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Eigenbetriebssatzung






Aktuelle Lesefassung

Statut für den Eigenbetrieb "Historisch-Technisches Informationszentrum"

Auf Grund der §§ 2, 5 und 22 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) vom 14.09.1998 (GVOBl. S. 808) hat die Gemeindevertretung am 11. April 2002 folgende Betriebssatzung beschlossen.


§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeinde Peenemünde unterhält für die gemeindeeigene Einrichtung des Historisch-Technischen Informationszentrums einen Eigenbetrieb.

(2) Zweck ist die Betriebsführung und die Weiterentwicklung des Historisch-Technischen Informationszentrums.
Darüber hinaus ist der Eigenbetrieb berechtigt, alle übrigen, den Betriebszweck fördernde Geschäfte, zu tätigen.
Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann dem Eigenbetrieb auch die Betriebsführung anderer, insbesondere technischer Betriebe, übertragen werden.

(3) Der Eigenbetrieb dient der Förderung der öffentlichen Kultur und Bildung; er ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Die Mittel des Eigenbetriebes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Gemeinde erhält keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebes.

(5) Durch Ausgaben, die den Zwecken des Eigenbetriebes fremd sind oder durch unverhältnis-mässig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Eigenbetriebes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks hat die Gemeinde das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 2
Name und Sitz des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt den Namen

"Historisch-Technisches Informationszentrum"

und hat seinen Sitz in
17449 Peenemünde


§ 3
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Betriebsleiter bestellt.
(2) Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung Peenemünde.
(3) Dienstvorgesetzter des Betriebsleiters ist der Bürgermeister.


§ 4
Aufgaben des Betriebsleiters

(1) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig, soweit nicht durch die Kommunal-verfassung, die Eigenbetriebsverordnung oder dieses Statut etwas anderes bestimmt ist. Dem Betriebsleiter obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsmaß-nahmen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, Abschluss von Werkverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.

(2) Der Betriebsleiter vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Der Betriebsleiter ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Er hat den Eigenbetrieb nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen.
Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen.
Die Unter-richtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von großer Tragweite, wie sie beispielsweise bei unvorhergesehenen Ereignissen, bei voraussehbaren Abweichungen von den bisherigen Planungen oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, welche die Geschäftspolitik des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Sicht erheblich berühren, auftreten können.

(5) Die Betriebsleitung hat dem Bürgermeister und der Amtsverwaltung rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten und über alle Maßnahmen zu informieren, die sich auf die Finanzwirtschaft der Gemeinde auswirken.

(6) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Gemeindevertretung zuständig ist, hat der Betriebsleiter die Eilentscheidung des Bürgermeisters einzuholen.
Der Bürgermeister beantragt unverzüglich die Genehmigung der Gemeindevertretung.

(7) Der Betriebsleiter trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der beratenden Ausschüsse sowie mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch o. g. Mitglieder vertreten werden, unterhalb der Wertgrenze von 5.000,-- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,-- €

2. bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze bis 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.000,-- € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze bis 1.000,-- € je Ausgabenfall

3. bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze bis 5.000,-- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze bis 1000,-- € pro Monat.

(8) Erklärungen des Eigenbetriebes bis zu einer Wertgrenze von 5.000,-- € bzw. bei wieder-kehrenden Verpflichtungen von 1.000,-- € pro Monat können vom Betriebsleiter allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,-- €.


§ 5
Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäß
§ 58 Abs. 3 Kommunalverfassung und § 5 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung zuständig ist.
Alle Personalentscheidungen mit Ausnahme geringfügig Beschäftigter sowie befristeter Arbeitnehmer im Rahmen des § 4 Abs. 7, obliegen der Gemeindevertretung soweit diese nicht durch Regelungen der Hauptsatzung übertragen sind.


§ 6
Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Der Betriebsleiter vertritt die Gemeinde Peenemünde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen.

(2) Der Betriebsleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

(3) Erklärungen, durch die die Gemeinde Peenemünde außerhalb der laufenden Geschäfte verpflichtet werden soll, bedürfen mit Ausnahme der Regelung gemäßt § 4 Abs. 8 dieses Statuts auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung M-V der Schriftform und sind vom Betriebsleiter und dem Bürgermeister gemeinsam handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(4) Die Beauftragung und die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung von Betriebsangehörigen
und Dritten bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters.
Die Namen der Vertretungs-berechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsmacht sind durch den Bürgermeister ortsüblich bekannt zu machen. Soweit die Bevollmächtigung für regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung an Betriebsangehörige erfolgen soll, kann sie in Form einer Dienstanweisung des Bürgermeisters erfolgen.
Diese Personen haben mit dem Zusatz "Im Auftrage" zu unterzeichnen.


§ 7
Personalwirtschaft

(1) Für alle Angestellten und Arbeiter des Eigenbetriebes gelten die tariflichen Bestimmungen und Festlegungen des BAT-O.

(2) Der Betriebsleiter wird auf Beschluss der Gemeindevertretung bestellt und abberufen.

(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen. Die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht bzw. ein Recht auf Anhörung, soweit die Personalentscheidungen anderen Stellen vorbehalten sind und nicht die Betriebsleitung betreffen.

(4) Bei dringendem Bedarf ist die Betriebsleitung berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister im Laufe des Wirtschaftsjahres bis zu 2 Angestellte und Arbeiter der Vergütungsgruppe bis VII BAT-O über die in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen hinaus ohne Änderung der Stellenübersicht auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse für maximal 6 Monate einzustellen.


§ 8
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Gemeinde.


§ 9
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 25.564,59 €.


§ 10
Haushalts-, Kassenführung, Rechnungslegung

Für die Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der EigVO und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§ 11
Innerbetriebliche Organisation, Geschäftsverteilung

Die innerbetriebliche Organisation und Geschäftsverteilung regelt der Bürgermeister durch eine Dienstanweisung auf Vorschlag des Betriebsleiters.
Der Betriebsleiter stellt hierzu Organisations- und Geschäftsverteilungspläne auf.


§ 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Statut für den Eigenbetrieb tritt nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Statut vom 14.12.1995 mit dem Änderungsstatut vom 13.05.1997 außer Kraft.

Peenemünde, den 11.04.2002

Koch
Bürgermeister


Diese Satzung ist nach ihrer Bekanntmachung im Schaukasten der Gemeinde am 02.05.2002 in Kraft getreten.


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