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Fremdenverkehrsabgabesatzung






Aktuelle Lesefassung

Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Auf der Grundlage des §5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13 Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) i.V. mit den §§ 1 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg - Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBL. M-V S. 522), berichtigt am 04.11.1993 (GVOBL. M-V S. 916), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz auf ihrer Sitzung am 15.10.2002 die nachfolgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz ist als Kurort, gemäß Kurortgesetzgebung des Landes Mecklenburg - Vorpommern anerkannt.

(2) Zum Zwecke der Fremdenverkehrswerbung werden von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben erhoben.
Der Aufwendungsanteil, der durch Fremdenverkehrsabgaben gedeckt werden soll, wird dabei zu 25 von Hundert aus Gemeindeanteil (öffentlichen Mitteln) gedeckt.


§ 2 Abgabenpflichtiger Personenkreis

(1) Abgabenpflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Vorteile unmittelbarer oder mittelbarer Art erwachsen.
Dies sind:

1. Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen; sonstige Personen, die Kurgäste und Erholungssuchende gegen ein Entgelt beherbergen, einschließlich Vermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern, die der Gewerbeanmeldungspflicht nicht unterliegen
2. Strandkorbvermieter, Vermieter und Verpächter von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen, sowie zum Abstellen von Fahrzeugen
3. Inhaber von Verkehrs- und Reisebüros, Reiseleiter, Inhaber von Verkehrs- und Schifffahrtsunternehmen, Bootsverleiher, Taxiunternehmen, Inhaber von Tankstellen und Kfz-
Werkstätten, Spediteure, Vermittler und Verwalter von Ferienhäusern und Ferienwohnungen
4. Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften, Cafés, Restaurants, Konditoreien, Imbisseinrichtungen, Eisdielen und Milchbars
5. Inhaber von Lebensmittel-, Andenken- und Tabakwarenhandlungen, Pavillons und offenen Ladengeschäften jeder Art, Wäschereien, Reinigungen; Gärtnereien, Blumenbindereien und Blumenhandlungen; Druckereien und Zeitungsverlage
6. Friseure und Kosmetiker; Masseure, Bademeister, Hand- und Fußpfleger; freiberufliche Gymnastik- und Schwimmlehrer; Inhaber von Minigolf- und Tennisplätzen, Tauch-, Surf-, Segel- und Reitschulen oder Reitpferdeverleih; sowie sonstige Sportanlagen
7. Inhaber von Kinos und Tanzschulen, von Kunst- und Buchhandlungen; Fotografen; Inhaber von Diskotheken; Inhaber von Geld- und Kreditinstituten
8. Heilpraktiker, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Therapeuten; Rechtsanwälte und Notare; Wirtschaftsprüfer und Steuerberater/Steuerhelfer; Architekten und Ingenieure; Makler und Vertreter
9. Nicht ortsansässige Gewerbetreibende, insbesondere:
- Automatenaufsteller, für die in der Gemeinde aufgestellten Automaten
- Bauunternehmen, welche in der Gemeinde touristische Einrichtungen bauen
- Geschäftsinhaber ohne Verkaufsstelle, die an bestimmten Tagen ihre Ware von einem Lieferwagen feilbieten
- Architekten, für die in der Gemeinde geplanten und gestalteten Objekte

(2) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so sind sie Gesamtschuldner.
Wird der Betrieb für Rechnungen einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

(3) Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe.


§ 3 Abgabenmaßstab

(1) Die Abgabe bemisst sich nach dem Vorteil, der aus dem Fremdenverkehr in der Gemeinde erwächst. Der Vorteil wird wie folgt bemessen:
1. bei Beherbergungsbetrieben und Zimmervermietern nach der Anzahl der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Fremdenverkehrsbetten
2. bei Strandkorb- und Fahrradvermietern nach der Anzahl der vorhandenen Körbe bzw. Räder
3. bei Vermietern und Verpächtern von Grundflächen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Fahrzeugen nach der Anzahl der Stellflächen
4. bei allen übrigen Abgabenpflichtigen nach der Art und dem Umfang des Betriebes bzw. der Tätigkeit

(2) Zur Bemessung der Abgabe für Personen und Betriebe nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden Stufen gebildet. Die abgabenpflichtigen Personen und Betriebe werden wie folgt eingestuft:

1. Camping - Wohnmobil- und Parkplätze
Stellplätze bis 200 Stufe 4
Stellplätze bis 400 Stufe 5
Stellplätze über 400 Stufe 6

2. Strandkörbe und Fahrräder
bis zu 50 Körbe/Räder Stufe 1
bis zu 100 Körbe/Räder Stufe 2
bis zu 250 Körbe/Räder Stufe 3



3. Restaurants, Speisewirtschaften, Cafés, Konditoreien, Milchbars, Eisdielen und Imbissstuben
bis zu 30 Sitzplätze Stufe 2
bis zu 100 Sitzplätze Stufe 3
bis zu 200 Sitzplätze Stufe 4
über 200 Sitzplätze Stufe 5
Sind die vorstehenden Betriebe mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden, wird die Einstufung zuzüglich der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Fremdenbetten vorgenommen.

