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Fremdenverkehrsabgabesatzung





Aktuelle Lesefassung

Satzung
des Staatlich anerkannten Seebades Karlshagen
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. S. 360), in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.93 und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Seebad durch das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 01.11.2001 hat die Gemeindevertretung des Seebades Karlshagen die folgende Satzung am 29-11-2001 beschlossen:


§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Der Gemeinde Karlshagen wurde mit Wirkung vom 01.11.01 das Prädikat „Staatlich anerkanntes Seebad“ verliehen.

(2) Die Gemeinde Karlshagen wendet jährlich erhebliche Beträge für die Fremdenverkehrswerbung auf.
Die Gesamtaufwendungen werden jährlich festgestellt und sind Grundlage für die Kalkulation der zu veranlagenden Fremdenverkehrsabgabe.

(3) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung eine Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

(4) Durch die Fremdenverkehrsabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung zu 50 v. H. gedeckt werden.


§ 2
Abgabepflicht, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

(2) Abgabepflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen juristischen Personen, die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Besitz zu haben, vorübergehend in dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum der Tätigkeit. Von der Gemeinde des Betriebssitzes für den Veranlagungszeitraum erhobene Fremdenverkehrsabgaben können auf Antrag gegengerechnet werden.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.


§ 3
Entstehung der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.


§ 4
Befreiung

(1) Von der Abgabe sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen befreit, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, daß sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen wie z.B. Kinderheimen, Erholungsheimen, Sparkassen.

(2) Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrsabgabe.


§ 5
Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1) Die Fremdenverkehrsabgabe bemißt sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abgabepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Gemeinde gem. § 1 Abs. 2 geboten wird.

(2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwendungen der Gemeinde ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden und von der Gemeinde zu bestätigenden Berechnung.


§ 6
Vorteilsbemessung

Der Vorteil im zu veranlassenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach Vorteilsstufen bemessen.


§ 7
Vorteilseinheit

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.

(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen 1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt.
Der als Vorteilseinheit zugrunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu berücksichtigen.

(3) Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflichen Tätigen, Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unbebrücksichtigt.

(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammengefaßt. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unberücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft angesetzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Arbeitskraft.

(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz im Seebad Karlshagen nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Gemeinde erstreckt; § 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.


§ 8
Vorteilsstufen

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteilsgraden
anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.

(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:

a) Vorteilsstufe 1:
Abgabepflichtige, die zwar unmittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.

b) Vorteilsstufe 2:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.

c) Vorteilsstufe 3:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbar Vorteile erlangen können.

d) Vorteilsstufe 4:
Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbar Vorteile erlangen können.

(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.


§ 9
Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben.

(2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 7) beträgt 10,24 Euro.

(3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht:
a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit,
b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit,
c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit und
d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit.

(4) Die Höchstabgabe beträgt 5.000 Euro.


§ 10
Veranlagung

(1) Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde bis zum 01. Juni jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die Berechnungsgrundlage geschätzt werden.

(2) Abgabepflichtige, die zwischen dem 01. Juni und dem 30. September eines Jahres einen Betrieb eröffnen oder vergrößern, werden nachveranlagt. Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um so viele Viertel, wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb für jeden angefangenen Monat in der Zeit vom 01. Juni bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn die Erwerbstätigkeit bzw. der Betrieb bis zum 01. Juni eingestellt oder nach dem 30. September aufgenommen wird.

(3) Die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.


§ 11

Datenverarbeitung

(1)Die Gemeinde Karlshagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die beim zuständigen Finanzamt vorhanden sind, durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 31 Abgabenanordnung (AO) übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(3) Soweit die Gemeinde die für die Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten nicht ermitteln kann, ist sie gem. § 12 KAG i. V. m. § 162 AO berechtigt, diese zu schätzen.


§ 12
Sozialklausel

Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabenpflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. § 227 der Abgabenordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung.


§ 13
Rechtsmittel

(1) Dem Abgabenpflichtigen steht nach Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats nach Zugang der Widerspruch bei der Gemeinde Karlshagen zu.

(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.

(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 14
Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und an die Gemeinde Karlshagen in einer Summe zu entrichten.


§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde Karlshagen die Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 17 des Kommunalabgabegesetzes.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.
Damit tritt die Satzung vom 30.03.2000 außer Kraft.

Seebad Karlshagen, d. 29-11-2001

Seiffert
Bürgermeisterin


Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 11. Dezember 2001.

.......................................................................................................

