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Feuerstellenverordnung
Aktuelle Lesefassung
Amtsverordnung
über das Verbot von Feuerstellen an den Ostseestränden
der Gemeinden Peenemünde, Karlshagen, Trassenheide und Zinnowitz
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl.
M-V S. 178) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Nord mit Genehmigung der Landrätin des Landkreises Ostvorpommern vom 14.12.2005:
§ 1
Verbot von Feuerstellen
Verbot von Feuerstellen
Um Verschmutzungen des Ostseestrandes sowie die Gefahr von Waldbränden einzuschränken ist das Abbrennen von Lagerfeuern und das Grillen am Strand der Gemeinden Peenemünde, Karlshagen, Trassenheide und Zinnowitz verboten.
§ 2
Ausnahmen
Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag können durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde Ausnahmen von dem Verbot nach § 1 zugelassen werden, wenn an dem Betrieb der Feuerstelle ein besonderes öffentliches Interesse besteht (anlässlich von Volksfesten, Beachvolleyballturnieren u.ä.).
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Verordnung am Strand grillt oder ein Lagerfeuer abbrennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können gemäß § 19 Abs. 4 SOG M-V eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 4
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer wird beschränkt bis zum 31.12.2015.
(3) Gleichzeitig tritt die Amtsverordnung über das Verbot von Feuerstellen des
ehemaligen Amtes An der Peenemündung vom 20.05.1996 außer Kraft.
Bluhm
Amtsvorsteher
Die Verordnung ist nach ihrer Verkündung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 27.06.2006 in Kraft getreten.

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Grußwort





