FriedhofgebührenSatzung Pmd
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Aktuelle Lesefassung
Satzung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Satzung der Gemeinde Peenemünde über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S.29) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBI. M-V, S. 360) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBI. M-V, S.522) berichtigt am 04. November 1993 (GVOBI. M-V, S.916) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.03.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Art der Gebühren
Art der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs in der Gemeinde Peenemünde sowie für die Überlassung und Vergabe von Grabstellen und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren im Sinne des KAG und der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet,
in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt wird.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung.
(2) Alle Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, gilt dieser.
Rückständige Gebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 4
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Stundung, Niederschlagung, Erlass
Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5
Höhe der Gebühren
Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Vergabe von Grabstellen mit Erwerb des Nutzungsrechtes
1.1. URG (Urnenreihengrab) 237,75 €
1.2. UWG (1) (Urnenwahlgrab bis zu zwei Urnen) 317,00 €
1.3. UWG (2) (Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen ) 634,00 €
1.4. ERG (Erdreihengrab) 317,40 €
1.5. EWG (1) (Erdwahlgrab für einen Sarg) 396,25 €
1.6. EWG (2) (Erdwahlgrab für zwei Särge) 792,50 €
Für jedes weitere Jahr der Nutzung der Grabstelle, z.B. bei Nachbelegung, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 15,85 € pro Jahr.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
2.1. URG (Urnenreihengrab) 462,45 €
2.2. UWG (Urnenwahlgrab) 616,60 €
2.3. ERG (Erdreihengrab) 616,60 €
2.4. EWG (Erdwahlgrab) 770,75 €
Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle z.B. bei Nachbelegung erhöht sich die Friedhofsunterhaltungsgebühr um 30,83 € pro Jahr.
§ 6
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die bisher gültige Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2002 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Peenemünde, den 20.03.2003
Koch
Bürgermeister
Diese Satzung ist nach ihrer Veröffentlichung im Schaukasten der Gemeinde am 11.04.2003 in Kraft getreten.

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