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Abwasserabgabesatzung
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Aktuelle Lesefassung
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. S. 28) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBL. S. 360) in Verbindung mit § 1 KAG vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V vom 16.06.1993, S. 521) und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 (GVOBl. M-V vom 21.04.1993 S. 243) beschließt die Gemeindevertretung Peenemünde in ihrer Sitzung 12.07.2001 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe.
§ 1
Gegenstand der Abgaben
Gegenstand der Abgaben
(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutz-wasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten erhebt die Gemein-de eine Abgabe.
(2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Ver-bringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
(3) Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsan-lage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbe-seitigung nach den wasserrechtlich und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.
§ 2
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
(1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeneinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabepflichtigen Grundstück vom 31.03. eines jeden Jahres.
(2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schad-einheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigter erhoben. Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten.
(3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Kalenderjahr, einschließlich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 % p.a.,
ab 01.01.2002 39,37 Euro.
§ 3
Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
Veranlagungszeitraum, Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
(3) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies dem Absender des Abgabenbescheides schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet außerdem mit dem Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- oder Betriebsgebäudes.
§ 4
Abgabepflichtiger
Abgabepflichtiger
(1) Abgabepflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigen-tumsanteil abgabepflichtig.
(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt abgabepflichtig.
§ 5
Heranziehung und Fälligkeit
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6
Pflichten des Abgabepflichtigen
Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt. Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 01.06.1993 angesehen.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.
Mit selbem Datum tritt die Satzung vom 30.11.1995 mit ihrer Änderung vom 27.11.1997 außer Kraft.
Peenemünde, den 12-07-2001
Koch
Bürgermeister
Die Bekanntmachung erfolgte in der Zeit vom 16.07.2001 bis 31.07.2001 im Schaukasten der Gemeinde.

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