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Fremdenverkehrsabgabesatzung





Aktuelle Lesefassung



Satzung

des Seebades Trassenheide
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) geändert durch Artikel 2
§ 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kom-munalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und der Anerkennung als Seebad durch das Land Meck-lenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 01.10.1997 hat die Gemeindevertretung des Seebades Trassenheide die folgende Satzung am 30. November 2005 beschlossen:


§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Der Gemeinde Trassenheide wurde mit Wirkung vom 01.10.1997 das Prädikat „Seebad“
verliehen.

(2) Die Gemeinde Trassenheide wendet jährlich erhebliche Beträge für die Fremdenverkehrs-
werbung auf.
Die Gesamtaufwendungen werden jährlich festgestellt und sind Grundlage für die
Kalkulation der zu veranlagenden Fremdenverkehrsabgabe.

(3) Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung
eine Fremdenverkehrsabgabe nach Maßgabe dieser Satzung.

(4) Durch die Fremdenverkehrsabgabe sollen die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswer-
bung zu 50 v. H. gedeckt werden.


§ 2
Abgabepflicht, Haftung

(1) Abgabepflichtig sind alle selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen
durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten
werden.

(2) Abgabepflichtig sind auch diejenigen selbständig tätigen natürlichen juristischen Personen,
die ohne im Erhebungsgebiet ihre Wohnung oder ihren Besitz zu haben, vorübergehend in
dem Erhebungsgebiet erwerbstätig sind. Die Abgabepflicht bezieht sich auf den Zeitraum
der Tätigkeit. Von der Gemeinde des Betriebssitzes für den Veranlagungszeitraum erhobene
Fremdenverkehrsabgaben können auf Antrag gegengerechnet werden.

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Be-
trieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausge-
übt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(4) Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Un-
terverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.


§ 3
Entstehung der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird,
frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.


§ 4
Befreiung

(1) Von der Abgabe sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, An-
stalten, Einrichtungen und Unternehmen befreit, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tat-
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im
Wettbewerb stehen wie z. B. Kinderheimen, Erholungsheimen, Sparkassen.
(2) Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrsabgabe.


§ 5
Kalkulation des umzulegenden Aufwandes

(1) Die Fremdenverkehrsabgabe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der dem Abga-
bepflichtigen durch den Fremdenverkehr und den Aufwand der Gemeinde gem. § 1 Abs. 2
geboten wird.
(2) Die Kalkulation des auf die Abgabepflichtigen zu verteilenden Anteils an den Aufwen-
dungen der Gemeinde ergibt sich aus der jährlich zu erstellenden und von der Gemeinde zu
bestätigenden Berechnung.


§ 6
Vorteilsbemessung

Der Vorteil im zu veranlassenden Einzelfall wird nach Vorteilseinheiten (VE) und nach
Vorteilsstufen bemessen.


§ 7
Vorteilseinheit

(1) Die unterschiedlichen Strukturen bei den Abgabepflichtigen werden durch die Umrechnung
in Vorteilseinheiten vergleichbar gemacht.
(2) Eine Vorteilseinheit entspricht jeweils einer Arbeitskraft, sofern sich nicht aus den Anlagen
1 bis 4 ein davon abweichender Bemessungsmaßstab ergibt. Der als Vorteilseinheit zu-
grunde gelegte Bemessungsmaßstab ist bei einer Über- oder Unterschreitung anteilig zu
berücksichtigen.

(3) Als Arbeitskraft gelten auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienange-
hörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen. Reinigungskräfte und Auszubildende bleiben unberücksichtigt.

(4) Als volle Arbeitskraft im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt eine Arbeitskraft, die die tarifver-
traglich vereinbarte Arbeitszeit leistet. Arbeitszeiten von Teilzeitkräften werden zusammen-
gefaßt. Ergeben sich hierbei Arbeitszeiten bis zu 20 Wochenstunden, so bleiben sie unbe-
rücksichtigt; Arbeitszeiten ab 21 Wochenstunden werden als eine volle Arbeitskraft ange-
setzt. Betriebsinhaber und Geschäftsführer gelten als volle Arbeitskraft.

(5) Für die Berechnung der Vorteilseinheiten sind bei Filialbetrieben mit Hauptsitz im Seebad
Trassenheide nur solche Arbeitskräfte anzusetzen, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der
Gemeinde erstreckt; § 7 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.


§ 8
Vorteilsstufen

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung den unterschiedlichen Vorteils-
graden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden
die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.
(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:
a) Vorteilsstufe 1:
Abgabepflichtige, die zwar unmittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr
Vorteile erlangen können.
b) Vorteilsstufe 2:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die
aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d)
Vorteile erlangen können.
c) Vorteilsstufe 3:
Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausge-
richtet sind, die aber unmittelbar Vorteile erlangen können.
d) Vorteilsstufe 4:
Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet
sind und daraus unmittelbar Vorteile erlangen können.
(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilsstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.


