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Graffitiverordnung
Aktuelle Lesefassung
Amtsverordnung des Amtes Usedom-Nord
zur Bekämpfung von Verunstaltungen durch Graffiti
(Graffitibekämpfungsverordnung – GrfBekVO)
zur Bekämpfung von Verunstaltungen durch Graffiti
(Graffitibekämpfungsverordnung – GrfBekVO)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsge- setz – SOG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V
S. 335) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Nord mit Genehmigung der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom 14.12.2005:
§ 1
Verbot der Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache
Verbot der Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache
Es ist verboten, unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst Berechtigten durch Farbaufbringung (Graffiti) oder durch Ver-wendung anderer Substanzen zu verändern oder zu verunstalten.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst Berechtigten verändert, soweit die Tat nicht nach § 303 Abs. 1 oder § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit des Absatzes 1 bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicher-heits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Die Amtsverordnung des ehemaligen Amtes An der Peenemündung vom 22. Mai 2002 tritt damit außer Kraft.
Bluhm
Amtsvorsteher
Die Verordnung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 27.01.2006 in Kraft getreten.

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Grußwort





