzeichnet und öffentlich bekannt gemacht
worden sind.


§ 2
Arten der Hafengebühren

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Hafengebühren werden erhoben als:
a) Liegegebühr
b) Lagergebühr
c) sonstige Nutzungsgebühren


§ 3
Berechnungsgrundlage

(1) Die Berechnung der Jahresliegegebühr für die Liegeplätze Nr. 1 bis 103 erfolgt durch Multiplikation der Länge mit der Breite des Liegeplatzes und dem Faktor 17,90 Euro. Das entstandene Produkt ergibt die Höhe der Liegegebühr in Euro für ein Jahr. Die Beträge werden ab bzw. auf volle 10 Cent gerundet (unter 5 Cent ab- und ab 5 Cent aufgerundet). Grundlage für die Berechnung der Jahresliegegebühr für die Liegeplätze 104 bis 112 und der Sonderliegeplätze sowie für die Berechnung der Tagesliegegebühr aller Liegeplätze ist die Schiffslänge.

(2) Grundlage für die Berechnung der Lagergebühr ist die beanspruchte Lagerfläche in Quadratmeter.

(3) Die Längenangaben für die Berechnung nach der Schiffslänge werden auf volle Meter aufgerundet.

(4) Werden Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben, so ist für jeden angefangenen Zeitabschnitt die volle Gebühr zu entrichten.

(5) Alle ermittelten bzw. in dieser Satzung festgesetzten Gebühren gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 4
Gebührenerhebung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Benutzung des Hafens und seiner Einrichtungen.

(2) Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebühren sind an den Eigenbetrieb „Tourismus und Wirtschaft“ der Gemeinde Karlshagen zu zahlen.

(4) Die Hafengebühren sind ab dem 15. Tag nach der Fälligkeit zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 10 %.

(5) Für Gebühren, die auf Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper entfallen, sind die Eigentümer und die Benutzer zahlungspflichtig. Für die sonstigen Gebühren ist zahlungspflichtig,
- wer die Leistung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- wer die Zahlung der Gebühr durch eine Erklärung übernommen hat; oder
- wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 5
Mitteilungspflichten

(1) Die Fahrzeugführer haben die zur Gebührenberechnung erforderlichen Daten ihrer Fahrzeuge unverzüglich nach ihrer Ankunft dem Hafenmeister anzugeben und auf Verlangen die Schiffspapiere vorzulegen. Werden keine Papiere vorgelegt, erfolgt die Ermittlung der für die Berechnung notwendigen Daten der Gebühren auf Kosten des Zahlungspflichtigen durch Schätzung.

(2) Die Mitteilungspflichtigen können durch Beauftragte vertreten werden. Sie bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich.

(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne
des § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes.


§ 6
Allgemeine Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
* Fahrzeuge der Bundeswehr;
* Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, der Länder oder der Gemeinde Karlshagen eingesetzt werden;
* ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden;
* Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote, Rettungsboote, Eisbrecher, Wasserbaufahrzeuge, wenn sie für ihre eigentlichen Aufgaben eingesetzt werden;
* Schiffe und Geräte, die den Hafen als Nothafen anlaufen, solange die Notlage anhält sowie Schiffe, die den in Not geratenen Schiffen und Geräten Hilfe leisten;
* Schiffe, die den Hafen zwecks ärztlicher Hilfe, zum Besatzungswechsel, zum Bunkern oder zur Übernahme von Proviant anlaufen, für den Zeitraum von 24 Stunden;
* Beiboote und Barkassen, die zu gebührenpflichtigen oder nach dieser Satzung befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden und keinen Dauerliegeplatz beanspruchen;
* Schulschiffe, die ausschließlich Ausbildungszwecken dienen;
* Schiffe, die auf offizielle Einladung des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Gemeinde Karlshagen den Hafen anlaufen.

(2) Von der Zahlung der Liegegebühr sind Fahrzeuge befreit, die auf Grund ihrer Größe (Schiffslänge)
den Hafen bei Dunkelheit oder aus von der jeweiligen Hafenbehörde bescheinigten witterungsbedingten Gründen nicht verlassen können.

(3) Die Hafenbehörde ist befugt, Kontrollen über das Vorliegen von Gründen zur Gebührenbefreiung
durchzuführen.