§ 9
Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben.
(2) Der Abgabesatz für eine Vorteilseinheit (§ 7) beträgt 10,- Euro.
(3) Die Höhe der Abgabe für eine Vorteilseinheit entspricht:
a) in der Vorteilsstufe 1 dem halben Satz der Vorteilseinheit,
b) in der Vorteilsstufe 2 dem vollen Satz der Vorteilseinheit,
c) in der Vorteilsstufe 3 dem zweifachen Satz der Vorteilseinheit und
d) in der Vorteilsstufe 4 dem vierfachen Satz der Vorteilseinheit.
(4) Die Höchstabgabe beträgt 5.000 Euro.


§ 10
Veranlagung

(1) Der Abgabepflichtige hat der Gemeinde bis zum 01. März jeden Jahres die erforderlichen Angaben
zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Gehen die Angaben nicht ein, so kann die
Berechnungsgrundlage geschätzt werden.

(2) Der Abgabepflichtige, der zwischen dem 01. März und dem 30. September eines Jahres einen Betrieb eröffnet oder vergrößert, wird nachveranlagt.
Die Abgabe für das laufende Jahr erhöht sich um jeweils 1/7, wie die erweiterte Tätigkeit bzw. der vergrößerte Betrieb sowie die Betriebseröffnung für jeden angefangenen
Monat in der Zeit vom 01. März bis 30. September bestanden hat, sie entfällt, wenn die
Erwerbstätigkeit bzw. der Betrieb bis zum 01. März eingestellt oder nach dem 30.
September aufgenommen wird.

(3) Die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(4) Das Zahlungsziel der Abgabe ist der 30.04. des jeweiligen Jahres.


§ 11
Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde Trassenheide ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabe- pflichtigen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen
Daten, die beim zuständigen Finanzamt vorhanden sind, durch die Gemeinde zulässig.
Die Gemeinde darf sich diese Daten gemäß § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m.
§ 31 Abgabenanordnung (AO) übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung
nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(3) Soweit die Gemeinde die für die Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten nicht ermit-
teln kann, ist sie gem. § 12 KAG i. V. m. § 162 AO berechtigt, diese zu schätzen.


§ 12

Sozialklausel

Liegen besondere Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabenpflichtigen in außeror-
dentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. § 227 der Abgabenordnung (AO) findet sinngemäß Anwendung.


§ 13
Rechtsmittel

(1) Dem Abgabenpflichtigen steht nach Abgabenfestsetzung innerhalb eines Monats nach Zu-
gang der Widerspruch bei der Gemeinde Trassenheide zu.
(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden.
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 14

Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig und an die Gemeinde Trassenheide in einer Summe zu entrichten.


§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung der Gemeinde Trassenheide die Aufnahme der abgaben-
pflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berech- nung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 17 des Kommunalabgabegesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro
geahndet werden.


§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.

Seebad Trassenheide, den 30.11.2005

Dirk Schwarze
Bürgermeister


Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte in der Zeit vom 02.12.2005 bis 17.12.2005 im Schaukasten der Gemeinde.

Anlage 1 – 4 zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 30.11.2005

Vorteilsstufe 1 Anlage 1

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Einzelhandel/Einmann-Betrieb
Fahrschulen 1 Fahrzeug
Handelsvertreter
Hausverwaltungen
Kieferorthopädie
Rechtsanwälte
Umzugsunternehmen
Zahntechnische Labore
Zoo- und Tierhandlungen

Vorteilsstufe 2 Anlage 2
Abgabepflichtige, deren Angebote auch auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittel- bar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. § 8 Abs. 2 c) und d) Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Architekten
Badeärzte
Baustoffhandlungen
Bootswerften
Dachdecker
Fitnessbetriebe
Fotografen
Fuß- und Handpflege
Fischer
Großhandel
Heilpraktiker
Holz- und Bautenschutz
Immobilienverwaltung
Ingenieure
Kosmetikstudios
Krankengymnastik
Masseure
Schuster
Steuerberater/Steuerhelfer
Therapeuten und verwandte Berufe
Tierärzte
Tiefbau
Tischlerei
Verkehrsbetriebe
Vermögensberatung
Versicherungsvertreter, Agenturen
Versorgungsbetriebe
Wirtschaftsprüfer
Zeltbetriebe
Zimmerei