4. Kinos und weitere Kulturstätten
bis zu 100 Plätze Stufe 2
bis zu 200 Plätze Stufe 3
über 200 Plätze Stufe 4

5. Verleiher von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten
bis zu 10 Stück Stufe 2
über 10 Stück Stufe 3
Inhaber von Fahrgastschiffen
bis zu 50 Plätze Stufe 2
bis zu 100 Plätze Stufe 3
über 100 Plätze Stufe 4

6. Inhaber von Reisebüros, Reiseleiter, Verwalter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern, Taxiunternehmen und Kfz-Werkstätten; Versicherungsvertretungen und Agenturen;
bis zu 2 AK Stufe 2
bis zu 4 AK Stufe 3
über 4 AK Stufe 4

7. Badeärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Therapeuten
bis zu 1 AK Stufe 3
bis zu 2 AK Stufe 4
bis zu 3 AK Stufe 5
bis zu 4 AK Stufe 6
über 4 AK Stufe 7

8. übrige Fachärzte; Rechtsanwälte und Notare; Steuerberater und Steuerhelfer; Architekten und Ingenieure, Makler und Vertreter, Geld- und Kreditinstitute;
bis zu 1 AK Stufe 1
bis zu 2 AK Stufe 2
bis zu 3 AK Stufe 3
bis zu 4 AK Stufe 4
bis zu 5 AK Stufe 5
über 5 AK Stufe 7

9. Ladengeschäfte und sonstige gewerbliche Betriebe nach der Anzahl der Arbeitskräfte (AK), einschließlich mithelfender Familienmitglieder,
bis zu 50 m² Stufe 1
über 50 m² - 100 m² Stufe 2
über 100 m² - 150 m² Stufe 3
über 150 m² - 200 m² Stufe 4
über 200 m² - 250 m² Stufe 5
über 250 m² - 300 m² Stufe 6
über 300 m² Stufe 7

10. Gewerbliche Tätigkeiten, ohne Einsatz von Arbeitskräften am Ort, werden nach Betreibertagen berechnet
bis zu 20 Tage in der Saison Stufe 1
bis zu 40 Tage in der Saison Stufe 2
bis zu 80 Tage in der Saison Stufe 3
bis zu 120 Tage in der Saison Stufe 4
über 120 Tage in der Saison Stufe 5

(3) Als eine Arbeitskraft (AK) zählen Personen, deren Wochenarbeitszeit über 20 Wochenstunden liegen. Jede Arbeitskraft, deren Wochenzeit unter 20 aber über 5 Stunden liegt, wird als halbe Arbeitskraft veranschlagt.
Die Anzahl der vollen und halben Arbeitsstunden werden addiert. Eine Anzahl ungerader Arbeitskräfte wird auf die nächste volle aufgerundet. Unabhängig von der Arbeitszeit und der Anzahl der Beschäftigten wird eine Person eines Betriebes in jedem Fall als volle Arbeitskraft eingestuft. Handelt es sich bei dem Betrieb um eine nebenberufliche Tätigkeit, die nur von einer Person ausgeführt wird, deren wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Stunden liegt, entfällt die Abgabenpflicht.

(4) Zieht ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für jeden Betrieb bzw. für jede Tätigkeit gesondert zu entrichten.


§ 4 Abgabesatz

(1) Die Abgabe wird als Jahresabgabe erhoben. Abgabejahr ist das Kalenderjahr. Die Abgabe entsteht unabhängig von einer ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit.

(2) Die Jahresabgabe beträgt:
1. im Beherbergungsbereich bis zu 7 Betten ............................................ 5.00 €/Bett
2. im Beherbergungsbereich ab 8 Betten ............................................ 6.00 €/Bett

(3) im übrigen
in den Stufen 1 ....................................................................................... 55.00 €
in den Stufen 2 ....................................................................................... 90.00 €
in den Stufen 3 ....................................................................................... 155.00 €
in den Stufen 4 ....................................................................................... 210.00 €
in den Stufen 5 ........................................................................ .............. 270.00 €
in den Stufen 6 ....................................................................................... 325.00 €
in den Stufen 7 ....................................................................................... 425.00 €


§ 5 Entstehung der Abgabenpflicht

(1) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Abgabe erhoben wird. Bei Fertigstellung eines abgabenpflichtigen Betriebes oder bei erstmaliger Inbetriebnahme/Aufnahme einer abgabenpflichtigen Tätigkeit entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn der abgabenpflichtigen Tätigkeit. Liegt der Beginn der abgabenpflichtigen Tätigkeit nach dem 01. August eines Jahres, so kann die Jahresabgabe auf Antrag um 50 von Hundert ermäßigt werden.


§ 6 Befreiungen

(1) Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen, Vereine und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind.


§ 7 Heranziehung der Abgabe

(1) Der Abgabenpflichtige hat der Gemeinde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen oder spätestens bei Inbetriebnahme.
Die Heranziehung erfolgt auf der Grundlage der vorhandenen Angaben. Wenn bis zum 31. Oktober keine Änderungen oder Ergänzungen der vormaligen Angaben seitens des Abgabenpflichtigen erfolgt, werden die bisherigen Angaben bei der Heranziehung zugrunde gelegt.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Kurbetriebes.


§ 8 Fälligkeit / Erlass und Ermäßigung

(1) Die Abgabe ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig und ist in einer Summe zu entrichten.

(2) Stellt die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe für den Abgabenpflichtigen eine erhebliche Härte dar oder ist die Einziehung des Anspruches unbillig, so kann die Abgabe entsprechend der Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung die Aufnahme der abgabenpflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe nicht oder nicht vollständig mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Kommunalabgabengesetzes, die mit eine Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

Ostseebad Zinnowitz, 08.11.2002

Dr. W. Krug
Bürgermeister


Die Satzung ist im amtlichen Mitteilungsblatt „Zinnowitzer Gemeindeanzeiger“ am 02.11.2002 veröffentlicht worden.




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