Benutzerordnung und Entgeltordnung HTI
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Aktuelle Lesefassung
Benutzungsordnung des Historisch-Technischen Informationszentrums
Peenemünde (nachstehend HTI) für Räume innerhalb des HTI.
§ 1 Nutzungsberechtigung
Benutzungsordnung des Historisch-Technischen Informationszentrums
Peenemünde (nachstehend HTI) für Räume innerhalb des HTI.
§ 1 Nutzungsberechtigung
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Räume können auf besonderen Antrag für andere kulturelle Zwecke vorübergehend überlassen werden, wenn dadurch die Belange des HTI nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Nutzung der Räume an Feiertagen wird nur in Ausnahmefällen gewährt.
(3) Die Vergabe der Räume erfolgt nach Prioritätsprinzip. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten zur Nutzung besteht nicht.
(4) Die Museumsräume dürfen grundsätzlich nicht für Übernachtungen genutzt werden.
(5) Anträge auf Zulassung sind rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem Anlass, und schriftlich beim HTI zu stellen. Hierbei ist eine verantwortliche Person des Nutzers zu benennen.
(6) Die Räumlichkeiten können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine unterschriebene Ausfertigung des Nutzungsvertrages rechtzeitig, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung, dem HTI vorliegt.
(7) Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus Überlassung auf andere zu übertragen sowie eine Änderung des Nutzungsvertrages vorzunehmen. Will der Nutzer zurücktreten, hat er dies rechtzeitig, spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung, mitzuteilen, danach nur mit Zustimmung des HTI. Benutzt der Nutzer entgegen dieser Bestimmungen den gemieteten Raum oder Saal nicht, hat er die dem HTI entstandenen Unkosten, mindestens aber die Hälfte der Miete zu erstatten. Mit dem Antrag auf Überlassung von Räumlichkeiten, spätestens mit ihrer Nutzung, erkennt der Nutzer die Benutzungsordnung an. Die Benutzungsordnung liegt im HTI zur Einsicht vor.
(8) Veranstaltungen sollen nicht länger als 22.00 Uhr dauern. Ausnahmefälle sind mit dem HTI abzustimmen.
(9) Die gemieteten Räume stehen im Allgemeinen nach Vereinbarung spätestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung. Die Überlassung von Räumlichkeiten kann abgelehnt oder widerrufen werden.
(10) Die Zulassung begründet ein Benutzungsverhältnis, dessen Inhalt durch die in
dieser Benutzungsordnung enthaltenen Bestimmungen geregelt wird.
(11) Das Betreten der Räume durch das Personal des HTI ist jederzeit vom Nutzer während seiner Nutzung zu gewährleisten.
(12) Die Entscheidung über die Benutzung der in Anlage 1 dieser
Benutzungsordnung aufgeführten Räume ist Geschäft der laufenden
Verwaltung.
(13) Durch die Überlassung der Räume wird ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis
begründet. Die Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgeltes (Miete) wird nach
Maßgabe der Bestimmungen einer gesonderten Entgeltordnung geregelt.
Gruppe IV: Konzertagenturen, Theater und Unternehmen, die nicht gemeinnützigen Zwecken dienen.
Gruppe V: Gewerbliche Unternehmen nach Prüfung des Einzelfalls.
Gruppe VI: Privatpersonen für evtl. Familienfeiern
Der beantragte Nutzungsvertrag kann versagt werden, wenn die Veranstaltung das Ziel hat, zu strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten aufzurufen oder wenn verwaltungstechnische Gründe (z. B. Umbau- und Reparaturarbeiten, Grundreinigung des Gebäudes, Eigenbedarf der Verwaltung) entgegenstehen. Von der Nutzung kann ausgeschlossen werden, wer die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht einhält.
(1) Das HTI überlässt dem Nutzer die Räume zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer verpflichtet, die Räume jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen Beauftragten zu prüfen.
(2) Der Nutzer stellt das HTI von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume stehen.
(3) Sofern der Nutzer haftet, hat er die Pflicht, sich unmittelbar mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen.
Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen das HTI; für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen das HTI und deren Bedienstete oder Beauftragte.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des HTI als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
(1) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(2) Auf Verlangen des HTI hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
(1) Der Nutzer hat sämtliche Sicherheitsvorschriften zu beachten und dafür zu sorgen, dass eventuelle Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr oder sonstigen Beauftragten des HTI befolgt werden.
(2) Bei Überlassung von Räumen für öffentliche Versammlungen hat der Nutzer die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes (z. B. Waffen- oder Uniformverbot…) zu beachten.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Die überlassenen Anlagen einschließlich Inventar sich schonend zu behandeln.
(4) Der Gebrauch von Mobiliar (Bestuhlung usw.) ist vor Inanspruchnahme mit dem HTI abzusprechen.
(5) Beschädigte Einrichtungsgegenstände sind ebenfalls unverzüglich dem HTI zu melden und zu ersetzen.
(6) Das Einrichtungsinventar darf außerhalb der Einrichtung nicht benutzt werden.
(7) Das Mitbringen von Tieren durch die Besucher ist nur im Außengelände gestattet.
(8) Das Rauchen ist in den Räumen des HTI grundsätzlich untersagt; das HTI kann Ausnahmen zulassen.
(9) Das Überlassen von Räumen innerhalb des HTI schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet den Nutzer nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
Das HTI kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Einhaltung der einzelnen Vorschriften für den Antragsteller im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Peenemünde, 09.02.2007
Mühldorfer-Vogt
Leiter HTI
Die Bekanntmachung der Verordnung fand in der Zeit vom 01.03.2007 bis 03.04.2007 im Schaukasten der Gemeinde.
.......................................................................................................
1. Turbinensaal
2. Kultursaal
3. Kesselhaus (0m-Ebene)
4. Alte Schweißerei
5. Lagerräume
6. Freifläche des HTI
7. Inventar HTI
(2) Die Nutzung der Räume an Feiertagen wird nur in Ausnahmefällen gewährt.
(3) Die Vergabe der Räume erfolgt nach Prioritätsprinzip. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten zur Nutzung besteht nicht.
(4) Die Museumsräume dürfen grundsätzlich nicht für Übernachtungen genutzt werden.
(5) Anträge auf Zulassung sind rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem Anlass, und schriftlich beim HTI zu stellen. Hierbei ist eine verantwortliche Person des Nutzers zu benennen.
(6) Die Räumlichkeiten können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine unterschriebene Ausfertigung des Nutzungsvertrages rechtzeitig, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung, dem HTI vorliegt.
(7) Der Nutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus Überlassung auf andere zu übertragen sowie eine Änderung des Nutzungsvertrages vorzunehmen. Will der Nutzer zurücktreten, hat er dies rechtzeitig, spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung, mitzuteilen, danach nur mit Zustimmung des HTI. Benutzt der Nutzer entgegen dieser Bestimmungen den gemieteten Raum oder Saal nicht, hat er die dem HTI entstandenen Unkosten, mindestens aber die Hälfte der Miete zu erstatten. Mit dem Antrag auf Überlassung von Räumlichkeiten, spätestens mit ihrer Nutzung, erkennt der Nutzer die Benutzungsordnung an. Die Benutzungsordnung liegt im HTI zur Einsicht vor.
(8) Veranstaltungen sollen nicht länger als 22.00 Uhr dauern. Ausnahmefälle sind mit dem HTI abzustimmen.
(9) Die gemieteten Räume stehen im Allgemeinen nach Vereinbarung spätestens einen Tag vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung. Die Überlassung von Räumlichkeiten kann abgelehnt oder widerrufen werden.
(10) Die Zulassung begründet ein Benutzungsverhältnis, dessen Inhalt durch die in
dieser Benutzungsordnung enthaltenen Bestimmungen geregelt wird.
(11) Das Betreten der Räume durch das Personal des HTI ist jederzeit vom Nutzer während seiner Nutzung zu gewährleisten.
(12) Die Entscheidung über die Benutzung der in Anlage 1 dieser
Benutzungsordnung aufgeführten Räume ist Geschäft der laufenden
Verwaltung.
