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Friedhofssatzung
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Aktuelle Lesefassung
Satzung
der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
für den kommunalen Friedhof (Friedhofssatzung)
für den kommunalen Friedhof (Friedhofssatzung)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 (GVOBL. M-V S. 249) hat die Gemeindevertretung des Ostseebades Zinnowitz auf ihrer Sitzung am 16.09.1997 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz einschließlich der auf ihm befindlichen Gebäude (Kapelle mit Leichenhalle).
§ 2
Verwaltung
Verwaltung
Der kommunale Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde.
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ostseebades Zinnowitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Außerhalb des Friedhofes sind Beisetzungen grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme von diesem Benutzerzwang besteht bei Seebestattung.
§ 4
Außerdienststellung und Entwidmung
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss der Gemeindevertretung außer Dienst gestellt werden (Außerdienststellung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Falle der Entwidmung ist die Gemeinde verpflichtet, für die Restzeit des Nutzungsrechtes Ersatzgräber gleicher Art zur Verfügung zu stellen und herzurichten, sowie die erforderlichen Umbettungen vorzunehmen. Weitere Anspruche stehen den Nutzungsberechtigten nicht zu.
(3) Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, sofern seine Anschrift bekannt ist.
(4) Alle Ersatzgrabstätten sind durch die Gemeinde kostenfrei und in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten, die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für Besucher geöffnet. Die Öffnungszeiten werden am Friedhofseingang bekannt gegeben.Öffnungszeiten
(2) Aus besonderem Anlass können durch die Friedhofsverwaltung Sonderregelungen getroffen werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Grund das Betreten des Friedhofs vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, kann des Friedhofs verwiesen werden.Verhalten auf dem Friedhof
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung, ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten zu betreten,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, entsprechende Behältnisse (Restmüll- und Wertstoffbehälter) hält die Gemeinde vor,
g) zu lärmen, zu spielen,
h) gewerbsmäßig zu fotografieren.
(3) Hunde sind an der Leine zu führen, Verunreinigungen durch Hunde sind zu beseitigen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sofern sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich zu beantragen.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof einer vorherigen Zulassung durch die Gemeinde (Tätigkeitsvereinbarung).
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerkes befugt sind. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden. die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Material darf nur mit geeigneten Fahrzeugen zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten und auf den Wegen angefahren werden, nach Beendigung der Tagesarbeit sind Materiallagerplätze zu räumen. Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(4) Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf dem Friedhof ist nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr gestattet, unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchstabe c). In den Fällen des § 5 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind nach Eintritt des Todes durch Hinterbliebene oder zuständige juristische Personen oder Behörden bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, um die Grabstellenangelegenheiten auf dem kommunalen Friedhof zu regeln. Alle zur Beisetzung erforderlichen Unterlagen sind mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Wird eine Beisetzung auf Grund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Den Beisetzungstermin setzt die Friedhofsverwaltung fest, die Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. In der Regel finden Beisetzungen von Montag bis Freitag statt.
(4) Verstorbene, die nicht innerhalb von 7 Tagen und Urnen, die nicht innerhalb von 3 Monaten beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen auf dem Friedhof beigesetzt werden (Reihen- grabsteile bzw. Urnengemeinschaftsanlage).
§ 9
Särge
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen nicht mehr als 2,10 m lang, 0,80 m breit und 0,65 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge nötig, ist dies bei der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.
§ 10
Einsargung
Einsargung
Mit der Einsargung und Wartung der Leichen haben die sorgepflichtigen Personen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
§ 11
Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Gräber werden nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen, falls vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzungen und sonstige Anlagen entfernt werden müssen.
(2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der normalen Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m.
Bei Urnengräbern hat die Bodendecke mindestens 0,50 m zu betragen.
(3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12
Ruhefristen
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Urnenbestattungen 20 Jahre. Bei Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
§ 13
Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Bevollmächtigten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen erfolgen nur in den Monaten November bis März.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Leichen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anforderungen ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stellen ist vor Durchführung der Ausgrabungen bei der Gemeinde vorzulegen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht.
