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Geschäftsordnung
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Aktuelle Lesefassung
Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Trassenheide
Präambel
Auf der Grundlage des § 22 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Neufassung des Gesetzes vom 13. Januar 1998, zuletzt geändert am 22. Januar 1998, wird nach
Beschluß der Gemeindevertretung am 10.06.1998 sowie der 1. Änderung vom 09.09.1999 nachfolgende Geschäftsordnung erlassen.
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage, wobei die Tage des Empfangs der Einladung sowie der Sitzung nicht zählen.
Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden.
§ 2
Teilnahme
(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muß, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Leitenden Verwaltungsbeamten an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Bürger-meister das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.
(4) Sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer an den nichtöffentlichen Beratungen der Gemeindever-tretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits beratend mitgewirkt haben.
§ 3
Medien
Medien
(1) Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlußvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
§ 4
Beschlußvorlagen und Anträge
Beschlußvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sol-len, sind dem Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorzulegen. Dies
gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschußberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzu-fassen. Sie sind zu begründen.
§ 5
Tagesordnung
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hin-reichend Aufschluß geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nichtöffentliche Tagesordnungspunkte zu kenn-zeichnen. Ihr Gegenstand ist so zu bezeichnen, daß der Zweck der
Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tages-ordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, soweit
diese keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Die Dring-lichkeit ist durch den Antragsteller zu begründen. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesord-nungspunkte zu ändern, kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Vor der Beschlußfassung hierüber ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6
Sitzungsablauf
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit
der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlußfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung und Bestätigung
c) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen
Sitzung der Gemeindevertretung
d) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des
Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde e) Einwohnerfragestunde
f) Anfragen der Gemeindevertreter
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Schließung der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.30 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wol-len, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungs-punkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit be-trägt höchstens 3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.
(6) Die Redner haben von ihrem Platz aus zu sprechen.
(7) Das Verlesen einzelner Schriftstücke (Erklärungen o. ä.) be-darf der Zustimmung der Gemeindevertretung.
(8) Zuhörer dürfen sich nicht an der Beratung beteiligen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt, so muß die Abstim-mung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungs-anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifensfäl-len entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Bürger-meister.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antra-ges gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insge-samt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
Wahlen
(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl er-folgt, kommt das d'Hondt-sche Höchstzahlverfahren zur Anwendung, d. h., das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemein-schaften wird dadurch ermittelt, daß die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so er-mittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen ent-scheidet über die letzte Wahlstelle das Los.
(2) Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung bzw. aus den Reihen der Zuhörer 2 Stimmzähler bestimmt.
(3) Bei geheimer Wahl ist sicherzustellen, daß die Erkennbarkeit
und Rekonstruierbarkeit der Wahlentscheidung des Einzelnen unmög-lich ist. Stellt sich nur ein Bewerber zur Wahl, muß der Stimmzettel "ja" oder "nein" enthalten.
Auf den Stimmzetteln kann neben den Namen der Kandidaten eine Position "Enthaltungen" vorgesehen werden, um eine klare Un-terscheidung zwischen "Enthaltung" und "Ungültig" zu ermöglichen.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürger-meister zur Ordnung zu rufen. Der Bürgermeister kann einen Sitzungausschluß verhängen, wenn das Verhalten des Gemeindevertreters geeignet ist, den Fortgang der Sitzung nachhaltig zu behindern und er wegen diesen Verhaltens zweimal zur Ordnung
gerufen wurde.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ord-nung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Ent-scheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflus-sen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem
Sitzungssaal verwiesen werden.
(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörer-raum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich schriftlich dem Bürgermeister anzuzeigen. Nur Gemeindevertreter können Mitglieder einer Fraktion werden. Die Anzeigepflicht betrifft die Namen aller Mitglieder, des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, die An-schrift des Vorsitzenden sowie die Unterschriftsbefugnis für die Fraktion. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürger-meister anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern oder zwischen verschiedenen Fraktionen sind eben-falls unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift des Proto-
kolls dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 13
Niederschrift
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Nieder-schrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muß enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Ge-
meindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlußfähigkeit
f) die Tagesordnung
g) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen
Sitzung
h) Bericht des Bürgermeisters
i) Einwohnerfragestunde
j) Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,
die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungs-
mitglieder
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von 14 Tagen den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretungen ist den Einwohnern zu gestatten. Protokollauszüge nur, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderun-gen abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Ver-fahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungs-
punkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschußüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluß der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bür-germeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldun-gen bekanntzugeben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertre-tungsmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschußsitzungen
Ausschußsitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemein-devertretung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern, den Hauptausschußmitgliedern sowie den Fraktionsvorsitzenden, die Protokolle der Sitzungen des Hauptausschusses allen Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines Fachaus-schusses gehören, sollen i.d.R. im Hauptausschuß und in der Ge-meindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewie-sen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschußvorsitzenden kommt, der Bürgermeister. Die Abstimmun-gen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.
§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellver-tretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen recht-lichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
Splieth
Bürgermeisterin
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Peenemünde
Trassenheide
Ortsplan 





