Gebührensatzung über die Sondernutzung an Straßen
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Aktuelle Lesefassung
Gebührensatzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29) in der derzeit gültigen Fassung, § 1,2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, berichtigt GVOBl. S. 916) in Verbindung mit der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz vom 26.11.2002 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 17.09.2002 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1)Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlichen Straßen) der Gemeinde und Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie sonstigen öffentlichen Straßen werden entsprechend der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebühren erhoben.. Der Bereich der Strandpromenade, der Seebrücke und des Strandes sowie der Neuen Strandstraße von der Strandpromenade bis Ecke Dünenstraße ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Für diesen Bereich gilt die Gebührensatzung über die Sondernutzung des Strandes sowie der Promenade im Bereich der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz in der derzeit gültigen Fassung.
(2)Die Gebührenpflicht entsteht:
a.mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b.bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
(3)Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid ein anderes Fälligkeitsdatum festgesetzt ist.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1.der Antragsteller
2.der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfreiheit
Gebührenfreiheit
Von der Sondernutzung sind befreit:
1.Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
2.Dekorationsgegenstände, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.
Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck entspricht.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister.
§ 4
Gebührenbemessung
1.Bemessungsgrundlagen für die Berechung der Gebühr sind:
a.die örtliche Lage
b.die Zeitdauer und der Umfang
c.der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
2.Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage dieser Gebührensatzung.
§ 5
Gebührenberechung
Gebührenberechung
(1)Die Gebühren werden in Tages-, Monats- oder Jahresbeträgen nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses festgesetzt. Soweit Jahresgebühren festgesetzt sind, werden für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben, wenn die Nutzung für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr erfolgt. Sind Monatsgebühren festgesetzt, so wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben.
Werden Gebühren in Hauptsaison und Nebensaison unterteilt, wird der Zeitraum für die Hauptsaison vom 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres und die Nebensaison vom 01.10. bis 30.04. eines jeden Jahres festgelegt.
(2)Bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, wird die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt.
Sie gilt auch für die folgenden Jahre bis zu einer Neufestsetzung.
(3)Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll berechnet.
(4)Soweit nach dem Gebührenverzeichnis für eine Sondernutzung weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, wird die Gebühr in Angleichung an vergleichbare Gebührentatbestände erhoben.
(5)Bei der Gebührenfestsetzung wird eine Staffelung vorgenommen, die den Wert des Bereiches der Sondernutzung für den Benutzer widerspiegelt. Die Staffelung erfolgt nach Zonen.
Zone I: Neue Strandstraße, Dünenstraße, Waldstraße bis Ecke Wilhelm-Potenbergstraße
Zone II: außerhalb Zone I
Die Gebührenhöhe beträgt für die Zone II 60 v.H. der Gebühr laut Anlage.
§ 6
Gebührenerstattung
Gebührenerstattung
1.Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben, oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
2.Widerruft die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.
§ 7
Bestehende Sondernutzungen
Bestehende Sondernutzungen
Für Sondernutzungen, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.
§ 8
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Inkrafttreten
Ostseebad Zinnowitz, den 26.11.2002
Dr. W. Krug
Bürgermeister
Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Zinnowitzer Gemeindeanzeiger“ am 14.02.2003 in Kraft getreten.
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Anlage
zu § 4 der Gebührensatzung der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

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Peenemünde
Zinnowitz
Ortsplan 





