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Ausbaubeitragssatzung






Aktuelle Lesefassung


Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz
über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
(Straßenausbaubeitragssatzung)


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) hat die Gemeindevertretung des Ostseebades Zinnowitz in der Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen:


§ 1
Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Ausbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den im § 2 benannten Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.


§ 2
Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter i.S.d. Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist.

(4) Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 3
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erfolgt nach den tatsächlichen Kosten für:

1.
den Erwerb der erforderlichen Grundstücksflächen einschließlich der Nebenkosten sowie der Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen. Hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich Bereitstellungskosten;


2.
die Freilegung der Flächen;


3.
den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der Fahrbahnen der Straßen, einschließlich des Unterbaues, der Oberflächen, sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen wie die Anschlüsse an andere Straßen und Wege;


4.
die Rinnen, Rand- und Bordsteine;


5.
die Böschungen, Schutz- und Stützmauern und Sicherheitsstreifen;


6.
die Straßenentwässerung;


7.
die Park- und Abstellplätze;


8.
die Gehwege;


9.
die Radwege;


10.
die kombinierten Geh- und Radwege;


11.
die befestigten und unbefestigten Rand- und Grünstreifen sowie unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, einschließlich Straßenbaumpflanzungen;


12.
die Beleuchtungseinrichtungen und ihre Installation;


13.
die Möblierungen (z.B. Sitzgelegenheiten, Pflanzbehälter, Poller, Papierkörbe);


14.
die Mischflächen, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereiche, öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (Fußwege, Wohnwege, Radwege) sowie Außenbereichsstraßen, einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Anlage notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Anlagen.


(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Kosten, die durch Leistungen Dritter entstanden sind und die ausschließlich der Maßnahme zuzuordnen sind. (z.B. Bauleistungs- und Planungskosten eines beauftragten Ingenieurbüros), sowie Kosten für die Vermessung der Erschließungsanlage. Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des Anteils der Gemeinde und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

(3) Der gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte beitragsfähige Aufwand wird den im § 4 Abs. 1 mit den Buchstaben „a“ bis „k“ bezeichneten Teileinrichtungen entsprechend zugeordnet.

(4) Die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung gehören nicht zum beitragsfähigen Aufwand.

(5) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht einer bestimmten Maßnahme festlegen, dass auch Kosten, welche nicht im § 3 Abs. 1 und 2 benannt sind, zum beitragsfähigen Aufwand dieser entsprechenden Maßnahme gehören.


§ 4
Vorteilsregelung

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand gem. § 3 werden folgende Anteile auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt:

Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt für:


Straßentyp/Teileinrichtung
v.H.


Anliegerstraßen
Straßen, die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen



a) Fahrbahn
(einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)
60
b) Radweg
(einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)
60
c) Gehweg
(einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)
60
d) kombinierter Geh- und Radweg
(einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)
60
e) Beleuchtungseinrichtungen60
f) Straßenentwässerung 60
g) befestigte u. unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie
unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün
60
h) Park- und Abstellplätze
(einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)
60
i) Mischflächen, verkehrsberuhigte Bereiche60
j) Möblierung 60
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern60
l) Bushaltebuchten60




Haupterschließungsstraßen
Straßen die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen



a) Fahrbahn (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen) 50
b) Radweg (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)50
c) Gehweg (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen) 65
d) kombinierter Geh- und Radweg (einschließlich dazugehöriger Sicherheits- streifen, Borde und Rinnen)69
e) Beleuchtungseinrichtungen60
f) Straßenentwässerung55
g) befestigte und unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 60
h) Park- und Abstellplätze (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)55
i) Mischflächen, verkehrsberuhigte Bereiche60
j) Möblierung65
k) Böschungen, Schutz- und Stützmauern50
l) Bushaltebuchten50




Hauptverkehrsstraßen
Straßen, die im wesentlichen dem überörtlichen Verkehr dienen



a) Fahrbahn (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen)25
b) Radweg (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen) 30
c) Gehweg (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen) 55
d) kombinierter Geh- und Radweg (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen) 40
e) Beleuchtungseinrichtungen50
f) Straßenentwässerung40
g) befestigte u. unbefestigte Rand- u. Grünstreifen sowie unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün50
h) Park- u. Abstellplätze (einschl. dazugehöriger Sicherheitsstreifen, Borde und Rinnen) 40
i) Möblierung55
j) Böschungen, Schutz- und Stützmauern 25
k) Bushaltebuchten 25


(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt:

a) an bestehenden Fußgängerzonen/Fußgängerstraßen und Maßnahmen
zum Umbau einer Anlage zu einer
Fußgängerzone/Fußgängerstraße: 60 v.H.

b) an bestehenden verkehrsberuhigten Bereichen, sowie Maßnahmen
zum Umbau einer Anlage zum verkehrsberuhigten Bereich: 60 v.h.

c) an bestehenden öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
(z.B. Wohnwege) 60 v.H.

