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Friedhofssatzung
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Aktuelle Lesefassung
Satzung über die Ordnung und Benutzung des Friedhofes
der Gemeinde Peenemünde
(Friedhofssatzung)
Satzung über die Ordnung und Benutzung des Friedhofes
der Gemeinde Peenemünde
(Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V S. 617) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Peenemünde vom 16. 12 2002 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich/Rechtsform
Geltungsbereich/Rechtsform
(1) Die Gemeinde Peenemünde unterhält einen kommunalen Friedhof nach Maßgabe der vorliegenden Satzung.
Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde betrieben.
§ 2
Berechtigte
Berechtigte
(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde unterhält, hat einen Anspruch, auf dem Friedhof der Gemeinde bestattet zu werden.
(2) Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch Härtefälle vermieden werden.
§ 3
Schließung
Schließung
(1) Aus wichtigem öffentlichem Grund können Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).
(2) In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt.
§ 4
Entwidmung
Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommender Kriterien geboten ist.
(2) Die Entwidmung des Friedhofs hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.
§ 5
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Jede Schließung oder Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofteils ist öffentlich bekannt zu geben.
(2) Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.
Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
§ 6
Ersatzgrabstätten
Ersatzgrabstätten
(1) Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Gemeinde Ersatzgrabstätten für den Friedhof oder Friedhofsteil zur Verfügung.
(2) Eine Umbettung auf Kosten der Gemeinde erfolgt, wenn die für
• in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten bestimmte Ruhezeit,
• in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten gewährte Nutzungszeit
noch nicht abgelaufen ist.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstätten.
(4) Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
(5) Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind die Umbettungstermine
• bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen und
• bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
§ 7
Allgemeines
Allgemeines
(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Gemeinschaftsgrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.
(4) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Widererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
(5) Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
§ 8
Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Die Bestattung erfolgt grundsätzlich in Reihengrabstätten, in denen grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden darf. Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren dürfen jedoch gemeinsam in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(2) Die Reihengrabstätten werden nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugewiesen.
(3) Über die Zuweisung einer Reihengrabstätte erhält der Berechtigte eine Grabnummernkarte oder einen anderen geeigneten Nachweis.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder bzw. Teile von ihnen abgeräumt. Das Abräumen wird mindestens drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grabfeld angekündigt.
§ 9
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können mehrere Leichen bestattet werden.
(2) Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsdauer) erworben werden. Es entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.
(5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Der (Wieder-)Erwerb ist grundsätzlich nur für die vollständige Nutzungszeit möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Widererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Der Widererwerb ist grundsätzlich nur einmal möglich. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.
(6) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Berechtigte sechs Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
a) überlebender Ehegatte,
b) Kinder,
c) Stiefkinder,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) vollbürtige Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) nicht unter a) - g) fallende Erben.
i) Sind unter b) - d) und f) - h) jeweils mehrere Personen vorhanden, so geht das Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn diese zustimmt.
(8) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben.
(9) Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.
(10) Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
(12) Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat.
§ 10
Beisetzung von Urnen
Beisetzung von Urnen
(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Urnenwahlgrabstätten können außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen oder Hallen vorge-
sehen werden. Die Beisetzung kann außerdem in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Grabstätten für Erdbestattungen, jedoch nicht in Reihengrabstätten erfolgen.
(2) Urnenreihengrabstätten werden im Belegungsplan gesondert ausgewiesen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit vergeben.
(3) Für die Zuweisung von Urnenreihengrabstätten bzw. den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten gelten die für Reihengräber und Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen der
§§ 8 und 9 entsprechend.
(4) Die Beisetzung mehrerer Aschen in einer Urnenreihengrabstätte ist zulässig, wenn dadurch die Umlaufzeit des Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird.
§ 11
Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.
§ 12
Errichtungsgenehmigung
Errichtungsgenehmigung
(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Errichtungsgenehmigung) einzuholen.
(2) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 m × 0,30 m nicht überschreiten.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsgenehmigung ist bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern die Grabnummernkarte beizufügen, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern ein Nachweis des Nutzungsrechts.
(4) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Härten für den Antragsteller verbunden sind.
(6) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch,
so verfällt die Genehmigung.
(7) Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen einschließlich Grabeinfriedungen etc. ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
§ 13
Anlieferung
Anlieferung
(1) Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.
(2) Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
§ 14
Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.
(3) Entsprechendes gilt für bauliche Anlagen.
(4) Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals nach § 12 bestimmt die Friedhofsverwaltung, wie die Fundamentierung und die Befestigung des Grabmals, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.
(5) Nach Errichtung des Grabmals kann die Friedhofsverwaltung die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
(6) Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.
§ 15
Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
(2) Bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung des Grabmals verantwortlich.
Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte.
(3) Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
(4) Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
(5) Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen.
(6) Die schriftliche Aufforderung ist dem Verantwortlichen zuzustellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen. Das Hinweisschild muss für mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.
