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Gebührensatzung Wasser- und Bodenverband






Aktuelle Lesefassung

Satzung
der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
Insel Usedom - Peenestrom


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 03. September 2003 (GVOBl. M-V S. 481) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung durch Bekanntmachung vom 12. April 2005 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.09.2005, der 1. Änderungssatzung vom 07.12.2006 sowie der 2. Änderungssatzung vom 15.11.2007 folgende Satzung erlassen:


§1
Allgemeines

(1) Die Gemeinde Peenemünde ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Insel Usedom-Peenestrom, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), in Verbindung mit § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 12.November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.

(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

(3) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.


§ 2
Gegenstand der Gebühr

(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
In den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gemeinde bevorteilt.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.


§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatzung

(1) Die Gebühr für ein Kalenderjahr beträgt:
- für unbebaute Grundstücke je angefangene 0,5 ha Grund und Boden 3,00 €
- für bebaute Grundstücke einschließlich einer Fläche von 1000 m² 2,00 €,
Flächen über 1000 m² werden wie unbebaute Grundstücke behandelt.

- für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohnungen zusätzlich je
Wohnungseinheit 1,50 €

- für Garagen auf fremdem Grund und Boden je Garage 1,00 €

(2) Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 1 entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln.


§ 4
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer ent- sprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 5
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung der Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe deGebührenbescheides fällig.
Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.
In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01. Juli des Jahres fällig.
Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

(3) Der Gebührenbescheid kann mit anderen Bescheiden der Gemeinde über von den Gebührenpflichtigen zu leistende grundstücksbezogene Abgaben zusammengefasst werden.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 oder des § 4 Abs. 3 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung am 01.01.2008 in Kraft

Peenemünde, den 15.11.2007

Barthelmes
Bürgermeister


Die Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 23.11.2007 bis 17.12.2007 im Schaukasten der Gemeinde.


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