Eigenbetriebssatzung Sportschule
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Aktuelle Lesefassung
S a t z u n g
der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
für den Eigenbetrieb „Sportschule Zinnowitz“
für den Eigenbetrieb „Sportschule Zinnowitz“
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205) i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (EigVO M-V) vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71), in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschluss in der Gemeindevertretung vom 16. März 2010 nachfolgende Eigenbetriebssatzung beschlossen:
§ 1
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
Name und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen
„Sportschule Zinnowitz“.
(2) Der Sitz des Eigenbetriebes ist in 17454 Zinnowitz, Dr. Wachsmannstraße 30.
(3) Der Eigenbetrieb wird als Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Eigenbetriebssatzung geführt.
§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Gegenstand des Betriebes ist die Betreibung und Verwaltung der kommunalen Einrichtung „Sportschule Zinnowitz“. Dazu gehören alle als Sondervermögen dem Eigenbetrieb „Sportschule Zinnowitz“ zugeordneten Grundstücke und Gebäude, die in der Bilanz des Eigenbetriebes aufgeführt sind.
(2)Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz überträgt zu diesem Zweck die Einziehung aller Gebühren, Beiträge und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Eigenbetrieb übertragenen Grundstücke und Gebäude festzusetzen sind, an den Eigenbetrieb „Sportschule Zinnowitz“.
(3)Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung
der kaufmännischen Grundsätze zu führen. Die Buchführung ist so zu gestalten, dass der Erfolg der einzelnen Teilaufgaben nachgewiesen werden kann.
§ 3
Betriebsleitung
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Betriebes (Betriebsleitung) wird ein Betriebsleiter bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Beschluss der Gemeindevertretung.
(2) Die Betriebsleitung wird ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
§ 4
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
der Betriebsleitung
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
der Betriebsleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit die Gemeindevertretung und der Betriebsausschuss nicht zuständig sind. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören insbesondere folgende:
a.) die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebes wie:
- Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
- innerbetrieblicher Personaleinsatz
- wirtschaftliche Führung des Betriebes
- Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien
- die Anordnung und vertragliche Bindung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen sowie Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen unterhalb der in § 5 (2) der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz festgesetzten Wertgrenzen
b.) die innerbetriebliche Organisation und die Personalangelegenheiten
c.) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
d.) die Vorbereitung der Beschlüsse des Eigenbetriebsausschusses und der Gemeindevertretung in den Angelegenheiten des Betriebes,
e.) die Teilnahme an den Sitzungen des Eigenbetriebsausschusses und – soweit erforderlich - des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung,
f.) die Umsetzung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Entscheidungen des Bürgermeisters,
g.) das Erstellen von Zwischenberichten für den Bürgermeister und den Betriebsausschuss.
(3) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen innerhalb Ihres Aufgabenbereiches unterhalb der in § 5 (2) der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz festgelegten Wertgrenzen.
§ 5
Personalangelegenheiten
Personalangelegenheiten
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und entscheidet daneben im Benehmen mit der Betriebsleitung in allen Personalangelegenheiten der ständig Beschäftigten des Eigenbetriebes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Die Regelung in § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.
(2) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.
§ 6
Betriebsausschuss
Betriebsausschuss
(1) Für Angelegenheiten des Betriebes wird ein beschließender Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung „Betriebsausschuss“ führt.
(2) Die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.
§ 7
Berichtspflichten
Berichtspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Wirtschaftsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet. Über Angelegenheiten nach Satz 2 ist das Amt Usedom-Nord zu informieren.
(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Bürgermeister vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Investitionstätigkeiten sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung dem Bürgermeister auf Verlangen alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren zeitlichen Abständen zu erteilen.
§ 8
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan nebst Anlagen bis spätestens zum 30.November eines jeden Jahres über den Eigenbetriebsausschuss dem Bürgermeister vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen, zu unterschreiben und nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung gemäß Kommunalprüfungsgesetz des Landes M-V vom 6. April 1993 sowie der Eigenbetriebsverordnung des Landes M-V vom 25. Februar 2008, in der jeweils geltenden Fassung, über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Bürgermeister leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht an die Gemeindevertretung zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter.
§ 9
Kassenwirtschaft
Kassenwirtschaft
Für die Abwicklung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebes wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Sonderkasse ist selbständig und unterliegt der Aufsicht der Betriebsleitung.
§ 10
Sprachformen
Sprachformen
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 11
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. April 2010 in Kraft.
Ostseebad Zinnowitz, den 17.03.2010
U. Wulff
amtierender Bürgermeister
„Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können die Verstöße entsprechend §5 Abs.5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.“
Die Bekanntmachung erfolgte am 25.03.2010 im Internet unter der Website „www.amtusedomnord.de“.

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