(7) Die entfernten Teile und Grabmale müssen für mindestens drei Monate von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden, bevor sie verwertet oder vernichtet werden dürfen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Verantwortlichen zu tragen.
(8) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.
(9) Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis geführt. Die Fried-hofsverwaltung kann die Änderung oder Entfernung solcher Grabmale und baulicher Anlagen untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw. bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
(10) Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 16
Entfernung
Entfernung
(1) Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.
(3) Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.
(4) Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder anderer bauliche Anlagen verpflichtet.
(6) Die Gemeinde kann mit dem Verantwortlichen schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in Ihr Eigentum übergehen.
(7) Muss eine Wahlgrabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der nach § 15 Abs. 2 Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.
§ 17
Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Fried-hofskapelle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Darbietungen, insbesondere Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
(3) Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.
(4) Sofern wegen des Zustandes der Leiche, insbesondere aufgrund einer meldepflichtigen übertrag-baren Krankheit, Bedenken bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.
§ 18
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Sie soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden.
(2) Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte und die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Wird eine Leiche nicht innerhalb von 6 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet, so erfolgt die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen. Entsprechendes gilt für Aschen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind.
§ 19
Särge
Särge
(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Ihre Abmessungen dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.
(3) Särge für die Bestattung in bereits bestehenden Grüften müssen luftdicht verschlossen sein. Zugelassen sind nur Metallsärge und Holzsärge mit Metalleinsatz.
§ 20
Ruhezeit
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 21
Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung oder ein beauftragtes Bestattungsunternehmen vorgenommen. Vorhandenes Grabzubehör ist zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
(2) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
(3) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten.
§ 22
Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch besonders wichtige öffentliche Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
(2) Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
(3) Jede Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann bei Umbettung
aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nur von dem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettung aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nur von dem jeweiligen
Nutzungsberechtigten gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
(4) Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt.
(5) Die Umbettung von nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenresten in andere Grabstätten bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(6) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
(2) Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
(3) Besonderen Schutz genießt der Baum- und Pflanzenbestand. Es gilt die Gehölzschutzverordnung
des Landkreises Ostvorpommern in der jeweils gültigen Fassung. Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten in Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt keinen weiteren Bestimmungen, die über die in folgenden Vorgaben in § 24 hinausgehen.
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft in Stand zu halten.
(2) Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach § 15 Abs. 2.
(3) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
(4) Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile wahren.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und be- darf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen.
(6) Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Friedhofsgärtner
und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und instand gehalten werden.
(7) Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt
bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern mit der Bestattung, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern mit dem Erwerb des Nutzungsrechts.
(8) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 25
Abmessungen der Grabmale auf Erdgrabstätten
Abmessungen der Grabmale auf Erdgrabstätten
(1) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zu fünf Jahren
1. stehende Grabmale:
Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) Reihengräber für Verstorbene über fünf Jahre
1. stehende Grabmale:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
2. liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
c) Wahlgräber:
1. stehende Grabmale:
bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
2. liegende Grabmale:
bei einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
bei zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m;
bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(2) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 26
Abmessungen für Grabmale auf Urnengrabstätten
Abmessungen für Grabmale auf Urnengrabstätten
(1) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Auf Urnenreihengrabstätten:
liegende Grabmale:
Größe 0,40 × 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,35 × 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
Auf Urnenwahlgrabstätten:
1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m × 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 × 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
(2) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 27
Vernachlässigung des Grabes
Vernachlässigung des Grabes
(1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.
(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung bei
• Reihengräbern/Urnenreihengräbern das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
• Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 28
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
(2) Aus besonderem Anlass können einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.
§ 29
Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Es ist verboten,
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Fried-hofsverwaltung.
§ 30
Gewerbetreibende
Gewerbetreibende
(1) Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwal-tung. Die Genehmigung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
Die Zulassung kann befristet werden.
(2) Antragsteller des Handwerks haben zusätzlich zu der Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen, dass entweder sie selbst oder ihr fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben.
(3) Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes haben ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß der Handwerksordnung nachzuweisen.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Bescheinigung. Personen, die im Auftrag der zugelassenen Gewerbebetriebe tätig sind, haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers mit sich zu führen (Bedienstetenausweis), der dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
(7) Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(10) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 31
Bestehende Nutzungsrechte
Bestehende Nutzungsrechte
(1) Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32
Haftung
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Gebühren
Gebühren
Die Benutzung des Friedhofes und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
§ 34
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die bisher gültige Friedhofssatzung vom 08.09.1993 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Peenemünde, den 16.12.2002
Koch
Bürgermeister
Diese Satzung ist nach ihrer Veröffentlichung im Schaukasten der Gemeinde am 04.01.2003 in Kraft getreten.

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Peenemünde
Ortsplan
Karlshagen






