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Entgeltverordnung Schulsporthalle Zinnowitz






Aktuelle Lesefassung

Entgeltordnung
zur Erhebung eines privatrechtlichen Entgeltes für die Benutzung
der gemeindeeigenen Sporthalle,
Dannweg 15, 17454 Zinnowitz

Aufgrund der §§ 2, 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) in Verbindung mit § 1 Abs.3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpom-mern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz auf ihrer Sitzung am 13.12.2005 folgende Neufassung der Entgeltordnung beschlossen:

I. Gemeinsame Vorschriften


§ 1
Benutzergruppen

Für die Höhe des Entgeltes bei der Benutzung durch Vereine, Sportgemeinschaften, Personen, Einwohner bzw. Nichteinwohner der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz ist folgende Einteilung maßgebend:

Gruppe A: 1. Gemeinnützige Vereine
2. Sportgemeinschaften
3. andere Personen oder Personengruppen der Gemeinde des
Ostseebades Zinnowitz

Gruppe B: Personen, die nicht in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz ihren Sitz
bzw. Wohnsitz haben.


§ 2
Berechnung der Nutzungszeit

Das Entgelt nach § 4 wird für die Zeit der Nutzung der Sporthalle berechnet. Die Berechnung der Hallenmiete erfolgt für jede angefangene Stunde.


§ 3
Zusatzleistungen

In die zu erhebenden Entgelte sind neben der Überlassung der Sporthalle (einschließlich Umkleide- und Duschräume, Toiletten) die Benutzung der vorhandenen Sportgeräte und alle Bewirtschaftungskosten (Heizung, Beleuchtung, Wasser, Reinigung, Personalkosten) ein- geschlossen.

II. Nutzungsentgelte


§ 4
Entgelte

Benutzergruppen/ Entgelt
(je Sportabteilung, Trainingsgruppe)

A B
Wochentage (Montag – Freitag)
für jede angefangene Stunde
15,00 € 20,00 €
Wochenende (Sonnabend/Sonntag)
für jede angefangene Stunde
17,50 €22,50 €




III. Ergänzende Vorschriften


§ 5
Erlass von Entgelten

(1) Die Entgelte können ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine Veranstaltung im
besonderen Interesse der Gemeinde liegt oder eine Ermäßigung/ Erlass im Einzelfall
gerechtfertigt ist.
Über vorstehende Ermäßigung/ Erlass entscheidet der Bürgermeister.

(2) Bei Kindern wird bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von der Erhebung eines
Entgeltes abgesehen.

(3) Für Veranstaltungen des Behindertensports werden keine Entgelte erhoben.


§ 6
Entrichten von Entgelten

(1) Bezüglich der Nutzung der Sporthalle wird durch die entsprechenden Beauftragten der
Gemeinde die Nutzung der Sporthalle durch den Hallenbelegungsplan registriert. Ebenso
erfolgt die Kassierung durch diese Personen.

(2) Das Benutzungsentgelt wird mit der Bekanntmachung der Entgeltentscheidung an den
Benutzer fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Bei einmaliger
Benutzung ist das Benutzungsentgelt vor der Nutzung zu entrichten. Bei laufender
Benutzung vierteljährlich im voraus.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die Sporthalle zur Nutzung nicht weiter
freigegeben.

(4) Benutzungszeiten werden durch einen Hallenbelegungsplan festgelegt.


§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des KAG M-V und können mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 17.12.1999 außer Kraft.

Ostseebad Zinnowitz, 19.12.2005

Die Entgeltverordnung ist nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“ am 27.01.2006 in Kraft getreten.




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