Vorteilsstufe 3 Anlage 3

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.
Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von § 7
Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Apotheken
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche) 20 m²
Autoscooter 10 Autos
Badeanstalten 10 Kabinen
Bäcker
Bootsvermietung 10 Wasserfahrzeuge
Bräunungsstudios 10 Bänke/10 Plätze
Busunternehmen 25 Sitzplätze
Cafés 25 Sitzplätze *)
Chemische Reinigungsbetriebe
Containerdienst
Discotheken u. ä. 30 m²
Drogerien 20 m²
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
Druckerei
Eisdielen 15 Sitzplätze *)
Elektrobetriebe
Fahrrad-Reparatur und -Verkauf
Fahrschulen mit Ferienfahrschule 1 Fahrzeug
Feinmechaniker
Finanzierungsvermittler
Fliesenleger
Friseure
Gast- und Speisewirtschaften 25 Sitzplätze *)
Gärtnerei/-arbeiten
Gebäudereinigung
Geldspiel-, Geschicklichkeitsgeräte-
und Musikboxenaufsteller 5 Geräte
Geld- und Kreditinstitute
Getränkegroßhandel
Glaserei
Grillstationen
Gürtlerei
Heißmangel
Heizungsbau
Kegelbahn 1 Bahn
Kfz.-Betriebe
Kleintransportunternehmen 1 Fahrzeug
Klempner
Konditoreien 25 Sitzplätze *)
Lackiererei
Ladengeschäfte
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
a) Backwaren 20 m²
b) Fisch 20 m²
c) Fleisch 20 m²
d) Gemüse 20 m²
e) Geschenkartikel 20 m²
f) Getränke 20 m²
g) Lebensmittel 20 m²
Ladengeschäfte
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)
a) Baustoffe 20 m²
b) Blumen 20 m²
c) Elektro 20 m²
d) Porzellan 20 m²
e) Radio und Fernsehen 20 m²
f) Schmuck und Uhren 20 m²
g) Schuhe 20 m²
h) Textilien 20 m²
i) sonstige Geschäfte 20 m²
j) Möbelhäuser 100 m²
Lichtspieltheater
a) mit Restauration 25 Spielplätze
b) ohne Restauration 50 Sitzplätze
Makler
Maler
Milchbars 25 Sitzplätze *)
Minigolfplätze 3.000 Karten
(nach der Anzahl im Vorjahr verkaufter Karten)
Ofensetzer
Planwagen- und Kutschenunternehmen 20 Sitzplätze
Radio- u. Fernsehreparatur und -verkauf
Reformhäuser 20 m²
Reifenhandel
Reisebüros
Restaurants 25 Sitzplätze *)
Saunabetriebe 10 Plätze
Schilderfabrik
Schlachterei
Schneiderei
Segelschulen
a) ohne Bootsvermietung 10 Plätze
b) mit Bootsvermietung 8 Wasserfahrzeuge
sonst. gewerbliche Betriebe
Surfbrett-Hersteller und -Verkauf
Surfbrett-Vermietungen 10 Surfbretter
Tankstellen 2 Zapfstellen
Tanzbars u. ä. 30 m²


Taxi- und Mietwagenunternehmen 1 genehmigtes Fahrzeug
Tennisanlagen 2 Plätze
Waschsalon SB 20 m²
Werbeagentur
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Lotto 20 m²
(Verkaufs- und Ausstellungsfläche)

*) Bei Sitzplätzen, die für Veranstaltungen oder auch im Rahmen der Restauration im Außenbe- reich genutzt werden, entsprechen 3 Sitzplätze einem Sitzplatz.



Vorteilsstufe 4 Anlage 4

Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

Abgabepflichtige Einer Vorteilseinheit entsprechen als von §7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab
Camping- und Zeltlagerplätze 1.000 m²
Erlebnispark / Kinderanimation 1.000 m²
Ausstellungen, Museen, Schmetterlingsfarm
(überbaute Fläche) 500 m²
Fahrrad-Vermietung 40 Fahrräder
Fremdenbetten (Festbetten ohne Aufbettung)
a) erlaubnisfreie Beherbergung 8 Festbetten
b) erlaubnispflichtige Beherbergung
- Hotel mit Restaurant 6 Festbetten
- Hotel garni 7 Festbetten
- sonstige Vermietung 8 Festbetten
- Kliniken 10 Festbetten
Imbissstand/-wagen 3 m²
Kioske
Motorschifffahrtsbetriebe:
a) mit Restauration 30 Sitzplätze
b) ohne Restauration 50 Sitzplätze
Saisongaststätten (Schließzeit > 3 Mon.) 25 Sitzplätze
Strandkorbvermietung 40 Strandkörbe
Verkaufsstände/-wagen
Zimmervermittlungen

 



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