§ 7
Stundung, Erlass

(1) Die Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte
für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Die Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage oder
einzelnen Fälle unbillig wäre oder für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.


§ 8
Liegegebühren

(1) Für Wasserfahrzeuge, die einen Liegeplatz im Hafen Karlshagen in Anspruch nehmen, ist eine
Liegegebühr zu zahlen.

(2) Für die Inanspruchnahme eines Liegeplatzes für einen Zeitraum von vier Monaten bis zu einem Jahr
ist eine, entsprechend der Anlage, für jeden einzelnen Liegeplatz festgesetzte Jahrespauschale zu zahlen.
Die Berechnung der Jahrespauschale erfolgt gemäß § 3 dieser Satzung.

(3) Die Liegegebühr für Liegeplätze, die nach der Schiffslänge berechnet wird, ausgenommen Fahrgastschiffe, beträgt 70,00 DM bzw. 35,80 Euro je Meter/jährlich.

(4) Die Liegegebühr für Fahrgastschiffe beträgt 150,00 DM bzw. 76,70 Euro je Meter Schiffslänge
jährlich.

(5) Für die Inanspruchnahme eines Liegeplatzes für einen Zeitraum von einem Monat bis zu 3 Monaten ist eine monatliche Pauschale zu zahlen. Die Monatspauschale beträgt 20 von Hundert der für den Liegeplatz festgesetzten Jahrespauschale.

(6) Wird ein Liegeplatz für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat beansprucht, so ist je Tag eine Liegegebühr von 1 € je Meter Schiffslänge zu zahlen.

(7) Die Liegegebühr ist für alle nichtbefreiten Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Schwimmkörper zu
entrichten, die in das abgabenpflichtige Hafengebiet einlaufen und ihr Fahrzeug an den Kai- und
Steganlagen anlegen.


§ 9
Befreiung von der Liegegebühr

Über die allgemeinen Bestimmungen des § 6 hinaus sind von der Entrichtung der Liegegebühren
befreit:
• Fahrzeuge, die das Hafengebiet nur zur Instandsetzung anlaufen, auf eine Dauer von 4 Stunden;
• Sportboote, die einmalig und höchstens für 1 Stunde im Hafen anlegen.


§ 10
Ermäßigungen

(1) Dem Bootsverein „Peenestrom Karlshagen“ e.V. wird eine Ermäßigung der Liegegebühren für 43 Liegeplätze von 50 von Hundert gewährt.

(2) Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei erhalten eine Ermäßigung der Liegegebühren in Höhe von 30 von Hundert.

(3) Für Fahrzeuge, die im Päckchen liegen, ermäßigt sich die Liegegebühr um 10 von Hundert.


§ 11
Lagergebühren

(1) Für das Lagern von Geräten und Gütern im Hafengebiet ist Lagergeld zu zahlen.

(2) Die Lagergebühr beträgt für Güter, die mit Schiffen angekommen sind oder ausgehen, nach Ablauf einer gebührenfreien Lagerzeit von zwei Kalendertagen
- für jeden folgenden angefangenen Tag pro m² der belegten Fläche 2,00 DM/ 1,00 Euro
- für Geräte, die nicht mit dem Schiff angekommen sind oder ausgehen, für jeden angefangenen Tag pro m² der belegten Fläche 2,50 DM/ 1,30 Euro


§ 12
Sonstige Nutzungsgebühren

(1) Für die Nutzung der Slipanlage ist eine Gebühr von 10,00 DM/Stunde bzw. 5,10 Euro/Stunde zu zahlen. Die Jahrespauschale für die Nutzung des Slipanlage beträgt 70 €.

(2) Für einen Winterliegeplatz im Hafengebiet ist eine monatliche Nutzungsgebühr von 2,00 DM/m² bzw. 1,00 Euro/m² der belegten Fläche zu zahlen.

(3) Für die Entnahme von Strom und Wasser sowie für die Abwasserbeseitigung werden Gebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühr entspricht der Gebühr, die auch durch das entsprechende Versorgungsunternehmen erhoben wird.


§ 13
Übergangsregelung

Soweit Hafengebühren für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gezahlt wurden, werden diese auf die Gebühren nach dieser Satzung angerechnet.


§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ostseebad Karlshagen, den 30-11-2006

Seiffert
Bürgermeisterin


Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte am 19.12.2006 im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“.


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