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Eigenbetriebssatzung

Aktuelle Lesefassung
S t a t u t
für den Eigenbetrieb
S t a t u t
für den Eigenbetrieb
"Kurverwaltung Seebad Trassenheide"
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (EigVO M-V) vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71) wird nach Beschluss in der Gemeindevertretung vom 08.12.2009 nachfolgende Eigenbetriebssatzung beschlossenen:
§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
Name, Sitz und Rechtsstellung des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen
„Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide“.
(2) Der Sitz des Eigenbetriebes ist in 17449 Ostseebad Trassenheide, Strandstraße 36.
(3) Der Eigenbetrieb wird als Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 EigVO ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Eigenbetriebsatzung geführt.
§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Gegenstand des Betriebes ist die Betreibung und Verwaltung der kommunalen Einrichtungen des Kur- und Tourismusbetriebes der Gemeinde Ostseebad Trassenheide. Dazu gehören alle als Sondervermögen dem Eigenbetrieb „Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide“ zugeordneten Grundstücke und Gebäude, die in der Bilanz des Eigenbetriebes aufgeführt sind.
(2) Die Gemeinde Ostseebad Trassenheide überträgt zu diesem Zweck die Einziehung der Kur- und Fremdenverkehrsabgabe gem. § 11 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Einziehung aller weiteren Gebühren, Beiträge und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Eigenbetrieb übertragenen Grundstücke und Gebäude festzusetzen sind, an den Eigenbetrieb „Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide“.
(3)Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung
der kaufmännischen Grundsätze zu führen. Die Buchführung ist so zu gestalten, dass der Erfolg der einzelnen Teilaufgaben nachgewiesen werden kann.
§ 3
Stammkapital
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25. 500,00 Euro.
§ 4
Betriebsleitung
Betriebsleitung
(1) Zur Leitung des Betriebes wird ein Betriebsleiter bestellt.
(2) Der Betriebsleiter wird ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit seiner Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
§ 5
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit die Gemeindevertretung und der Betriebsausschuss nicht zuständig sind. Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehören insbesondere Folgendes:
a.) die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebes, wie:
- Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
- innerbetrieblicher Personaleinsatz
- wirtschaftliche Führung des Betriebes
- Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien
- die Anordnung und vertragliche Bindung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen sowie Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen unterhalb der in § 5 (2) der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Trassenheide festgesetzten Wertgrenzen
b.) die innerbetriebliche Organisation und die Personalangelegenheiten
c.) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
d.) die Vorbereitung der Beschlüsse des Eigenbetriebsausschusses und der Gemeindevertretung in den Angelegenheiten des Betriebes,
e.) die Teilnahme an den Sitzungen des Eigenbetriebsausschusses und – soweit erforderlich - des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung,
f.) die Durchführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Entscheidungen des Bürgermeisters
g.) das Erstellen von Zwischenberichten für den Bürgermeister und den Betriebsausschuss.
(3) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen innerhalb Ihres Aufgabenbereiches unterhalb der in § 5 (2) der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Trassenheide festgelegten Wertgrenzen.
§ 6
Personalangelegenheiten
Personalangelegenheiten
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und entscheidet daneben im Benehmen mit der Betriebsleitung in allen Personalangelegenheiten der ständig Beschäftigten des Eigenbetriebes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Die Regelung in § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde bleibt hiervon unberührt.
(2) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.
§ 7
Betriebsausschuss
(1) Die Angelegenheiten des Eigenbetriebes werden durch den Hauptausschuss wahrgenommen.
(2) Die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.
§
8
Berichtspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Wirtschaftsplan verschlechtert und die Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann oder wenn sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet. Über Angelegenheiten nach Satz 2 ist das Amt Usedom-Nord zu informieren.
(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und den Bürgermeister vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des Vermögensplanes sowie über die Entwicklung der Liquidität schriftlich zu unterrichten. Daneben hat die Betriebsleitung dem Bürgermeister auf Verlangen alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren zeitlichen Abständen zu erteilen.
§ 9
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Betriebsleitung hat den aufzustellenden Wirtschaftsplan nebst Anlagen bis spätestens zum 30.November eines jeden Jahres über den Eigenbetriebsausschuss dem Bürgermeister vorzulegen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen, zu unterschreiben und nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung gemäß Kommunalprüfungsgesetz des Landes M-V vom 6. April 1993 sowie der Eigenbetriebsverordnung des Landes M-V vom 25. Februar 2008 über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Bürgermeister leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht an die Gemeindevertretung zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter.
§ 10
Kassenwirtschaft
Für die Abwicklung der Kassengeschäfte des Eigenbetriebes wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Sonderkasse ist selbständig und unterliegt der Aufsicht der Betriebleitung.
§ 11
Sprachformen
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft
Ostseebad Karlshagen, den 09.12.2009
Dirk Schwarze
Bürgermeister
Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte in der Zeit vom 15.12.2009 bis 08.01.2010 im Schaukasten der Gemeinde.
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