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Gebührensatzung Sporthalle





Aktuelle Lesefassung

Satzung
über zu erhebende Entgelte für die Benutzung
der Sporthalle Karlshagen


Aufgrund der §§ 2, 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) in Verbindung mit § 1 Abs.3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Karlshagen auf ihrer Sitzung am 06.09.2007 folgende Entgeltordnung beschlossen:


I. Gemeinsame Vorschriften


§ 1
Benutzergruppen


Für die Höhe des Entgeltes bei der Benutzung durch Vereine, Sportgemeinschaften, Personen, Einwohner bzw. Nichteinwohner der Gemeinde Ostseebad Karlshagen ist folgende Einteilung maßgebend:


Gruppe A:
• 1. Gemeinnützige Vereine
• 2. Sportgemeinschaften
• 3. andere Personen oder Personengruppen der Gemeinde des Ostseebades Karlshagen

Gruppe B:
• Personen, die nicht in der Gemeinde Karlshagen ihren Wohnsitz haben


§ 2
Berechnung der Nutzungszeit

Das Entgelt nach § 4 wird für die Zeit der Nutzung der Sporthalle berechnet.


§ 3
Zusatzleistungen


In die zu erhebenden Entgelte sind neben der Überlassung der Sporthalle (einschließlich Umkleide und Duschräume, Toiletten) die Benutzung der vorhandenen Sportgeräte und alle Bewirtschaftungskosten (Heizung, Beleuchtung, Wasser, Reinigung, Personalkosten) eingeschlossen.


II. Nutzungsentgelte

§ 4
Entgelte



Benutzergruppen/ Entgelt
(je Sportabteilung, Trainingsgruppe)

A
B

Wochentage (Montag – Freitag)


für die ersten 60 Minuten 6,00 €
13,00 €
für jede weitere angebrochene Stunde4,00 €
11,00 €



Wochenende (Sonnabend/Sonntag)

für die ersten 60 Minuten8,00 €
16,00 €
für jede weitere angebrochene Stunde5,00 €
12,00 €


III. Ergänzende Vorschriften


§ 5
Erlass von Entgelten


(1) Die Entgelte können ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine Veranstaltung im besonderen Interesse der Gemeinde liegt oder eine Ermäßigung/ Erlass im Einzelfall gerechtfertigt ist. Über vorstehende Ermäßigung/ Erlass entscheidet die Bürgermeisterin.

(2) Bei Kindern wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von der Erhebung eines Entgeltes abgesehen.

(3) Für Veranstaltungen des Behindertensports werden keine Entgelte erhoben.


§ 6
Entrichten von Entgelten


(1) Durch die Amtsverwaltung des Amtes Usedom-Nord sind Mietverträge vorzubereiten, die durch die Vertragspartner (Gemeinde Karlshagen/ jeweilige Benutzergruppe) zu unterzeichnen sind. Die Nutzung ist durch einen Hallenbelegungsplan zu registrieren.


(2) Das Benutzungsentgelt wird mit der Bekanntmachung der Entgeltentscheidung an den Benutzer fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Bei einmaliger Benutzung ist das Benutzungsentgelt vor der Nutzung zu entrichten. Bei laufender Benutzung sind die zu zahlenden Entgelte der jeweiligen Benutzergruppe zum Ende jeden Kalendervierteljahres in Rechnung zu stellen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die Sporthalle zur Nutzung nicht weiter freigegeben.


§ 7
Inkrafttreten



Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über zu erhebenden Entgelte für die Benutzung der Sporthalle Karlshagen vom 25.10.2001 außer Kraft.

Ostseebad Karlshagen, den 07.09.2007

M. Seiffert
Bürgermeisterin



Die Bekantmachung der Satzung erfolgte am 18.09.2007 im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden".



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