Anlage 1 – 4 der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29.11.2001

Vorteilsstufe 1 Anlage 1
Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Einzelhandel/Einmann-Betrieb
Fahrschulen 1 Fahrzeug
Handelsvertreter
Hausverwaltungen
Kieferorthopädie
Rechtsanwälte
Umzugsunternehmen
Zahntechnische Labore
Zoo- und Tierhandlungen

Vorteilsstufe 2 Anlage 2
Abgabepflichtige, deren Angebote auch auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittel- bar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. § 8 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Architekten
Badeärzte
Baustoffhandlungen
Bootswerften
Dachdecker
Fitneßbetriebe
Fotografen
Fuß- und Handpflege
Fischer
Großhandel
Heilpraktiker
Holz- und Bautenschutz
Immobilienverwaltung
Ingenieure
Kosmetikstudios
Krankengymnastik
Masseure
Schuster
Steuerberater/Steuerhelfer
Therapeuten und verwandte Berufe
Tierärzte
Tiefbau
Tischlerei
Verkehrsbetriebe
Vermögensberatung
Versicherungsvertreter, Agenturen
Versorgungsbetriebe
Wirtschaftsprüfer
Zeltbetriebe
Zimmerei

Vorteilsstufe 3 Anlage 3
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7
Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Apotheken
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 m²
Autoscooter 10 Autos
Badeanstalten 10 Kabinen
Bäcker
Bootsvermietung 10 Wasserfahrzeuge
Bräunungsstudios 10 Bänke/10 Plätze
Busunternehmen 25 Sitzplätze
Cafés 25 Sitzplätze *)
Chemische Reinigungsbetriebe
Containerdienst
Discotheken u. ä. 30 m²
Drogerien 20 m²
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
Druckerei
Eisdielen 15 Sitzplätze *)
Elektrobetriebe
Fahrrad-Reparatur und -Verkauf
Fahrschulen mit Ferienfahrschule 1 Fahrzeug
Feinmechaniker
Finanzierungsvermittler
Fliesenleger
Friseure
Gast- und Speisewirtschaften 25 Sitzplätze *)
Gärtnerei/-arbeiten
Gebäudereinigung
Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte-
und Musikboxenaufsteller 5 Geräte
Geld- und Kreditinstitute
Getränkegroßhandel
Glaserei
Grillstationen
Gürtlerei
Heißmangel
Heizungsbau
Kegelbahn 1 Bahn
Kfz.-Betriebe
Kleintransportunternehmen 1 Fahrzeug
Klempner
Konditoreien 25 Sitzplätze *)
Lackiererei
Ladengeschäfte
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
a) Backwaren 20 m²
b) Fisch 20 m²
c) Fleisch 20 m²
d) Gemüse 20 m²
e) Geschenkartikel 20 m²
f) Getränke 20 m²
g) Lebensmittel 20 m²
Ladengeschäfte
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
a) Baustoffe 20 m²
b) Blumen 20 m²
c) Elektro 20 m²
d) Porzellan 20 m²
e) Radio und Fernsehen 20 m²
f) Schmuck und Uhren 20 m²
g) Schuhe 20 m²
h) Textilien 20 m²
i) sonstige Geschäfte 20 m²
j) Möbelhäuser 100 m²
Lichtspieltheater
a) mit Restauration 25 Spielplätze
b) ohne Restauration 50 Sitzplätze
Makler
Maler
Milchbars 25 Sitzplätze *)
Minigolfplätze 3.000 Karten (nach der Anzahl im Vor-
jahr verkaufter Karten)
Ofensetzer
Planwagen- und Kutschenunternehmen 20 Sitzplätze
Radio- u. Fernsehreparatur
und -verkauf
Reformhäuser 20 m²
Reifenhandel
Reisebüros
Restaurants 25 Sitzplätze *)
Saunabetriebe 10 Plätze
Schilderfabrik
Schlachterei
Schneiderei
Segelschulen
a) ohne Bootsvermietung 10 Plätze
b) mit Bootsvermietung 8 Wasserfahrzeuge
sonst. gewerbliche Betriebe
Surfbrett-Hersteller und -Verkauf
Surfbrett-Vermietungen 10 Surfbretter
Tankstellen 2 Zapfstellen
Tanzbars u. ä. 30 m²
Taxi- und Mietwagenunternehmen 1 genehmigtes Fahrzeug
Tennisanlagen 2 Plätze
Waschsalon SB 20 m²
Werbeagentur
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto 20 m²
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)

*) Bei Sitzplätzen, die für Veranstaltungen oder auch im Rahmen der Restauration im Außenbe- reich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze einem Sitzplatz.


Vorteilsstufe 4 Anlage 4
Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7
Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Camping- und Zeltlagerplätze 1.000 m²
Fahrrad-Vermietung 40 Fahrräder
Fremdenbetten:
a) erlaubnisfreie Beherbergung 8 Betten
b) erlaubnispflichtige Beherbergung
- Hotel mit Restaurant 6 Betten
- Hotel garni 7 Betten
- sonstige Vermietung 8 Betten
- Kliniken 10 Betten
Imbissstand/-wagen 3 m²
Kioske
Motorschifffahrtsbetriebe:
a) mit Restauration 30 Sitzplätze
b) ohne Restauration 50 Sitzplätze
Saisongaststätten (Schließzeit > 3 Mon.) 25 Sitzplätze
Strandkorbvermietung 40 Strandkörbe
Verkaufsstände/-wagen
Zimmervermittlungen


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