(7) Die Umbettungskosten und den Ersatz an Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§14
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
Abmaße
a) Erdreihengrabstätten:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
1,70 m x 0,70 m
2,70 m x 1,50 m
b) Erdwahlgrabstätten:
- mit einer Grabstelle
- mit zwei Grabsteilen (Doppelstelle)
2,70 m x 1,50 m
2,80 m x 2,80 m
c) Urnenreihengrabstätten (2 Urnen) 1,00 m x 0,50 m
d) Urnenwahlgrabstätten:
- für 2 Urnen
- für 4 Urnen (Doppelstelle) 1,00 m x 0.50 m
1,00 m x 1,00 m
e) anonyme Urnengrabstätten in der
Urnengemeinschaftsanlage
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Erwerb des Nutzungsrechtes
Erwerb des Nutzungsrechtes
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte (nur im Todesfall) und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Nutzungsberechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte unter der Beachtung der Forderungen dieser Satzung zu nutzen (Nutzungsrecht). Hierüber wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. Mit der Entgegennahme dieser Nutzungsurkunde erkennt der Nutzungsberechtigte die Friedhofssatzung an.
(2) Der Inhaber der Nutzungsurkunde übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig.
(4) Ein neuer Nutzungsberechtigter (durch Erbfall oder Übertragung) hat innerhalb von 6 Monaten die ordnungsgemäße Umschreibung vorzunehmen.
§ 16
Erdreihengrabstätten
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, es erlischt nach Ablauf der Ruhefrist gemäß § 12 dieser Satzung.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide in einem Sarg beigesetzt werden.
§ 17
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen anlässlich eines Todesfalls auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.Erdwahlgrabstätten
(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelstellen vergeben.
(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung der zurzeit der Antragstellung geltenden Gebühr möglich. Ab der zweiten Beisetzung muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte Bestattung die Ruhefrist erreicht wird. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Bestatteten kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn das Nutzungsrecht entsprechend verlängert wird.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Wird bis zu seinem Ableben eine diesbezügliche Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehende Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel,
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umzuschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Änderung des Namens und der Anschrift anzuzeigen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstelle beigesetzt zu werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher, falls seine Anschrift bekannt ist, schriftlich, ansonsten durch Vermerk (Aufkleber) auf der Grabstätte, hingewiesen. Drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, über die weitere Nutzung der Grabstelle zu verfügen.
(8) Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Nutzungszeit, allerdings erst nach Ablauf der Ruhrfrist gemäß § 12 dieser Satzung aufgegeben werden. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes werden nicht zurückerstattet.
(9) Auf Wahlgrabstätten können zusätzlich Urnen gegen Entrichtung einer Gebühr und bei entsprechender Verlängerung des Nutzungsrechtes beigesetzt werden.
§ 18
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:Urnengrabstätten
a) Urnenreigengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Erdwahlgrabstätten,
d) Anonymen Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage.
(2) Urnenreihengräber sind Begräbnisstätten für Aschen, für die sinngemäß die Bestimmungen des § 16 (1) Anwendung finden.
(3) In einem Urnenreihengrab dürfen höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnenwahlgräber sind Begräbnisstätten für Aschen, für die sinngemäß die Bestimmungen des § 17 (1) – (8) Anwendung finden.
Abweichend davon erwirbt der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht für 20 Jahre.
(5) In einem Urnenwahlgrab können je nach Größe (Einzel- oder Doppelgrabstelle) 2 oder 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Die Urnengemeinschaftsanlage ist ein besonderes Grabfeld, auf dem Urnen ohne Grabzeichen beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Eine Ausbettung der Urnen ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Gestaltung und Pflege der Grabanlage wird durch den Erwerber der Grabstelle im Voraus bezahlt und erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabsteilen sollen spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und nach 6 Monaten gärtnerisch gestaltet sein.
(3) Die Nutzungsberechtigten können die Gräber persönlich anlegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen.
(4) Das Aufstellen von Bänken auf Grabsteilen ist nicht gestattet.
(5) Auf der individuellen Bepflanzungsfläche dürfen keine Gehölze und Stauden verwendet werden, die benachbarte Stellen beeinträchtigen können.
(6) Das Anbringen von Schutzhüllen an Grabmalen ist nicht gestattet.
(7) Gehölze dürfen durch die Grabstellennutzer nicht entfernt werden.
(8) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und in die entsprechenden Behältnisse abzulagern.
(9) Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik (Kränze, Gebinde, Gestecke und dgl.), im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an den Pflanzen bleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 20
Grabmale
Grabmale
(1) Auf jeder Grabsteile soll nur ein Grabmal aufgestellt werden.