(13) Durch die Überlassung der Räume wird ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis
begründet. Die Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgeltes (Miete) wird nach
Maßgabe der Bestimmungen einer gesonderten Entgeltordnung geregelt.
§ 2 Nutzungsberechtigte
Gruppe I: Die Räumlichkeiten innerhalb des HTI werden in erster Linie museal bzw. für eigene Veranstaltungen des HTI genutzt. Die Nutzungsberechtigten der
Gruppe I werden bei der Vergabe grundsätzlich vorrangig behandelt.
Gruppe II: Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen auf dem Gebiet des Bildungswesens liegen oder gemeinnützig sind.
Gruppe III: - Kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen,
- andere Behörden
Gruppe I werden bei der Vergabe grundsätzlich vorrangig behandelt.
Gruppe II: Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen auf dem Gebiet des Bildungswesens liegen oder gemeinnützig sind.
Gruppe III: - Kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen,
- andere Behörden
Gruppe IV: Konzertagenturen, Theater und Unternehmen, die nicht gemeinnützigen Zwecken dienen.
Gruppe V: Gewerbliche Unternehmen nach Prüfung des Einzelfalls.
Gruppe VI: Privatpersonen für evtl. Familienfeiern
§ 3 Versagungs-/ Ausschlussgründe
Der beantragte Nutzungsvertrag kann versagt werden, wenn die Veranstaltung das Ziel hat, zu strafbarem oder ordnungswidrigem Verhalten aufzurufen oder wenn verwaltungstechnische Gründe (z. B. Umbau- und Reparaturarbeiten, Grundreinigung des Gebäudes, Eigenbedarf der Verwaltung) entgegenstehen. Von der Nutzung kann ausgeschlossen werden, wer die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht einhält.
§ 4 Haftung
(1) Das HTI überlässt dem Nutzer die Räume zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer verpflichtet, die Räume jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen Beauftragten zu prüfen.
(2) Der Nutzer stellt das HTI von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume stehen.
(3) Sofern der Nutzer haftet, hat er die Pflicht, sich unmittelbar mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen.
Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen das HTI; für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen das HTI und deren Bedienstete oder Beauftragte.
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des HTI als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
§ 5 Versicherung
(1) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(2) Auf Verlangen des HTI hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
§ 6 Benutzungsgrundsätze
(1) Der Nutzer hat sämtliche Sicherheitsvorschriften zu beachten und dafür zu sorgen, dass eventuelle Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr oder sonstigen Beauftragten des HTI befolgt werden.
(2) Bei Überlassung von Räumen für öffentliche Versammlungen hat der Nutzer die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes (z. B. Waffen- oder Uniformverbot…) zu beachten.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Die überlassenen Anlagen einschließlich Inventar sich schonend zu behandeln.
(4) Der Gebrauch von Mobiliar (Bestuhlung usw.) ist vor Inanspruchnahme mit dem HTI abzusprechen.
(5) Beschädigte Einrichtungsgegenstände sind ebenfalls unverzüglich dem HTI zu melden und zu ersetzen.
(6) Das Einrichtungsinventar darf außerhalb der Einrichtung nicht benutzt werden.
(7) Das Mitbringen von Tieren durch die Besucher ist nur im Außengelände gestattet.
(8) Das Rauchen ist in den Räumen des HTI grundsätzlich untersagt; das HTI kann Ausnahmen zulassen.
(9) Das Überlassen von Räumen innerhalb des HTI schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet den Nutzer nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften.
§ 7 Ausnahmen
Das HTI kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Einhaltung der einzelnen Vorschriften für den Antragsteller im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 8 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Peenemünde, 09.02.2007
Mühldorfer-Vogt
Leiter HTI
Die Bekanntmachung der Verordnung fand in der Zeit vom 01.03.2007 bis 03.04.2007 im Schaukasten der Gemeinde.
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Anlage 1
Nutzbare Räume und Flächen innerhalb des HTI
1. Turbinensaal
2. Kultursaal
3. Kesselhaus (0m-Ebene)
4. Alte Schweißerei
5. Lagerräume
6. Freifläche des HTI
7. Inventar HTI

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Peenemünde
Ortsplan
Karlshagen