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen) bemisst sich wie folgt:

Außenbereichsstraßen, die

a) überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

b) überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3b, 2. und 3. Alternative StrWG M-V), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt,

c) überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b, 1. Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

(4) Für Erschließungsanlagen, die in den Absätzen 1 – 3 nicht erfasst sind, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen.

(5) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 1 – 3 umgelegt werden, trägt die Gemeinde als Abgeltung des öffentlichen Interesses an den Ausbaumaßnahmen.
§ 5
Abgrenzung der Straßentypen

Im Sinne des § 4 gelten als

a) Anliegerstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend (neben dem innerörtlichen bzw. evtl. überörtlichen Verkehr) der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, Wege und Plätze, die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der evtl. Aufnahme von überörtlichem Verkehr überwiegend dem innerörtlichem Verkehr (Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen) dienen,

c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, Wege, Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem innerörtlichen Verkehr (innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von in Zusammenhang bebauten Ortsteilen) und überörtlichem Durchgangsverkehr dienen.

d) Verkehrsberuhigte Bereiche: Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraßen oder (in Ausnahmefällen) als Haupterschließungsstraßen nach der Straßenverkehrsordnung als verkehrsberuhigter Bereich entsprechend gekennzeichnet sind (§ 42 Abs. 4a StVO Zeichen 325/326). Sie sind als Mischfläche ausgestaltet und dürfen in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt benutzt werden.


§ 6
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, die von der abzurechnenden Anlage erschlossen werden, d.h. die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet ( § 9 Abs. 2), so bilden die Grundstücke, die von dem Abschnitt bzw. der Abrechnungseinheit erschlossen werden das Abrechnungsgebiet.

§ 7
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 3 – 4 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand, wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren Grundstücksfläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für die Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder die Grundstücke, die gemäß Bebauungsplan nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 multipliziert.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Grundstücksfläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt und ebenfalls in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Untergeordnete Baulichkeiten mit nicht mehr als 15 m³ Bruttorauminhalt gelten nicht als Bebauung im Sinne des Satzes 2. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulichen, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird:
a) bei Grundstücken, die an der Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregeln hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens jedoch wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich, wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Bei allen anderen unbebauten Grundstücken im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

5. An Stelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Arten der Nutzung in den Fällen der Ziff. 1 auf Grund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 bis 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen gemäß nachstehender Tabelle ermittelt:

a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 0,7
f) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0
g) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen (ohne Gewächshausflächen) 0,5
i) Gartenbaubetriebe und Baumschulen (mit Gewächshausflächen) 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird gem. Abs. 2 Ziff. 1 – 4 ermittelte Fläche – ausgenommen sind die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen
e) 2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt:

1. soweit ein Bebauungsplan besteht,

a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen (z.B. Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes) oder vorhanden ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2. soweit keine Festsetzung besteht,

a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Ausbaumaßnahme erschlossenen Grundstücke in der Nachbarschaft überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,
d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden bzw. genutzt werden können, wird die Zahl von einem Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses 3,5 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zu Grunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die gem. Abs. 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

a) 1,5, wenn das Grundstück – innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 u. 4a Baunutzungsverordnung → BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes – überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltung-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes ( § 11 BauNVO) liegt.


§ 8
Grundstücke an mehreren Straßen und Wegen

(1) Grundstücke an mehreren Straßen und Wegen sind zu jeder der Anlagen beitragspflichtig.

(2) Bei den Grundstücken im Sinne von Abs. 1 wird der sich nach § 7 ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Der verbleibende Anteil von einem Drittel wird von der Gemeinde getragen.

(3) Die Vergünstigungsregelung nach Abs. 2 gilt nicht in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich, industriell oder wie in Kerngebieten im Sinne des § 7 BauNVO genutzt werden.


§ 9
Kostenspaltung und Abschnittsbildung

(1) Beiträge können für die im § 4 Abs. 1 Buchstaben a bis k genannten Teile der öffentlichen Einrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(2) Straßen, Wege und Plätze können durch Beschluss der Gemeindevertretung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst oder in Abschnitte hergestellt und als solche auch einzeln abgerechnet werden. Abs. 1 bleibt unberührt.



§ 10
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung, bei Beanstandung der Rechnung der Zeitpunkt, an dem die Beanstandung behoben ist. Die Gesamtkosten der Maßnahme müssen feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt bzw. die Gemeinde muss Träger der Straßenbaulast sein.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht mit Beendigung der Teilmaßnahme, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes oder der Abrechnungseinheit. Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 11
Vorausleistungen und Ablösung

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch bei Kostenspaltung und Abschnittsbildung sowie für Abrechnungseinheiten.

(2) Der Ausbaubeitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht im ganzen abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.


§ 12
Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.


§ 13
Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung und Erlass

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Gemeinde die Stundung, Ratenzahlung oder Niederschlagung von Ansprüchen bewilligen. Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen findet entsprechend Anwendung.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz tritt nach Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz vom 22.12.1999 außer Kraft.

Ostseebad Zinnowitz, d. 18.12.2007


C. Michalk
Bürgermeister

Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgte am 23.01.2008 im amtlichen Mitteilungsblatt „Der Usedomer Norden“.


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