(2) Zur Herstellung von Grabmalen und deren Aufstellung werden Steinmetzen, Steinbildhauer, Holzbildhauer und bildende Künstler zugelassen.
(3) Grabmale können aus Natursteinen aller Art, geschmiedetem Metall oder Holz gefertigt werden.
(4) Die Größe eines Grabmals muss in angemessenem Verhältnis zur Größe der Grabsteile stehen, seine Gesamthöhe darf 1,20 m, bei Kindergräbern 0,70 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Höhe zu Breite soll betragen:
• bei hochformatigen Steinen ca. 1,5 : 1
• bei längsformatigen Steinen ca. 1 : 1,5
(5) Schrifttexte und Zeichen auf den Grabmalen müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
(6) Nicht gestattet sind:
• als Vorsatzmasse aufgetragener Schmuck,
• Farbanstriche der Grabmale,
• Lichtbilder, Perlenkränze, Porzellan-, Email-, Glas- und Kunststofftafeln.
§ 21
Zustimmungserfordernis und Unterhaltung
Zustimmungserfordernis und Unterhaltung
(1) Die Errichtung von Grabmalen und deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage des Grabmalentwurfes im Maßstab 1:10 zu beantragen. Der Antrag muss außerdem Angaben zum Material, seiner Bearbeitung, Anordnung und Art der Inschrift, der Ornamente und Symbole sowie zur Fundamentierung enthalten.
(3) Die Genehmigung der Aufstellung wird untersagt, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(4) Entspricht das Grabmal nicht der erteilten Genehmigung, so wird es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt, wenn dieser der Aufforderung zur entsprechenden Herrichtung des Grabmals nicht innerhalb von 3 Monaten nachkommt.
(5) Jedes Grabmal muss handwerklich einwandfrei, dauerhaft gegründet und gegen Umstürzen ausreichend gesichert sein. Sollte ein Sockel notwendig sein, so ist dieser aus dem gleichen Material wie das Grabmal zu fertigen.
(6) Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht werden.
(7) Die Grabmale sind von den Nutzungsberechtigten in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(8) Grabmale, die umzustürzen drohen oder Verfallszeichen aufweisen, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten gerichtet oder entfernt werden.
(9) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(10) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes sind die Grabmale zu entfernen und die Grabstätten zu beräumen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 3 Monaten, wird die entsprechende Grabsteile einschließlich des Grabmals durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt.
§ 22
Entzug des Nutzungsrechtes
Entzug des Nutzungsrechtes
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte beräumen, einebnen, einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die Grabstätte.
(2) Wird wiederholt ordnungswidriger Grabschmuck verwandt und wiederholt gegen die Friedhofssatzung verstoßen, kann 3 Monate nach Nichtbeachtung einer schriftlichen Aufforderung und des Hinweises auf der Grabstelle das Nutzungsrecht entzogen werden.
VI. Kapelle und Leichenraum
§ 23
Benutzung des Leichenraums
Benutzung des Leichenraums
Der Leichenraum dient der Aufbewahrung der Verstorbenen und der Ascheurnen bis zu den Trauerfeierlichkeiten und der anschließenden Beisetzung.
§ 24
Benutzung der Kapelle
Benutzung der Kapelle
(1) Die Kapelle steht den Angehörigen der Verstorbenen zu Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung.
(2) Die Kapelle darf nur in Begleitung eines Angehörigen der Friedhofsverwaltung oder des Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(3) In der Regel wird der Verstorbene während der Trauerfeier im geschlossenen Sarg aufgebahrt.
(4) Särge dürfen nur durch das Friedhofspersonal oder durch die Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsunternehmens geöffnet und geschlossen werden.
VII. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Friedhofssatzung.
§ 26
Haftung
Haftung
Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 27
Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz verwalteten Friedhofes sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer gegen diese Satzung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt; er kann mit einer Geldbuße bis zu 511,29 € belegt werden.
§ 29
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedholfssatzung vom 06.05.1991 außer Kraft.
Ostseebad Zinnowitz, den 18.09.1997
Dr. W. Krug
Bürgermeister
Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Zinnowitzer Amtsblatt“ am 02.10.1997 in Kraft getreten.

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Peenemünde
Zinnowitz
Ortsplan 





