Gebührensatzung Wasser- und Bodenverband
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Aktuelle Lesefassung
Satzung
der Gemeinde Seebad Trassenheideüber die Erhebung von Gebühren
zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom - Peenestrom
Satzung
der Gemeinde Seebad Trassenheideüber die Erhebung von Gebühren
zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom - Peenestrom
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBL M-V S.91)des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch die Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom
12. April 2005 (GVOBL M-V S.146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.November 2005 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Trassenheide ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom
30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom
06. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246), in Verbindung mit § 29 des Wasser-haushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterlie-genden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Mai 2002 (BGBL.I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungs- berechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde bevorteilt.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Die Gebühr für ein Kalenderjahr beträgt:
- für unbebaute Grundstücke je angefangene 0,5 ha Grund und Boden 5,50€
- für bebaute Grundstücke mit einer Grundfläche bis 1000 m² 2,00 €,
Flächen über 1000 m² werden wie unbebaute Grundstücke behandelt.
- für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohnungen zusätzlich je
Wohnungseinheit 1,50 €
- für Garagen auf fremdem Grund und Boden je Garage 1,00 €.
(2) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 1 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld
Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer ent- sprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Be-scheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Be- stimmungen des § 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
28.02.2001 zuletzt geändert am 25.06.2003 außer Kraft.
Trassenheide, den 30.11.2005
Dirk Schwarze
Bürgermeister
Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte in der Zeit vom 02.12.2005 bis 17.12.2005 im Schaukasten der Gemeinde.
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBL M-V S.91)des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch die Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 14.März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom
12. April 2005 (GVOBL M-V S.146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.November 2005 folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Trassenheide ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom
30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom
06. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246), in Verbindung mit § 29 des Wasser-haushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterlie-genden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Mai 2002 (BGBL.I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 2
Gegenstand der Gebühr
Gegenstand der Gebühr
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungs- berechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde bevorteilt.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatzung
Gebührenmaßstab und Gebührensatzung
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Feststellung der Grundstücksgröße nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Die Gebühr für ein Kalenderjahr beträgt:
- für unbebaute Grundstücke je angefangene 0,5 ha Grund und Boden 5,50€
- für bebaute Grundstücke mit einer Grundfläche bis 1000 m² 2,00 €,
Flächen über 1000 m² werden wie unbebaute Grundstücke behandelt.
- für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohnungen zusätzlich je
Wohnungseinheit 1,50 €
- für Garagen auf fremdem Grund und Boden je Garage 1,00 €.
(2) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 1 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.
§ 4
Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld
Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer ent- sprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
Festsetzung der Fälligkeit
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,
Festsetzung der Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Be-scheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Be- stimmungen des § 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden
§ 7
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
28.02.2001 zuletzt geändert am 25.06.2003 außer Kraft.
Trassenheide, den 30.11.2005
Dirk Schwarze
Bürgermeister
Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte in der Zeit vom 02.12.2005 bis 17.12.2005 im Schaukasten der Gemeinde.

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