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Geschäftsordnung


Aktuelle Lesefassung


Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Usedom-Nord


Aufgrund des § 134 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vor-pommern in der Neufassung der Kommunalverfassung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. Nr. 10 S. 205) gibt sich der Amtsausschuss des Amtes Usedom-Nord durch Beschluss vom 28. Februar 2005 folgende Geschäftsordnung:


§ 1
Sitzungen der Amtsausschuss

(1) Die Sitzung des Amtsausschusses wird vom Amtsvorsteher einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Kalendertage, für Dringlichkeitssitzungen drei Kalendertage.


§ 2
Teilnahme an den Sitzungen

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sit-zungen teil. Ihnen kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teil-nehmen.


§ 3
Medien

(1) Den Vertretern der Medien sind gesonderte Plätze zuzuweisen.
Ton-, Bild- und Filmaufnahmen bedürfen der Genehmigung des Amtsausschusses.


§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Amtsvorsteher spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung des Amtsausschus-ses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.


§ 5
Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sit-zung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung „Feststellung der Tagesordnung“ mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die bei einer Nichtbehandlung dem Amt bzw. den Gemeinden einen Schaden zufügen. Ange-legenheiten von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tages-ordnung zu ändern, erfolgt mit einfacher Mehrheit der Amtsausschussmitglieder.


§ 6
Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
1. Eröffnung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwe-
senheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
4. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Festsetzung der Tagesordnung
5. Informationen des Amtsvorstehers
6. Anfragen der Amtsausschuss-Mitglieder
7. Abwicklung der Tagesordnung
8. Schließen der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollten nach 3 Stunden beendet werden. Stehen nach dieser Zeit noch umfangreiche Tagesordnungspunkte zur Behandlung an, so ist erneut ein-zuladen.


§ 7
Worterteilung

(1) Mitglieder der Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich durch Handzeichen beim Amtsvorsteher zu Wort zu melden.
(2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher un-terbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu er-teilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Spre-cher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen ist dem Einbringer auf Verlangen zuerst das Wort zu erteilen.


§ 8
Ablauf der Abstimmung

(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Beschlussentwurf zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die erforderliche Mehrheit der anwesenden Amtsauschussmitglieder erreicht ist, in dem er
a) die Anzahl der Ja-Stimmen
b) die Anzahl der Nein-Stimmen
c) die Anzahl der Stimmenthaltungen
ermittelt. Er gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Ergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Auf Antrag eines Viertels aller Amtsausschussmitglieder wird namentlich abge-stimmt. Dies erfolgt in alphabethischer Reihenfolge der Nachnamen der anwe-senden Mitglieder. Der Amtsvorsteher stimmt zuletzt ab.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile des Beschlussentwurfes oder Antrages geson-dert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über den Beschlussentwurf oder den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.
(4) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der von dem eingebrachten Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.


§ 9
Wahlen

(1) Bei Wahlen wird aus der Mitte des Amtsausschusses ein Wahlvorstand aus 3 Personen gebildet. Verwaltungsangehörige können einbezogen werden.
(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der Amtsausschuss diese in einem Wahlgang wählen, sofern kein Amtsausschussmitglied widerspricht.


§ 10
Ordnungsmaßnahmen

1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen, gegen Gesetze oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaliger Ermahnung kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.


§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall spendet, Missbilligung äußert, Ordnung und Anstand verletzt oder versucht die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Er-mahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
(2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei stö-render Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.


§ 12
Niederschrift

1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Für die Ausfertigung dieser Niederschrift wird durch das Amt Usedom-Nord ein Protokollant eingesetzt.
2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung;
b) Namen der anwesenden und fehlenden, entschuldigten bzw. unentschuldigten Mitglieder des Amtsausschusses; Bei entschuldigten Amtsaus-schussmitgliedern ist der Grund der Abwesenheit aufzunehmen.
c) Namen der anwesenden Verwaltungsvertreter, Name des Protokollanten, der geladenen Sachverständigen und Gäste;
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung;
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
f) Wortlaut oder Inhalt von Anträgen zur Geschäftsordnung;
g) Tagesordnung;
h) Wortlaut der Sachanträge und Beschlüsse mit den Ergebnissen der Ab-stimmungen;
i) Ergebnisse von Wahlen und erreichter Anzahl der Stimmen je Bewerber;
j) vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder;
k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung;
l) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit der Sitzung.
3) Die Niederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Protokollanten zu unterzeich-nen und ist den Amtsausschussmitgliedern mit der Ladung zur nächsten Sitzung zuzusenden.
4) Die Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu bestätigen. Über Einwände und Änderungen ist abzustimmen. Die bestätigten Änderungen sind der Niederschrift der Sitzung als Anlage beizufügen.
5) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzun-gen ist den Einwohnern nach erfolgter Genehmigung der Niederschrift durch den Amtsausschuss gestattet.


§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung

1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte;
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes;
c) Antrag auf Vertagung;
d) Antrag auf Ausschussverweisung;
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung;
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung;
g) Antrag auf Schluss der Aussprache;
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung;
i) Antrag auf namentliche Abstimmung;
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf;
k) Antrag auf geheime Wahl.

3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, wel-cher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Re-dezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher dem Amtsausschuss vor der Abstim-mung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.
4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.


§ 14
Ausschusssitzungen

1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.
2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des Amtsausschusses ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
3) Alle Protokolle der Ausschusssitzungen sind dem Amtsvorsteher zu übergeben.
4) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz ent-scheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzen-den kommt, der Amtsvorsteher. Die Abstimmungen haben je nach Ausschüssen getrennt zu erfolgen.


§ 15
Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmun-gen dem entgegenstehen.
3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.


Bluhm
Amtsvorsteher

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