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Friedhofsgebührensatzung






Aktuelle Lesefassung

Gebührensatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
für den kommunalen Friedhof (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 18.02.1994 (GVOBI. M-V S. 249) und der §§ 1,2,4,5 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBI. M-V S. 522) und des § 27 der Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den kommunalen Friedhof (Friedhofssatzung) vom 16.09.1997 hat die Gemeindevertretung des Ostseebades Zinnowitz auf ihrer Sitzung am 16.09.1997 folgende Satzung beschlossen:


§1
Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.


§2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung oder die Vornahme einer Amtshandlung beantragt hat oder gemäß bürgerlichen Rechts die Gebühren zu tragen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§3
Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und der Verleihung des Nutzungsrechtes bzw. mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.


§4
Stundung und Erlass von Gebühren

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann die Friedhofsverwaltung Gebühren auf besonderen Antrag stunden sowie ganz oder teilweise erlassen.


§5
Gebührensätze

(1) Grabnutzungsgebühren (Gebühr in € für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 12 der Friedhofssatzung)

a) Erdreihengrabstätte:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrab):
- für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:
204,52 €
613,55 €

b) Erdwahlgrabstätte:
- mit einer Grabstelle:
- mit zwei Grabstellen (Doppelstelle):
613,55 €
1022,58 €

c) Urnenreihengrabstätte (2 Urnen):
153,39 €
d) Urnenwahlgrabstätte:
- für 2 Urnen:
- für 4 Urnen:
153,39 €
214,74 €

e) Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage: 296,55 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte (Gebühr in € pro Jahr Nutzungsdauer)

a) Erdwahlgrabstätte:
- mit einer Grabstelle:
- mit zwei Grabstellen (Doppelstelle):
20,45 €
34,26 €

b) Urnenwahlgrabstätten:
- für 2 Urnen:
- für 4 Urnen (Doppelstelle):
7,67 €
10,74 €

(3) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine
Erdwahlgrabstätte (Gebühr in Euro): 61,36 €

(4) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales:

Der Hersteller des Grabmals ist bei der Beantragung der Genehmigung verpflichtet, den Herstellungswert (einschl. Aufstellungsgebühren) anzugeben.

8 % des Herstellungs-
wertes
(5) Sonstige Benutzungsgebühren (Gebühr in Euro)
- Benutzung der Kapelle
- Benutzung des Bahrwagens
30,68 €
10,23 €


§6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.08.1991 außer Kraft.
Ostseebad Zinnowitz, den 18.09.1997

Dr. W. Krug
Bürgermeister


Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Zinnowitzer Amtsblatt“ am 02.10.1997 in Kraft getreten.


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